Bürgergeld: per Eilverfahren gegen Jobcenter Ablehnung

Bürgergeld: per Eilverfahren gegen Jobcenter Ablehnung
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Wenn das Jobcenter einen Ablehnungsbescheid erlassen hat oder nicht schnell genug hilft, sich etwa bei einem Antrag auf Vorschuss zu viel Zeit lässt, kann sich der Bürgergeld Antragsteller in einem Eilverfahren (Eilantrag) an das Sozialgericht wenden und einen Antrag auf einstweilige Anordnung stellen. Vorläufiger Rechtsschutz ist kostenlos.

Das Wichtigste vorab zur einstweiligen Anordung gegen Jobcenter

Was tun, wenn der Rechtsschutz gegenüber dem Jobcenter schnell sein muss?

Wenn man schnell gerichtliche Hilfe benötigt, kann man beim Sozialgericht ein Eilverfahren einleiten und einen Antrag auf einstweilige Anordnung gegen das Jobcenter stellen.

Was kostet vorläufiger Rechtsschutz beim Sozialgericht?

Ein Eilverfahren vor dem Sozialgericht ist kostenlos.

Welche Fristen muss man für den Antrag auf einstweilige Anordnung einhalten?

Es gibt keine Fristen für einen Eilantrag beim Sozialgericht. Ein Antrag auf einstwiligen Rechtsschutz kann jederzeit gestellt werden. Ein formloses Schreiben reicht.

Jobcenter reagierte auf Antrag nicht

Ali H. ist umgezogen, hatte am alten Wohnsitz schon Bürgergeld bezogen und auch einen ordnungsgemäß ausgefüllten Antrag beim Jobcenter des neuen Wohnorts abgegeben. Zunächst kam keine Reaktion, dann sollten weitere Formulare ausgefüllt werden und Nachweise erbracht werden. Ali H.kam der Aufforderung des Jobcenters nach und beantragte aber gleichzeitig einen Vorschuss. Doch es kam weder ein Bewilligungsbescheid noch ging Geld auf sein Girokonto ein.

Alis Sorgen wuchsen von Stunde zu Stunde. Er ging zum Amtsgericht, schilderte dort kurz seine Situation, ließ sich einen Beratungsschein für einen Rechtsanwalt ausstellen. Der Rechtsanwalt, den er daraufhin aufsuchte, beantragte sofort den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Jobcenter auf Zahlung eines Vorschusses.


Einstweiligen Anordnung gegen das Jobcenter – wenn es schnell gehen muss

In eiligen Angelegenheit steht neben dem ordentlichen Gerichtsverfahren das Eilverfahren. Es wird auch einstweiliger Rechtsschutz genannt. Einstweilig, weil in dem Eilverfahren keine endgültige Entscheidung in der Sache getroffen wird, diese ist dem Hauptverfahren vorbehalten. Daraus ergibt sich gleichzeitig: wer einstweiligen Rechtsschutz beantragt, muss parallel ein ordentliches Klageverfahren in Gang setzen. Wer sich als Bezieher von Bürgergeld gegen einen Bescheid des Jobcenters im schnellen Gerichtsverfahren, Eilverfahren, mittels einstweiliger Anordnung wehren möchte, muss parallel Widerspruch und Klage gegen den Bescheid erheben.

Bei Untätigkeit des Jobcenters hilft das Eilverfahren vor dem Sozialgericht ebenfalls. Untätigkeitsklage kann allerdings erst nach Ablauf von 6 Monaten erhoben werden. Deshalb bleibt bei Untätigkeit des Jobcenters zunächst allein der Antrag beim Sozialgericht auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Jobcenter. Typisches Beispiel für einen Antrag auf einstweilige Anordnung ist Untätigkeit des Jobcenters im Hinblick auf einen Antrag auf einen Vorschuss von Bürgergeld Leistungen.

Gibt das Sozialgericht dem Antrag auf einstweilige Anordnung statt, so wird das Jobcenter per Gerichtsbeschluss aufgefordert, die beantragte Leistung zu erbringen. Manchmal ist so ein Gerichtsbeschluss allerdings nicht nötig. Denn: das Jobcenter wird in aller Regel vor Erlass eines Gerichtsbeschlusses angehört. Folgt das Sozialgericht der Rechtsauffassung Antragstellers und teilt dies dem Jobcenter mit, kommt das Jobcenter zur Vermeidung eines für sich negativen Beschlusses diesem Zuvor und erbringt die Leistung.

Eilbedürftigkeit als Voraussetzung für einstweiligen Rechtsschutz

Wichtigste Voraussetzung für den Weg in den einstweiligen Rechtsschutz und für den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen das Jobcenter ist die Eilbedürftigkeit.

