Wenn das Erwerbseinkommen (Lohn oder Gehalt) nicht zum Leben reicht, kann ergänzend Bürgergeld beantragt werden. Doch was ist mit der Rente? Was können Rentner tun, wenn die Rente nicht hoch genug ist, um den Lebensunterhalt sicherzustellen? Besteht ebenfalls ein Anspruch auf Bürgergeld für Rentner? Oder gibt es Alternativen, etwa die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung?
Haben Rentner Anspruch auf Bürgergeld?
Eine der häufigsten Fragen zum Thema Bürgergeld ist folgende: Haben Rentner Anspruch auf Bürgergeld, wenn die Rente nicht ausreichend hoch ist, um den Lebensunterhalt zu decken?
Wie so oft, wenn es um rechtliche Fragen geht, lautet die Antwort: Es kommt darauf an. Aber worauf kommt es an? Nun, es kommt insbesondere auf den Status des Rentners, die Art der Rente an.
Bürgergeld ist eine Grundsicherung für erwerbsfähige Personen. Wenn wir allgemein von Rentnern sprechen, denken wir an Altersrentner, also an Personen, die aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind. Und richtig, wer eine Altersrente bezieht und damit aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist, hat keinen Anspruch auf Bürgergeld – das ist grundsätzlich mit 67 Jahren der Fall.
Doch oft reicht die Rente im Alter nicht aus, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Besteht dann nicht doch ein Anspruch auf ergänzendes Bürgergeld? Die Antwort lautet: nein. Für Personen ab dem 67 Lebensjahr steht die sogenannte Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII zur Verfügung.
Altersrente reicht nicht zum Leben
Wenn die Rente nicht zum Leben ausreicht, besteht ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter. Das gilt, wenn es um die Altersrente geht. Rentner haben dann keinen Anspruch auf Bürgergeld.
Beides, das Bürgergeld und die Grundsicherung im Alter sind staatliche Sozialleistungen, die das Existenzminimum absichern. Sie sind jedoch in unterschiedlichen Gesetzen geregelt, das Bürgergeld im SGB II (Bürgergeld Gesetz), die Grundsicherung im Alter im SGB XII.
Das Bürgergeld wird nur bis zum Erreichen des regulären Renteneintrittsalters gezahlt. Ab diesem Zeitpunkt besteht nur noch ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII.
Bürgergeld und Rente: Habe ich Anspruch?
Nicht jeder Bürger hat einen Anspruch auf Bürgergeld. Auch wenn eine Rente bezogen, die nicht zur Deckung des Lebensunterhalts ausreicht, müssen dennoch die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für das Bürgergeld vorliegen. Deshalb besteht bei den nachfolgend angeführten Renten kein Anspruch auf Bürgergeld, selbst wenn sie nur eine geringe Höhe haben und somit zum Leben nicht ausreichen.
Folgenden Rentenarten erlauben keine ergänzende Zahlungen von Bürgergeld:
- Altersrente
- Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Bei diesen Rentenarten ist entweder das Rentenalter erreicht oder aber es mangelt an der Erwerbsfähigkeit, also der Fähigkeit, mindestens 3 Stunden am Tag arbeiten zu können. Beides schließt einen Anspruch auf Bürgergeld aus. Wer eine Altersrente oder eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht, hat u. U. einen Anspruch auf ergänzende Leistungen nach dem SGB XVII, Kapitel 4, auf die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Regelaltersgrenze erreicht? Bei Regel-Altersrente kein Bürgergeld Anspruch
Manche Rentner haben einen Anspruch auf Bürgergeld. Ob das der Fall ist, hängt von der Art der Rente ab. Es darf sich nicht um die reguläre Altersrente handeln. Bei der Altersrente ist der Bürgergeld-Anspruch ausgeschlossen. Das ist in § 7 SGB II (Bürgergeld-Gesetz) geregelt. Denn der Bürgergeld Anspruch setzt voraus, dass die Regelaltersgrenze für die gesetzliche Rente noch nicht erreicht ist.
Erwerbsfähigkeit gegeben? Bei voller Erwerbsminderungsrente kein Bürgergeld Anspruch
Kein Anspruch auf Bürgergeld haben Rentner, die eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten. Das folgt daraus, dass für das Bürgergeld die Erwerbsfähigkeit eine Anspruchsvoraussetzung ist, ebenfalls in § 7 SGB II (Bürgergeld Gesetz) geregelt. Volle Erwerbsminderungsrente erhält aber nur, wer nicht mehr erwerbsfähig ist.
Anspruch auf Bürgergeld bei folgenden Renten
Bei den nachfolgend aufgeführten Renten besteht ein Anspruch auf Bürgergeld, wenn die sonstigen Voraussetzungen für das Bürgergeld vorliegen, also insbesonder Hilfebedürftigkeit, Altersgrenze nicht überschritten, Erwerbsfähigkeit.
Witwenrente
Einige Rentner erhalten Bürgergeld. Das ist der Fall, wenn eine Hinterbliebenenrente wie die Witwer- und Witwenrente oder Waisenrente bezogen wird.
Rente wergen teilweiser Erwerbsminderung
Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung kann ebenfalls ein Anspruch auf Bürgergeld bestehen. Voraussetzung ist, dass man täglich noch mehr als drei Stunden arbeiten kann. Andernfalls liegt keine Erwerbsfähigkeit i. S. d. Bürgergeld-Gesetzes vor.
Wer nur eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezieht ist also nicht grundsätzlich erwerbsunfähig. Er oder sie kann deshalb neben der Rente einen ergänzenden Anspruch auf Bürgergeld haben.
Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz
Ein Anspruch auf Bürgergeld besteht auch dann (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen), wenn man eine Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz bezieht. Besonderheit: Die Grundrente wird dabei in vollem Umfang nicht als Einkommen i. S. d. Bürgergeld-Gesetzes gewertet, also nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Gleiches gilt für eine Rente nach dem Bundesentschädigungsgesetz.
Private Rente
Renten, die von privaten Gesellschaften oder Personen gezahlt werden, schließen Bürgergeld Leistungen nicht grundsätzlich aus. Bei einem Bezug von Privatrenten kommt es darauf an, ob Erwerbsfähigkeit vorliegt oder nicht und ob das allgemeine Renteneintrittsalter erreicht ist oder nicht.
Rente: Welche Alternative zum Bürgergeld haben Rentner?
Hat man als Rentner keinen Anspruch auf Bürgergeld, weil das reguläre Renteneintrittsalter erreicht ist und man eine reguläre Altersrente bezieht, so sollte ein Antrag auf Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII bei der Gemeindeverwaltung gestellt werden.
Einzelheiten zur Grundsicherung im Alter lesen Sie hier: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Zusammenfassung zu Bürgergeld und Rente
- Altersrentner haben keinen (ergänzenden) Anspruch auf Bürgergeld, sondern auf die Grundsicherung im Alter nach dem SGB XVII. Zuständig ist das Grundsicherungsamt der jeweiligen Gemeinde, nicht das Jobcenter.
- Einen Anspruch auf Bürgergeld haben z. B. Rentner, die eine teilweise Erwerbsminderungsrente beziehen oder eine Witwenrente.
Simon Overberg ist Journalist aus Leidenschaft. Bereits vor seinem ersten Volontariat engagierte er sich im sozialen Bereich. Nach seinem Journalismus-Studium arbeitete er bei verschiedenen Zeitungen. Er absolvierte einen Master in Fachjournalismus. Seit mehreren Jahren schreibt er für buerger-geld.org bzw. die Schwesterplattformen.