Studierende erhalten Bürgergeld – nur in Ausnahmefällen

Studierende erhalten Bürgergeld - nur in Ausnahmefällen
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Normalerweise hat man im Studium keinen Anspruch auf Bürgergeld, da sie in der Regel BAföG beziehen können. Es gibt jedoch Ausnahmen, die beachtet werden sollten. Eine solche Ausnahme betrifft Studierende, die bei ihren Eltern wohnen und unter bestimmten Bedingungen eine Aufstockung zum BAföG gemäß § 7 Absatz 6 Nr. 2 des Sozialgesetzbuchs – Zweites Buch (SGB II) erhalten können.

Das Wichtigste in Kürze zum Thema “Studierende erhalten Bürgergeld – nur in Ausnahmefällen”

Studierende können in bestimmten Fällen Bürgergeld beantragen. Dies gilt zum Beispiel, wenn sie bei ihren Eltern wohnen und unter bestimmten Bedingungen eine Aufstockung zum BAföG erhalten können. Weitere Ausnahmen betreffen Studierende in außergewöhnlichen Härtefällen oder mit Mehrbedarf.

Die Sozialberatungsstellen der Studenten-/Studierendenwerke helfen hierbei gerne weiter.

Außergewöhnliche Härtefälle

Auch Studierende haben in außergewöhnlichen Notlagen die Möglichkeit, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß dem Sozialgesetzbuch II zu beantragen. Allerdings erfolgt die Unterstützung ausschließlich in Form von Darlehen gemäß § 27 SGB II. Ein solcher Härtefall kann beispielsweise dann vorliegen, wenn eine verzögerte BAföG-Zahlung zu Studienbeginn die gesamte Ausbildung gefährdet. Auch Studierende, die aufgrund von Krankheit oder der Erziehung von Kindern nicht in der Lage sind, neben dem Studium zu arbeiten, können Ansprüche auf ungedeckte Unterhaltskosten geltend machen. In diesem Fall können auch BAföG-Bezieher zusätzliche Leistungen beantragen. Es ist jedoch immer der Einzelfall entscheidend, ob eine Unterstützung gewährt wird.  

Mehrbedarfe

Studierende, die sich in der erfreulichen Erwartung eines Kindes befinden oder bereits Kinder erziehen, sowie Studierende mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten haben oft zusätzliche Bedürfnisse, die nicht durch das BAföG abgedeckt werden. Um diese “nicht-ausbildungsbezogenen” Bedürfnisse zu befriedigen, können sie Zuschüsse gemäß § 27 Absatz 2 SGB II beantragen. Einige Beispiele: Schwangere Frauen erhalten ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Zuschlag für erhöhte Bedürfnisse sowie Einmalzahlungen für Kleidung und Erstausstattung. Behinderte und chronisch kranke Studierende können Unterstützung für “unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige besondere Bedürfnisse” wie Hygieneartikel oder Therapien, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, sowie für kostenaufwändige Ernährung beantragen (§ 21 Absatz 2, 3, 5, 6 SGB II).  

Studienunterbrechung

Für Personen, die aufgrund von Krankheit, Schwangerschaft oder Kindererziehung vom Studium beurlaubt sind und deshalb keine BAföG-Unterstützung erhalten, besteht die Möglichkeit, Bürgergeld zu beantragen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass während dieser Zeit kein Studium betrieben werden darf. Auch ohne Beurlaubung kann ein Anspruch auf Bürgergeld bestehen, wenn Studierende aufgrund von Krankheit länger als drei Monate ausfallen und somit ihren BAföG-Anspruch verlieren.  

Studierende mit Kind

Gemäß den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes und des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes haben Studierende mit Kind die Möglichkeit, eine Studienbeurlaubung zu beantragen. Während dieser Beurlaubung können sie unter bestimmten Umständen an Prüfungen teilnehmen, um beispielsweise ein Studienmodul abzuschließen. Trotz der Beurlaubung haben sie Anspruch auf Bürgergeld.

Teilzeitstudiengang

Wenn Studierende sich für einen regulären Teilzeitstudiengang entscheiden, haben sie leider keinen Anspruch auf BAföG. Doch es gibt eine alternative Möglichkeit, um finanzielle Unterstützung zu erhalten: das Bürgergeld. Sofern alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, können Studierende auf diese Weise eine finanzielle Entlastung erfahren.  

Übergang Bachelor- Masterstudiengang

Wenn der Beginn des Masterstudiums länger als einen Monat nach dem Abschluss des Bachelorstudiums auf sich warten lässt, besteht die Möglichkeit, sich als Arbeitssuchender zu registrieren. Allerdings ist es wichtig zu beachten, dass Personen, die während dieser Zeit Bürgergeld beziehen, auch dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen müssen.

Tipp

Obwohl Eltern, die studieren, in der Regel nicht berechtigt sind, Bürgergeld zu erhalten, besteht die Möglichkeit, dass ihre minderjährigen Kinder unter 15 Jahren unter bestimmten Umständen Anspruch auf Bürgergeld haben.