Eilbedürftigkeit ist im Bereich des Bürgergeldes sehr oft gegeben. Denn: hier geht es um die Sicherung des Existenzminimums. Wenn also eine Vorschusszahlung des Jobcenters nicht erfolgt, keine Freunde mit Geld aushelfen, dann versteht es sich von selbst, dass Eilbedürftigkeit gegeben ist. Es geht schließlich ums Überleben. Es liegt eine Bedrohung der Existenzgrundlage vor.


Glaubhaftmachung des Anspruchs

Der Anspruch gegen das Jobcenter muss glaubhaft gemacht werden. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen muss also vom Antragsteller nicht bewiesen werden. Das ist ein Unterschied zum normalen Klageverfahren. Dort bekommt man nur Recht, wenn man seinen Anspruch beweisen kann (sofern man beweispflichtig ist). Glaubhaftmachung bedeutet, dass das Gericht überzeugt sein muss, dass der Anspruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Das kann mit allen normalen Beweismitteln des Zivilprozesses geschehen. Auch eine eidesstattlicher Versicherung des Antragstellers ist zulässig.

Rechtsgrundlage der einstweiligen Anordnung durch das Sozialgericht

Rechtsgrundlage der einstweiligen Anordnung gegen das Jobcenter durch das Sozialgericht ist § 86b Abs. 2 SGG. Dort heißt es zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung: Diese sind gegeben, „wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Eine einstweilige Anordnung ist auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint”.

Bei der einstweiligen Anordnung durch das Sozialgericht gegen das Jobcenter geht es um eine vorläufige Sicherung des Anspruchs nach dem Bürgergeld Gesetz oder Regelung. Die endgültige Entscheidung über den vom Bürgergeld Bezieher oder Bürgergeld Antragsteller geltend gemachten Anspruch wird erst im Verfahren der Hauptsache, also im Klageverfahren gefällt.


Wie beantrage ich eine einstweilige Anordnung gegen das Jobcenter beim Sozialgericht

Eine einstweilige Anordnung gegen das Jobcenter zu beantragen ist einfacher als man vielleicht denkt. Man kann einen Rechtsanwalt hinzuziehen, muss es aber nicht.

Im Grunde muss man dem Sozialgericht in einem Brief nur den Sachverhalt schildern.

Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz könnte wie folgt aussehen:

Name, Anschrift, Datum

An das Sozialgericht …….(genaue Bezeichnung mit Anschrift)

Hiermit beantrage ich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine einstweilige Anordnung gegen das Jobcenter ……(genaue Bezeichnung mit Anschrift)

Ich möchte, dass dem Jobcenter aufgegeben wird …. (genau angeben, etwa die Höhe der Zahlung).

Meinem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

(Hier schildern, welcher Antrag beim Jobcenter gestellt wurde und, dass der Antrag abgelehnt oder nicht bearbeitet worden ist.)

Die Angelegenheit ist sehr eilbedürftig, weil ….

(Hier die Eilbedürftigkeit darlegen, etwa, … ich kein Geld zum Leben habe.)

Meine Angaben weise ich wie folgt nach:

(Hier Kopie des Antrags beilegen, evt. Eingangsbescheinigung der Post, Kopie Kontoauszug, unterschriebene eigene Eidesstattliche Versicherung)

Ich bitte um sehr kurzfristige Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.

Mit freundlichen Grüßen

(Unterschrift)

Fristen für den Antrag auf einstweilige Anordnung beim Sozialgericht

Für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, also für den vorläufigen Rechtsschutz, gibt es keine Fristen. Im Grunde kann man sich jederzeit an das Sozialgericht wenden. Wartet man allerdings zu lange, könnten beim Sozialgericht Zweifel an der Eilbedürftigkeit entstehen. Die Richter werden sich fragen, wie der Lebensunterhalt in der Zwischenzeit sichergestellt wurde, wenn beispielsweise einstweiliger Rechtsschutz hinsichtlich eines Vorschusses erst nach einem Monat beantragt wurde. Dass man seinen Antrag beim Sozialgericht nicht sofort gestellt hat, sollte man deshalb begründen.


Was kostet einstweiliger Rechtsschutz beim Sozialgericht?

Wendet man sich selbst an das Sozialgericht, so kostet das nicht. Bei den Sozialgerichten werden keine Kosten erhoben. Beauftragt man einen Anwalt, so muss man die Kosten des Anwalts grundsätzlich selbst tragen. Der Anwalt kann jedoch beim Sozialgericht Verfahrenskostenbeihilfe beantragen. Dann übernimmt die Staatskasse die Anwaltskosten – im Falle einer Bewilligung. Geht es um Beratung ist ein Beratungsschein, der vom örtlichen Amtsgericht ausgestellt wird, ein Mittel der Wahl. Denn wenn der Anwalt kein Verfahren beim Sozialgericht einleitet, gibt es auch keine Verfahrenskostenbeihilfe durch das Gericht. Die Beratungskosten des Anwalts müsste man ohne Beratungshilfe-Schein selbst tragen.