Wer erstmals Bürgergeld bezieht, im Bürgergeld Antrag Angaben zu seinem Vermögen machen. Der Grund ist einfach: Ein Anspruch auf Bürgergeld besteht nur, wenn das eigene Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt sicherzustellen. Das Einkommen natürlich auch nicht; aber wir befassen uns in diesem Artikel vorrangig mit dem Schonvermögen und der Vermögensanrechnung beim Bürgergeld. Lesen Sie die Einzelheiten zum Schonvermögen, zur Karenzzeit und der der Übertragung der Vermögensfreibeträge innerhalb der Bedarfsgemeinschaft.
Karenzzeit für Sparbuch und Festgeld bei erstmaligem Bezug von Bürgergeld
Wird Bürgergeld erstmalig bezogen, so gilt eine Karenzzeit hinsichtlich der Anrechnung von Vermögen. Die Karenzzeit beträgt 12 Monate, also ein volles Jahr. Innerhalb dieses Jahres darf eine Person der Bedarfsgemeinschaft 40.000 Euro an Vermögen besitzen, ohne dass dieses Geldvermögen auf das Bürgergeld angerechnet wird. Jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft darf 15.000 Euro an Schonvermögen haben, dass nicht auf das Bürgergeld angerechnet wird. Eine vierköpfige Familie darf somit 85.000 Euro an Schonvermögen im ersten Jahr des Bezugs von Bürgergeld besitzen.
Schonvermögen Bürgergeld nach Ablauf der Karenzzeit
Besteht der Bezug von Bürgergeld noch fort, nachdem die Karenzzeit vorüber ist, so verringert sich der Betrag des anrechnungsfreien Schonvermögens für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft von 40.000 Euro auf 15.000 Euro. Allen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft steht dann ein Schonvermögen von 15.000 Euro pro Kopf zu. Eine vierköpfige Familie darf dann 60.000 Euro an Vermögen besitzen.
Was zählt zum Schonvermögen?
Es tut sich die Frage auf, was alles zum Schonvermögen zählt?
In erster Linie zählen Bankguthaben und Bargeld zum Schonvermögen. Dabei ist es innerhalb der Bedarfsgemeinschaft unerheblich, auf welchem Konto sich das Vermögen befindet. Nehmen wir wieder das Beispiel der vierköpfigen Familien, so können sich innerhalb der Karenzzeit bis zu 85.000 Euro auf dem Konto nur einer Person der Bedarfsgemeinschaft befinden. Das Geld muss also nicht pro Kopf aufgeteilt sind.
Für bestimmte Vermögenswerte gibt es gesonderte Freigrenzen
Nicht alle Vermögenswerte werden durch das Schonvermögen „verbraucht“. So ist beispielsweise ein angemessenes Auto für jede erwerbstätige Person der Bedarfsgemeinschaft zusätzlich „frei“. Übersteigt der Wert des Autos einen angemessenen Wert, so kann das allgemeine Schonvermögen für die den angemessenen Wert übersteigende Summe genutzt werden.
Beispiel: Der Wert des Autos beträgt 20.000 Euro, angemessen sind aber nur 10.000 Euro. Dennoch muss das Auto nicht verkauft und der Erlös für den Lebensunterhalt eingesetzt werden, wenn kein sonstiges Vermögen vorhanden ist. Denn es kann der allgemeine Schonbetrag von 15.000 Euro auch für das Auto genutzt werden.
Zusammenfassung zu Sparbuch und Bürgergeld
Pro Person der Bedarfsgemeinschaft beträgt das Schonvermögen 15.000 Euro.
Im ersten Jahr des Bezugs von Bürgergeld liegt der Vermögensfreibetrag für eine Person der Bedarfsgemeinschaft bei 40.000 Euro. Für die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verbleibt es bei jeweils 15.000 Euro.