Wenn ein Bürger, der aufgrund seiner überschuldeten Lage staatliche Unterstützung erhält, Teile seiner Wohnung an einen Dritten untervermietet, um die Wohnkosten zu reduzieren, kann er sich durch die Untervermietung ein zusätzliches Einkommen verschaffen. In diesem Fall dürfen die Mieteinnahmen nicht gepfändet werden.
Entscheidung des Bundesgerichtshof
In einem Beschluss mit dem Aktenzeichen VII ZB 65/12 hat der Bundesgerichtshof vor einiger Zeit entschieden, dass Einkünfte aus Untervermietung als “sonstige Einkünfte” eingestuft werden und somit einem gesetzlichen Pfändungsschutz unterliegen. Der Beschluss erging in einem Fall, bei dem ein Bürgergeldempfänger in einer Vier-Zimmer-Wohnung lebte, zunächst mit seiner Schwester und deren Ehemann. Nach deren Auszug vermietete er ein Zimmer an einen Untermieter. Der Beschluss wurde in Bezug auf den Fall eines überschuldeten Bürgergeldempfängers gefällt.
Bei Untermiete gilt Pfändungsschutz
Ein Gläubiger hatte den Plan, die monatliche Untermiete in Höhe von 150 Euro zu pfänden. Dazu hatte er einen Beschluss des Amtsgerichts und die Überweisung zur Einziehung erhalten. Der Schuldner hatte einen Vollstreckungsschutzantrag gestellt, der jedoch vom Amtsgericht abgelehnt wurde. Daraufhin legte der Bürgergeld-Bezieher Rechtsmittel ein. Der Bundesgerichtshof entschied in dieser Angelegenheit und wies den Pfändungszugriff zurück. Er urteilte, dass die Einkünfte aus der Untervermietung als nicht pfändbare “sonstige Einkünfte” gelten. Diese Art von Einkünften steht grundsätzlich unter einem Pfändungsschutz, sofern es sich nicht um Arbeitseinkommen handelt. Der Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte nach § 850i Abs. 1 ZPO deckt alle eigenständig erwirtschafteten Einkünfte ab. Der BGH betonte, dass es keinen Grund gibt, zwischen den verschiedenen Verwendungszwecken der Untermieteinkünfte zu unterscheiden. Es spielt keine Rolle, ob der Schuldner diese Einkünfte benötigt oder ob der Pfändungsschutz eine Entlastung der Sozialhilfeträger zur Folge hat. Der Schuldner sollte dazu motiviert werden, seine eigenen Einkünfte zu erzielen und dadurch seine Leistungsfähigkeit zu steigern. Eine Differenzierung würde die Klarheit der Regelung beeinträchtigen.
Bürgergeld Bezieher musste Wohnungskosten reduzieren
Im vorliegenden Fall war der Empfänger von Bürgergeld darauf angewiesen, eine Untermiete anzunehmen, um seine Wohnung zu behalten. Das Jobcenter gewährt Alleinstehenden keine Finanzierung für eine Vier-Zimmer-Wohnung, wenn dadurch der Grundsatz der angemessenen Wohnungsgröße und Mietkosten verletzt wird. Die Höhe der Unterkunftskosten, die vom Jobcenter übernommen werden, sind abhängig von den lokalen Gegebenheiten. Ein Alleinstehender hat in der Regel Anspruch auf eine 50 Quadratmeter große Wohnung. Wenn die Wohnung zu groß oder zu teuer ist, muss der Empfänger die Kosten reduzieren, zum Beispiel durch eine Untervermietung.
Sabine Martholt hat Recht und Journalismus studiert und fundierte Kenntnisse im Bereich des Sozialrechts und des Rentenrechts. Beide Rechtsgebiete sind gleichzeitig ihr Hobby, wie sie gern verrät. Bereits vor ihrem ersten Volontariat bei einer Zeitung hat sie sich dem Schreiben gewidmet. Die Entwicklung des Sozialrechts in Deutschland hat sie mit großer Aufmerksamkeit, manchmal aber auch mit Kopfschütteln verfolgt – wie sie selbst sagt. Sie schreibt seit vielen Jahren für unser Online-Magazin. Gute Recherche und die eigene Meinung – beides ist ihr wichtig.