Wer Anspruch auf Bürgergeld hat, erhält neben dem Regelsatz auch die Kosten der Unterkunft vom Jobcenter gezahlt. Das sind die Miete und die Heizkosten. Geregelt ist das in § 22 SGB II. Zu den Unterkunftskosten zählt auch die Mietkaution. Muss das Jobcenter die Mietkaution übernehmen?
In nachfolgendem Artikel beantworten wir die Frage nach der Mietkaution bei Bürgergeld Bezug.
Mietkaution bei Umzug, wenn Miete unangemessen hoch war
Wann muss das Jobcenter die Mietkaution für einen Bürgergeld Bezieher übernehmen?
Die Frage, ob das Jobcenter verpflichtet ist, die Mietkaution zu übernehmen, hängt mit dem Grund des Umzugs zusammen.
Wenn beispielsweise für die gegenwärtige Wohnung eine Miete gezahlt werden muss, die unangemessen hoch ist und hat das Jobcenter ein Kostensenkungsverfahren eingeleitet, so muss das Jobcenter die Mietkaution der neuen, angemessenen Wohnung übernehmen, wenn der Bürgergeld Bezieher die Kaution nicht anderweitig aufbringen kann.
Das Jobcenter prüft in diesem Fall, ob die neue Wohnung angemessen ist. Ist das der Fall und genehmigt das Jobcenter den Umzug, so muss es auch die Mietkaution übernehmen – als Darlehen.
Das Jobcenter verlangt aber in diesem Fall den Nachweis, dass die Kaution nicht aus eigenem Vermögen oder als Darlehen von der Bank oder von Bekannten aufgebracht werden kann. Das steht in § 22 Abs. 6 S. 1 SGB II (Bürgergeld Gesetz). Danach haben Bürgergeld Bezieher einen Anspruch darauf, dass die Mietkaution als Darlehen übernommen wird, soweit sie diese nicht aus eigenen finanziellen Mitteln aufbringen können. Bei der Mietkaution handelt ess sich um Wohnungsbeschaffungskosten, also um einen Bedarf im Rahmen der Kosten der Unterkunft.
Mietkaution, wenn Umzug nicht vom Jobcenter veranlasst wurde
Wie ist es mit der Mietkaution, wenn ein Umzug muss nicht durch das Jobcenter veranlasst worden ist? Kann dann die Mietkaution ebenfalls als Darlehen beim Bürgergeld beantragt und übernommen werden?
Liegen andere, nachvollziehbare Grunde für einen Umzug vor, so übernimmt das Jobcenter die Kaution für die neue Wohnung ebenfalls als Darlehen. Gründe für einen Wohnungswechsel ist etwa eine Vermieterkündigung. Erfolgt der Umzug in einer andere Stadt oder Gemeinde, übernimmt das Jobcenter des neuen Wohnorts die Mietkaution als Darlehen. Es ist dann auch für den weiteren Bezug von Bürgergeld zuständig. Die Umzugskosten übernimmt das Jobcenter des alten Wohnorts.
Antrag auf Übernahme der Mietkaution beim Jobcenter
Die Übernahme der Umzugskosten und der Mietkaution muss beim Jobcenter beantragt werden. Wichtig ist, dass der Antrag auf Übernahme der Mietkaution vor dem Umzug und vor Unterzeichnung des neuen Mietvertrags beim Jobcenter gestellt wird. Nun dann ist man sicher, dass die Kosten für die Mietkaution vom Jobcenter auch tatsächlich als Darlehen übernommen werden. Das gleiche gilt für die weiteren Kosten des Umzugs und für die Angemessenheit der neuen Wohnung.
Schriftlicher Antrag nicht erforderlich
Für die Beantragung des Darlehens für die Mietkaution muss kein schriftlicher Antrag gestellt werden. Es reicht, wenn der Antrag online oder per Email gestellt wird. Er kann auch mittels persönlicher Vorsprache beim Jobcenter gestellt werden.
Dem Antrag muss der beabsichtigte Mietvertrag beigelegt werden, so dass die Notwendigkeit der Kautionszahlung nachgewiesen worden ist.
Vorherige Zustimmung des Jobcenters zwingend notwendig
Das Bundessozialgericht hat bereits vor mehreren Jahren entschieden, dass die vorherige Genehmigung der Kostenübernahme nach § 22 Absatz 6 SGB II eine Voraussetzung für den Anspruch auf Übernahme der vollen Kosten der Unterkunftist, vgl. Urteil v. 7.11.2006 – Az. B 7b 10/06.
Prüfung durch das Jobcenter
Das Jobcenter prüft den Antrag auf Übernahme der Mietkaution. Entscheidend dabei ist, ob die Kosten der neuen Wohnung angemessen sind. Ist die Miete angemessen, so trifft das auch auf die Mietsicherheit zu. Die Zustimmung des Jobcenters muss schriftlich vorliegen. Erst dann darf der Antragsteller handeln und den Mietvertrag unterzeichnen. Die Zusicherung des Jobcenters wird immer erteilt, wenn der Umzug durch die Behörde veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist.
