Bürgergeld: Versicherungen – Jobcenter muss (nicht) zahlen

Bürgergeld: Versicherungen – Jobcenter muss (nicht) zahlen
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Bürgergeld, das bedeutet, das Leben mit dem Regelsatz sicherstellen. 502 Euro für eine alleinstehende Person. Von diesem wenigen Geld auch noch Versicherungen zu bezahlen, wie Haftpflichtversicherung, Hausratversicherung oder Krankenversicherung, das ist nicht möglich. Doch es gibt eine gute Nachricht: das Jobcenter muss für die wichtigste Versicherung zahlen, die Beiträge übernehmen. Für andere Versicherungen gibt es nur einen Freibetrag vom Einkommen. Die Einzelheiten zum Thema Bürgergeld und Versicherungen erklären wir im folgen Beitrag.

Bürgergeld: Krankenversicherung zahlt das Jobcenter

Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung übernimmt das Jobcenter. Sie müssen nicht aus dem Regelsatz bezahlt werden. Kein Mensch in Deutschland soll und darf ohne Krankenversicherung sein. Bürgergeld Bezieher, die in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stehen, sind über das Arbeitsverhältnis krankenversichert. Sie beziehen Bürgergeld nur ergänzend, aufstockend. Deshalb übernimmt das Jobcenter bei Aufstockern nicht die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung.

War ein Bezieher von Bürgergeld vor dem Leistungsbezug privat krankenversichert, so besteht keine Pflicht zum Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV). Allerdings übernimmt das Jobcenter die Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung (PKV) nur zum Teil. Das hängt damit zusammen, dass nur eine Grundversorgung im Bereich Krankenfürsorge sichergestellt werden muss, nicht aber Chefarztbehandlung, Einzelzimmer und ähnliches.

Haftpflichtversicherung beim Bürgergeld

Das Jobcenter stellt auch Geld für den Schutz durch eine Haftpflichtversicherung zur Verfügung. Schließlich sollte jeder Bürger eine Haftpflichtversicherung besitzen. Sie ist eine der wichtigsten privaten Versicherungen, wenn nicht sogar die wichtigste. Allerdings wird das Geld nur in Form eines Absetzbetrages, eines Freibetrages vom Einkommen zur Verfügung gestellt. Das bedeutet: hat ein Bürgergeld Bezieher kein Einkommen, kann er diesen Versicherungsfreibetrag von 30 Euro nicht nutzen. Er muss die Beiträge für die Haftpflichtversicherung aus dem Regelsatz bezahlen

Hat ein Bürgergeld Bezieher Einkommen, so kommt ihm der pauschale Freibetrag zu gute.

Zur Verdeutlichung: Das Jobcenter übernimmt die Beiträge für eine Haftpflichtversicherung nicht 1:1, sondern das Bürgergeld Gesetz stellt nur einen monatlichen Pauschalbetrag als Absetzbetrag vom Einkommen zur Verfügung.

Zum Tragen kommt dieser pauschale Versicherungsfreibetrag von 30 Euro auch nur bei Einkommen, das kein Erwerbseinkommen ist. Denn bei Erwerbseinkommen gibt es bereits den 100 Euro Grundfreibetrag. In diesem ist der Versicherungsfreibetrag von 30 Euro bereits enthalten.

Hausratversicherung oder andere Versicherungen

Dieser pauschale Versicherungsfreibetrag kann auch für andere Versicherungen genutzt werden, also beispielsweise für eine Hausratversicherung. Das folgt aus § 11b Abs. 1 SGB II (Bürgergeld Gesetz) und der Bürgergeld Verordnung: Für angemessene Versicherungen – das ist eine Hausratversicherung – stehen 30 Euro monatlich als pauschaler Freibetrag vom Einkommen zur Verfügung.

Kapitalbildende Versicherungen

Kapitalbildende Versicherungen, in die ein Bürgergeld Bezieher einzahlt, können vom Bürgergeld-Gesetz als Vermögen eingestuft werden. Wer etwa eine Lebensversicherung besitzt, die er jederzeit kündigen und zurückkaufen kann, besitzt damit einen Vermögenswert. Übersteigt der gegenwärtige Wert der Lebensversicherung, also der Rückkaufswert, das Schönvermögen, muss die Versicherung verkauft und das Geld für den Lebensunterhalt genutzt werden. Bis zum Erreichen der Vermögensfreigrenze besteht dann kein Anspruch auf Bürgergeld.

Dieser Grundsatz gilt nicht nur für Lebensversicherungen, sondern auch für andere Versicherungen, die einen Kapitalstock aufbauen und auf die jederzeit zugegriffen werden kann, die also einen Rückkaufswert haben. Das sind etwa auch private Rentenversicherungen oder Berufsunfähigkeitsversicherungen. Es kommt aber immer auf die individuelle vertragliche Ausgestaltung an.