Bürgergeld: Regelsatz Erhöhung 2024 – wie hat das Bundesarbeitsministerium gerechnet?

Das Bürgergeld wird 2024 erhöht. Doch wie hat das Bundesarbeitsministerium die Erhöhung berechnet?

Bürgergeld: Regelsatz Erhöhung 2024 – wie hat das Bundesarbeitsministerium gerechnet?
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Der Bürgergeld Regelsatz wird zum 1. Januar 2024 um etwas mehr als 12 Prozent erhöht. Der Regelsatz für eine alleinstehende Person beträgt dann 563 Euro. Das sind 61 Euro mehr im Vergleich zum aktuellen Regelsatz.

Doch wie ist das Bundesarbeitsministerium auf die neuen Zahlen gekommen? Warum wurde der Bürgergeld Regelsatz um 61 Euro auf 563 Euro erhöht? Wie funktioniert die Anhebung des Regelsatzes? Welche Berechnungen liegen der Anpassung zugrunde?

Diese Fragen beantworten wir im nachfolgenden Artikel.

Doch zunächst geben wir Ihnen eine Übersicht über den Bürgergeld Regelsatz 2024 mit folgender Tabelle:

Bürgergeld Tabelle 2024

RegelbedarfsstufeRegelsatz ab 1. Januar 2024 Personengruppe
Regelbedarfsstufe 1 563 € (+61 Euro)Alleinstehende Person
Regelbedarfsstufe 2 506 € (+55 Euro)Partner einer Ehe oder Lebensgemeinschaft
Regelbedarfsstufe 3 451 € (+49 Euro)Volljährige in einer stationären Einrichtung und nicht-erwerbstätige
Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern
Regelbedarfsstufe 4 471 € (+51 Euro)Kinder im Alter von 14 bis 17 Jahren
Regelbedarfsstufe 5 390 € (+42 Euro)Kinder im Alter von 6 bis 13 Jahren
Regelbedarfsstufe 6 357 € (+39 Euro)Kinder im Alter bis einschließlich 5 Jahren
Weitere Einzelheiten finden Sie hier: Tabelle Bürgergeld Regelsatz 2024

Wie funktioniert die jährliche Erhöhung der Regelbedarfe?

buergergeld 2024 berechnen

Wie berechnet das Bundesarbeitsministerium die Bürgergeld Erhöhung 2024?

Die jährliche Anpassung des Bürgergeld Regelsatzes erfolgt auf der Grundlage von Ermittlungen des Statistischen Bundesamts. Es errechnet die sogenannte Fortschreibung der Regelbedarfe. Basis hierfür ist ein Mischindex. Dieser besteht zu 70 Prozent aus der Preisentwicklung und zu 30 Prozent aus der Nettolohnentwicklung. Die Berechnungsmethode ist im Gesetz festgelegt.

An sich werden die Bürgergeld Regelsätze anhand einer Einkommens- und Verbraucherstichprobe (EVS) festgeschrieben. Die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe wird alle fünf Jahre durchgeführt. Gegenwärtig (2023) wird eine solche wieder durchgeführt. Die letzte EVS fand im Jahr 2018 statt. Die Erhöhung der Regelbedarfsstufen basiert deshalb auf der EVS 2018. Die Regelbedarfe werden nach o.g. Mischindex fortgeschrieben.

Liegt die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) dem Statistischen Bundesamt vor, nimmt es Sonderauswertungen vor. Sie geben die durchschnittlichen Verbrauchsausgaben einkommensschwacher Haushalte wider. Danach werden Referenzgruppen gebildet. Die Verbrauchsausgaben dieser Referenzgruppen sind die Basis für die Auswertungen und Berechnungen zur Ermittlung der Regelbedarfe.

Zur Ermittlung des Regelbedarfs werden alle durchschnittlichen Ausgaben von einkommensschwachen Haushalten berücksichtigt . Sie müssen allerdings zur Sicherung des Lebensunterhalts erforderlich sind.

Ausgaben, die bereits anderweitig gedeckt werden oder die für das Existenzminimum nicht unbedingt notwendig sind, werden nicht im Regelbedarf berücksichtigt.

Weitere Einzelheiten finden Sie hier: Berechnung des Bürgergeld Regelbedarfs 2024

Mehr Geld für Schulbedarf

Mit der Erhöhung des Bürgergeld Regelbedarfs um etwas mehr als 12 Prozent wird auch der persönliche Schulbedarf um dieselbe Prozentzahl angehoben. Der persönliche Schulbedarf ist Bestandteil der Leistungen für Bildung und Teilhabe, des Bildungspakets. Im ersten Schulhalbjahr eines Schuljahres wird der persönliche Schulbedarf von 116 Euro auf 130 Euro und im zweiten Schulhalbjahr von 58 Euro auf 65 Euro erhöht. Somit gibt es erstmalig Anfang Februar 2024 den neuen Satz des Schulbedarfs. Zum Schulbedarf gehören Schulmaterialien, etwa Schultasche, Etui, Füller, Stifte, Taschenrechner, Lineal oder Schulhefte.

Die Bildungs- und Teilhabeleistungen erhalten zum einen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Bürgergeld beziehen. Aber auch Kinder, deren Eltern den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, haben Anspruch auf diese Leistungen.