Höhe der vorm Jobcenter übernommenen Mietkaution
Die Kaution beträgt maximal das dreifacher der Kaltmiete. Diese Höchstgrenze ist in § 551 BGB festgelegt. Folglich ist dies auch die Höchstsumme, die das Jobcenter als zweckbestimmtes Darlehen für eine Mietkaution gewährt.
Mietkaution als Jobcenter-Darlehen nur, wenn kein Schonvermögen vorhanden
Das Jobcenter wird die Mietkaution nur dann in Form eines Darlehens übernehmen, wenn der Bürgergeld Bezieher über kein Schonvermögen in dieser Höhe verfügt. Die Mietkaution kann aus dem Bürgergeld Schonvermögen gestellt werden, da sich dadurch das Schonvermögen nicht vermindert. Die Kaution bleibt im Eigentum des Bürgergeld Beziehers. Sie ist nur eine Sicherheitsleistung und wird bei Beendigung des Mietverhältnisses zurückgezahlt.
Darlehensvertrag mit dem Jobcenter
Übernimmt das Jobcenter die Mietkaution als Darlehen, so schließt es mit dem Antragsteller einen entsprechendes Darlehensvertrag. In diesem wird auch die Rückzahlungsverpflichtung festgehalten. Zudem lässt sich das Jobcenter den Anspruch gegen den Vermieter auf Rückzahlung der Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses zur Sicherheit abtreten, bis das Darlehen vollständig getilgt worden ist.
Rückzahlung des Darlehens für die Mietkaution
Da die Übernahme der Mietkaution durch das Jobcenter nur darlehensweise geschieht, muss der Bürgergeld Bezieher das Bürgergeld Darlehen ratenweise zurückzahlen. Die Rückzahlung des Darlehens an das Jobcenter ist in § 42a Absatz 2 SGB II (Bürgergeld Gesetz) niedergelegt. Die erste Rate ist in dem Monat fällig, der auf den Monat der Auszahlung des Darlehens folgt.
Der Bürgergeld Bezieher ist verpflichtet, monatlich 5 % des Betrages des Regelsatzes für die Tilgung des Darlehens einzusetzen.
Zur Rückzahlung des Darlehens ist nur dasjenige Mitglied der Bedarfsgemeinschaft verpflichtet, das den Darlehensvertrag mit dem Jobcenter abgeschlossen hat. Grundsätzlich ist das der oder sind das diejenigen, die im Mietvertrag als Mieter geführt werden. Darlehensnehmer können als auch Eheleute oder Partner einer Lebensgemeinschaft sein.
Kinder sind nicht Darlehensnehmer. Sie sind nicht Partei des Mietvertrages bzw. des Darlehensvertrages. Ihr Regelsatz kann deshalb nicht zum Zwecke der Darlehensrückzahlung gekürzt werden.
Zusammenfassung zu Bürgergeld Mietkaution vom Jobcenter
Das Wichtigste zum Schluss kurz zusammengefasst:
Wer zahlt die Mietkaution bei Bürgergeld?
Ist ein Bürgergeld Bezieher aus einem Mietvertrag zu Leistung einer Mietsicherheit (Mietkaution) verpflichtet, so besteht gem. § 22 Abs. 6 SGB II ein Anspruch gegen das Jobcenter auf Übernahme der Mietkaution. Diese zählt zu den Wohnungsbeschaffungskosten und fällt damit in den Bereich der Bedarfe für Unterkunft. Das Jobcenter muss die Kaution aber nur als zinsloses Darlehen übernehmen bzw. gewähren.
Wie hoch darf die Mietkaution sein?
Gem. § 551 Abs. 1 BGB darf die Mietkaution höchstens drei Monatskaltmieten betragen. Dies ist folglich der Höchstsatz, den das Jobcenter als Darlehen gewährt.
Wie beantrage man die Kaution beim Jobcenter?
Der Antrag auf Übernahme der Mietkaution muss vor Abschluss des Mietvertrages beim Jobcenter erfolgen. Der Mietvertrag darf auch erst nach schriftlicher Bewilligung der Übernahme der Mietkaution unterzeichnet werden.
Sabine Martholt hat Recht und Journalismus studiert und fundierte Kenntnisse im Bereich des Sozialrechts und des Rentenrechts. Beide Rechtsgebiete sind gleichzeitig ihr Hobby, wie sie gern verrät. Bereits vor ihrem ersten Volontariat bei einer Zeitung hat sie sich dem Schreiben gewidmet. Die Entwicklung des Sozialrechts in Deutschland hat sie mit großer Aufmerksamkeit, manchmal aber auch mit Kopfschütteln verfolgt – wie sie selbst sagt. Sie schreibt seit vielen Jahren für unser Online-Magazin. Gute Recherche und die eigene Meinung – beides ist ihr wichtig.