Nicht nur verzögern Sperrzeiten die Zahlungen, sondern sie reduzieren auch das Arbeitslosengeld erheblich. Daher sollten potenziell Arbeitslose schnell handeln, um Wochen oder gar Monate an Sperrzeiten zu vermeiden. Die Arbeitslosigkeit stellt für viele Menschen eine bedrückende Lage dar. Sie bringt finanzielle Sorgen, Ängste um die Existenz und gelegentlich sogar Schamgefühle mit sich. In solchen Momenten möchte man sich am liebsten verkriechen – doch das ist der falsche Weg.
Welche Maßnahmen muss man ergreifen
Es ist sehr wichtig, schnell und effektiv die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um das Einkommen auf dem eigenen Konto aufrechtzuerhalten. Das Arbeitslosengeld stellt dabei eine wichtige Option dar. Um jedoch unangenehme Konsequenzen wie Sperrzeiten seitens der Arbeitsagentur zu vermeiden, sollten bestimmte Richtlinien befolgt werden.
Was sind Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld?
Eine Sperrzeit verwehrt einem Kunden der Arbeitsagentur während Wochen oder gar Monaten den Bezug von Arbeitslosengeld. Die Beweggründe für eine solche Sperre können unterschiedlicher Natur sein.
Eine Sperrzeit kann eintreten, wenn die Anmeldung als arbeitslos beim Amt nicht fristgerecht erfolgt. Innerhalb von drei Werktagen nach der Kündigung ist gemäß SGB 3 die Arbeitslosmeldung zu erledigen. Andernfalls droht eine Sperrzeit von einer Woche, die ab dem Tag der Arbeitslosigkeit berechnet wird. Wenn beispielsweise eine Kündigung zum 30. November am 31. Oktober eintrifft, aber die Arbeitslosmeldung erst am 4. November oder später erfolgt, wird das Arbeitslosengeld erst ab dem 8. November ausgezahlt. Obwohl die Arbeitslosigkeit bereits am 1. November beginnt, wird dies nicht berücksichtigt (ohne Berücksichtigung von Wochenend- und Feiertagen). Hintergrund dieser Regelung ist, dass Kunden das Amt rechtzeitig über eine anstehende Arbeitslosigkeit informieren sollen, damit die Vermittler rasch handeln und eine Arbeit vermitteln können. Der ideale Fall wäre, dass eine Arbeitslosigkeit gar nicht erst eintritt.
Es kann vorkommen, dass der Kunde der Arbeitsagentur durch Sperrzeiten benachteiligt wird, wenn er aus eigenem Antrieb seinen Job aufgegeben hat oder aufgrund von Fehlverhalten am Arbeitsplatz gekündigt wurde. In solchen Fällen hat man gegen die Arbeitslosenversicherung verstoßen, da man die Arbeitslosigkeit selbst verschuldet hat. Es ist auch wichtig, dass man nicht ohne triftigen Grund oder ohne Vorankündigung einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet, da dies ähnliche Auswirkungen auf die Sperrzeiten haben kann. Es ist daher ratsam, sich von einem Experten beraten zu lassen, bevor man solche Verträge unterschreibt.
Wann muss die Arbeitsagentur Kündigungsgründe akzeptieren
Eine automatische Sperrzeit des Arbeitslosengeldes ist nicht vorgesehen. Wie bei vielen Vorschriften und Anweisungen ist auch hier die genaue Prüfung des Einzelfalls entscheidend. Insbesondere der Grund für die Kündigung spielt eine Rolle bei der Beurteilung. Wenn der Arbeitnehmer beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen, einschließlich psychischer Überbeanspruchung am Arbeitsplatz, gekündigt hat, wird kein Arbeitslosengeld gesperrt.
Zudem erhält man unverzüglich das Arbeitslosengeld, oder zumindest rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Kündigung, wenn eine fristlose Kündigung gerechtfertigt war, beispielsweise aufgrund einer vertragswidrigen Handlung des Arbeitgebers. Weitere relevante Gründe, welche von der Arbeitsagentur akzeptiert werden, beinhalten die erforderliche Betreuung von Familienangehörigen oder Kindern.
Selbst wenn der Jobwechsel des Ehepartners zu einem Umzug zwingt und man daher gezwungen ist, den eigenen Job zu kündigen, besteht in der Regel kein Anspruch auf Arbeitslosengeld-Sperrzeiten. Dennoch ist Vorsicht geboten: Sind die Partner nicht verheiratet, kann es bei einem Umzug zu einer Ablehnung des Grundes und somit zu Sperrzeiten kommen.
Wie lange gibt es kein Arbeitslosengeld, wenn eine Sperrzeit verhängt wurde
Die Spanne der Sperrzeiten ist facettenreich und differiert je nach Sachlage. Für eine verspätete Meldung wird eine Sperrzeit von lediglich einer Woche verhängt. Sollte eine unzureichende Eigenbemühung vorliegen, kann die Arbeitsagentur auch zu einer Sperrzeit von zwei Wochen greifen. Bei einer eigen verschuldeten Arbeitslosigkeit, bedingt durch Kündigung oder Fehlverhalten, können die Sperrzeiten bis zu zwölf Wochen betragen, was nahezu drei Monaten entspricht.
Simon Overberg ist Journalist aus Leidenschaft. Bereits vor seinem ersten Volontariat engagierte er sich im sozialen Bereich. Nach seinem Journalismus-Studium arbeitete er bei verschiedenen Zeitungen. Er absolvierte einen Master in Fachjournalismus. Seit mehreren Jahren schreibt er für buerger-geld.org bzw. die Schwesterplattformen.