Bürgergeld: Wohngemeinschaft – Regeln beachten und mehr Geld erhalten

Bürgergeld: Wohngemeinschaft - Regeln beachten und mehr Geld erhalten
Foto des Autors

von

geprüft von

Wer Bürgergeld bezieht, sollte wissen, was den Unterschied zwischen Wohngemeinschaft und Bedarfsgemeinschaft ausmacht. Denn hier bei geht es ums Geld, um die Höhe des Anspruchs auf Bürgergeld. Wir erklären die feinen Unterschiede zwischen Wohngemeinschaft und Bedarfsgemeinschaft, und zeigen auf, was es zu beachten gilt, um möglichst viel Geld vom Jobcenter ausgezahlt zu erhalten – wenn man bedürftig ist.

Was ist eine Wohngemeinschaft? Definition Wohngemeinschaft

Bei einer Wohngemeinschaft (WG) handelt es sich um eine Gruppe von Personen, die zusammen wohnen, und nicht verwandt oder verschwägert sind. Die Personen teilen sich Wohnraum und sind miteinander nicht verwandt oder verschwägert.


Konsequenzen für das Bürgergeld bei Wohngemeinschaft

Damit handelt es sich bei einer Wohngemeinschaft nicht um eine Bedarfsgemeinschaft. Es liegt aber auch keine Haushaltsgemeinschaft vor.

Mitglieder einen Wohngemeinschaft müssen sich nicht wie Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft das Einkommen und Vermögen der anderen Mitglieder der Gemeinschaft zurechnen bzw. anrechnen lassen.

Lesen Sie hier mehr zur Bedarfsgemeinschaft

Wenn ein Mitglied einer Wohngemeinschaft Bürgergeld beantragt, muss er aus diesem Grund keine Angaben zu den persönlichen oder finanziellen Verhältnissen seiner Mitbewohner machen. Der Antragsteller muss die anderen Mitglieder der Wohngemeinschaft (WG) lediglich in der Anlage KdU (Kosten der Unterkunft) aufführen. Handelt es sich um eine Untermiete, muss der Untervermieter den Mietanteil in der Anlage EK eintragen.

Jede einzelne Person der Wohngemeinschaft kann für sich selbst eine Bedarfsgemeinschaft bilden bzw. selbständig einen Antrag auf Bürgergeld stellen.

Keine Kürzung von Bürgergeld wegen Verhalten anderer WG Mitglieder

Von einer Wohngemeinschaft ist immer dann auszugehen, wenn jedes Mitglied der WG ein eigenes Schlafzimmer hat. Und, wenn jedes Mitglied ausschließlich die anteiligen Kosten für Miete und Nebenkosten übernimmt. Die Mitglieder der Wohngemeinschaft übernehmen in keinster Weise eine persönliche oder finanzielle Verantwortung für Ihre Mitbewohner . Sie unterstützen sich nicht gegenseitig in finanzieller Hinsicht. Es findet keine Aufteilung der Kosten für das tägliche Leben statt.

Die logische und rechtliche Konsequenz daraus ist, dass jeder Bewohner einer Wohngemeinschaft nur für sich verantwortlich ist. Er oder sie ist finanziell eigenständig . Sind diese Voraussetzungen der Eigenständigkeit erfüllt, so ist es dem Jobcenter untersagt, das Bürgergeld aus Gründen zu kürzen, die im Verantwortungsbereich eines anderen Mitglieds der Wohngemeinschaft liegen. Das gilt auch dann, wenn alle oder weitere Mitglieder der Wohngemeinschaft Bürgergeld beziehen.


Wohngemeinschaft auch unter Familienmitgliedern möglich

Nach einer Trennung oder Scheidung kann zwischen ehemaligen Partnern, Familienmitgliedern oder Verwandten eine Wohngemeinschaft bestehen. Dass Partner, die sich getrennt haben, noch zusammenleben, kann finanzielle Gründe haben. Möglich ist auch, dass sie auf diese Weise die Betreuung gemeinsamer Kinder vereinfachen und besser organisieren wollen.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass alle Kriterien einer Wohngemeinschaft (WG) erfüllt sein müssen. Es darf keine gegenseitige Verantwortungsübernahme und finanzielle Unterstützung vorliegen. Diese Voraussetzungen müssen dem Jobcenter nachgewiesen werden.

Zusammenfassung zu Bürgergeld und Wohngemeinschaft

Das Wichtigste kurz zusammengefasst:

Leben mehrere Personen in einer Wohnung zusammen, muss nicht zwangsläufig eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Bürgergeldes vorliegen. Es kann eine Wohngemeinschaft gegeben sein.

Bei einer Wohngemeinschaft wird lediglich Wohnraum geteilt. Es erfolgt keine gegenseitige finanzielle Unterstützung und auch keine gegenseitige Übernahme von Verantwortung.

Jede Person einer Wohngemeinschaft kann für sich allein oder mit anderen eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Jedes Mitglied einer Wohngemeinschaft muss vom Jobcenter selbständig betrachtet werden.

Schreibe einen Kommentar