Existenzminimumbericht Bundesregierung – 725 Euro Bürgergeld – ja oder nein?

Existenzminimumbericht Bundesregierung - 725 Euro Bürgergeld - ja oder nein?
Foto des Autors

von

geprüft von

Am 1. Januar 2023 2 wurde ist das  Bürgergeld ins Leben gerufen,  Hartz IV und Sozialgeld wurden zu Grabe getragen. Um 53 Euro wurde der Regelsatz für einen Ein-Personen-Haushalt angehoben. 502 Euro beträgt seine aktuelle Höhe. Für die meisten Sozialverbände ist diese Anhebung der Regelsätze nicht ausreichend. 725 Euro stehen in Raum. Was sagt der Existenzminimumbericht der Bundesregierung?

Preisentwicklung und Inflation sollen in Berechnung des Bürgergeld Regelsatzes einfließen

Die Absicht der Bundesregierung ist klar: die Preisentwicklung  in Deutschland soll so zeitnah wie möglich in die Berechnung der Grundsicherung (Regelsatz) einfließen.

Zeitnah bedeutet für die Bundesregierung offensichtlich der 1. Januar eine jeden Jahres. Bis zu einer Anpassung des Regelsatzes Anfang 2024 müsste Bürgergeld Bezieher somit noch mehr als ein halbes Jahr warten.

Viele Sozialverbände halten dieses lange Zuwarten angesichts der gegenwärtig immens hohen Inflation in Deutschland für unverantwortlich. Sie fordern eine sofortige und noch stärkere Erhöhung der jeweiligen Bürgergeld Regelsätze.


Wer will eine sofortige Erhöhung des Bürgergeldes?

Zunächst sind es die Betroffenen, als die Millionen Menschen, die auf das Bürgergeld angewiesen sind. Doch sie stehen nicht allein. Viele Wohlfahrtsorganisationen fordern eine deutliche Anhebung. Der Bürgergeld Regelsatz muss auf wenigstens 725 Euro angehoben werden – das ist die Forderung. Sofort. Hohe Preise, gerade für Grundnahrungsmittel, machen dies unumgänglich.

Strom aus dem Regelsatz herauslösen

Die Kosten für den Stromverbrauch im Haushalt müssen aus dem Regelsatz herausgelöst werden. Kosten für Strom müssen den Kosten der Unterkunft hinzugerechnet werden. Sie müssen verbrauchsadäquat behandelt werden – wie die Heizkosten. Grund: Die Strompreise sind ebenfalls stark angestiegen und wurden von der Inflation erfasst.


Rasch, schnell, sofort – das muss die Handlungsdevise sein

Eile ist geboten. Die Notlage der Bezieher von Bürgergeld ist groß, ist aktuell, ist jetzt, in diesem Augenblick vorhanden. Die Politik muss sich bewegen, muss sofort handeln, den Regelsatz auf 725 Euro anheben und die Kosten für Haushaltsstrom zusätzlich zum Regelsatz zahlen.

Erhöhung Bürgergeld Regelsatz 2024?

Wie sieht die Planung der Bundesregierung hinsichtlich der Erhöhung des Bürgergeld Regelsatzes aus? Plant sie für den. 1. Januar 2024 eine Erhöhung der Regelsätze?

Die Antwort auf diese Frage ist gegenwärtig leider nur spekulativ möglich. Der aktuelle 14. Existenzminimumbericht der Bundesregierung schlägt angesichts der Preisentwicklung für 2024 eine  Erhöhung der Regelsätze des Bürgergeldes  vor. Aus dem Bundesfinanzministerium ist jedoch zu hören, dass für eine weitere Erhöhung der Sozialausgaben kein Geld vorhanden sei.


Wie rechnet der 14. Existenzminimumbericht der Bundesregierung?

Der Existenzminimumbericht wird jedes 2. Jahr auf Basis der Daten des Statistischen Bundesamtes in Deutschland erstellt. Der letzte Existenzminimumbericht wurde am 2. November 2022 vom Bundeskabinett beschlossen.

Der Existenzminimumbericht berechnet die Lebenshaltungskosten, die erforderlich sind, um das Existenzminimum einer Person oder einer Familie abzudecken. Das Ergebnis dieser Berechnung ist die Grundlage für die Berechnung von Sozialleistungen und sonstigen staatlichen Unterstützungsleistungen, also auch des Bürgergeldes.

Kommen wir zu den Zahlen. Das  Regelbedarfsniveau für Alleinstehende wird angegeben mit  6024 Euro für 2023 und mit  6444 Euro für 2024. Bei Ehepaaren wird das Regelbedarfsniveau mit11 592 Euro für 2024 vorhergesagt.

Teilt man o.g. Zahlen durch 12 um die monatliche Höhe des Regelsatzes für 2024 zu ermitteln, so ergibt sich folgendes:

Alleinstehende erhalten einen Regelsatz von  537 im Jahr 2024.

Volljährige Partner erhalten jeweils einen Regelsatz von 483 Euro im Jahr 2024.

Höhe der aktuellen Bürgergeld Regelsätze

Wie hoch die Regelsätze beim Bürgergeld sind, haben wir nachfolgend in einer Tabelle zusammengefasst:

Regelsatzstufe 1502 Alleinstehende Person
Regelsatzstufe 2451 EuroPartner
Regelsatzstufe 3402 EuroVolljährige in einer stationären Einrichtung und nicht erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern
Regelsatzstufe 4420 Euro– Kinder von 14 bis 17 Jahren
– junge Erwachsene unter 25 Jahren, ohne Zusicherung des Jobcenters ausgezogen
Regelsatzstufe 5348 EuroKinder von 6 bis 13 Jahren
Regesatzstufe 6318 EuroKinder bis einschließlich 5 Jahren

Weitere detaillierte Einzelheiten zum Bürgergeld Regelsatz finden Sie hier: Bürgergeld Regelsatz


Hintergrundinformation zum Bürgergeld kurz zusammengefasst

Wer hat einen Anspruch auf Bürgergeld?

Ein Bürgergeld Anspruch ist gegeben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Bedürftigkeit
  • grundsätzlicher Erwerbsfähigkeit
  • Aufenthalt in Deutschland
  • Ortsanwesenheit

Wie wird Vermögen beim Bürgergeld angerechnet?

Vermögen wird grundsätzlich auf das Bürgergeld angerechnet. Das Schonvermögen pro Mitglied der Bedarfsgemeinschaft beträgt 15.000 Euro. Im ersten Jahr des Bürgergeld Bezugs beträgt es für eine Person der Bedarfsgemeinschaft sogar 40.000 Euro. Das ist die Karenzzeit für Vermögen.

Was ist die Karenzzeit für die Wohnung

Die Wohnungskosten müssen angemessen sein beim Bürgergeld. Das gilt jedoch nicht in den ersten 12 Monaten des Leistungsbezugs. Das ist die Karenzzeit für die Wohnung.

Was ist das Bürgergeld-Gesetz?

Das Bürgergeld-Gesetz  ist das „Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz“) vom 16. Dezember 2022. Mit dem Bürgergeld Gesetz wurde das Zweite Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) geändert und es wurden die Regelungen zum Arbeitslosengeld II / Hartz IV abgeschafft.  worden. Das Bürgergeld hat damit die bisherigen Hartz-IV-Regelungen abgelöst. Umgangssprachlich – und nicht  korrekt – wird das Wort Bürgergeld Gesetz auch für das SGB II verwendet.