Die Kindergrundsicherung „steht“. So ist es Medienberichten zu entnehmen. Die Bundesregierung hat sich auf die letzten Einzelheiten hinsichtlich des Gesetzentwurfs zum Bundes-Kindergrundsicherungsgesetz (BKG) geeinigt.
Die Kindergrundsicherung wird aus dem Kindergarantiebetrag, dem jetzigen Kindergeld, und aus dem Kinderzusatzbetrag, dem jetzigen Bürgergeld für Kinder, bestehen. Darin enthalten ist auch der Sofortzuschlag von 20 Euro, der gegenwärtig allen bedürftigen Kinder ausgezahlt wird.
Für Kinder von Asylbewerbern soll der Sofortzuschlag künftig gestrichen werden. Ist das richtig?
Was ist der Sofortzuschlag von 20 Euro?
20 Euro für Kinder von Asylberwerbern sollen gestrichen werden. Hat Deutschland so etwas nötig?
Ab dem 1. Juli letzten Jahres wird der Sofortzuschlag von monatlich 20 Euro an von Armut betroffene Kinder und Jugendliche gezahlt. Es handelt sich laut der Begründung der Bundesregierung um eine Überbrückungszahlung bis zur Einführung der Kindergrundsicherung.
Anspruchsberechtigt sind Kinder, die folgenden Leistungen erhalten:
- SGB II oder SGB XII, also Bürgergeld oder Sozialhilfe
- Geld nach dem Asylbewerberleistungsgesetz;
- Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt;
- Kinderzuschlag bezogen wird.
Die Auszahlung geschieht gegenwärtig durch die Stellen, die die Hauptleistung auszahlen. Ein Antrag ist nicht erforderlich.
Künftig kein Kinderzuschlag mehr für Kinder von Asylbewerbern
Der Sofortzuschlag von 20 Euro pro Kind und Monat soll ab 2025 für Kinder von Asylbewerbern wegfallen.
Am 23.9.2023 erklärte der Bundesfinanzminister auf Twitter: „Unkluge Fehlanreize im Asylrecht wurden auf Betreiben des Bundesfinanzministeriums vermieden.“
Kinder von Asylbewerbern haben keinen Anspruch auf Kindergrundsicherung
Asylbewerber bzw. ihre Kinder haben um übrigen keinen Anspruch auf die Kindergrundsicherung. Für sie gilt das Asylbewerberleistungsgesetz vollumfänglich weiter. Auch gegenwärtig bekommen Kinder von Asylbewerbern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Gesetz und nicht beispielsweise nach dem SGB II (Bürgergeld Gesetz) oder dem SGB XII (Grundsicherung und Sozialhilfe).
Insofern finden durch die Einführung der Kindergrundsicherung keine geänderte Behandlung von Asylbewerbern statt. Die Geldleistungen, die sie erhalten, bleiben weiterhin im Asylbewerberleistungsgesetz geregelt.
Zusammenfassung zu Wegfall des Kinderzuschlags für Kinder von Asylbewerbern
Das Wichtigste zum Schluss kurz zusammengefasst:
Die Kindergrundsicherung soll zum 1. Januar 2025 eingeführt werden.
Kinder von Asylbewerbern erhalten keine Kindergrundsicherung sondern weiterhin Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Für Kinder von Asylbewerbern wird der Kinderzuschlag von gegenwärtig 20 Euro ab 2025 gestrichen werden.
Unser Redaktionsmitglied Dirk van der Temme (Jahrgang 1973) hat in Düsseldorf Diplom-Sozialarbeit studiert und erfolgreich abgeschlossen. Schon als Schüler hat er sich sozial engagiert und die Liebe zu den Menschen beibehalten. Er hat die Entwicklung der Sozialhilfe, die Hartz Gesetze und die Einführung des Bürgergeldes mit großem Interesse verfolgt. Seine Beiträge in unserem Magazin zeigen, dass er weiß, worüber er schreibt.