Bürgergeld: Muss Lebensversicherung gekündigt werden?

Muss eine Lebensversicherung aufgelöst werden, ehe Bürgergeld beantragt werden kann? Hier die Regel und die Ausnahmen.

Bürgergeld: Muss Lebensversicherung gekündigt werden?

Das Bürgergeld ist eine Sozialleistung des Staates und stellt den Lebensunterhalt sicher, wenn dies aus eigenen Mitteln nicht möglich ist. Zu den eigenen Mitteln gehört das Erwerbseinkommen, aber auch das Vermögen. Und zum Vermögen zählt eine Lebensversicherung, wenn sie vorhanden sein sollte. Die Frage, die sich für Bezieher von Bürgergeld bei Antragstellung auftut: Muss die Lebensversicherung gekündigt und zurückgekauft werden?

Wir beantworten diese Frage in nachfolgendem Artikel.

Grundsatz: Vermögen muss verwertet werden

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Muss die Lebensversicherung bei Bezug von Bürgergeld aufgegeben werden? Nicht immer, lautet die Antwort.

Wer also im Bürgergeld-Bezug über Vermögen verfügt, muss zunächst dieses einsetzen, um den eigenen finanziellen Lebensbedarf und den seiner Familie zu decken. Das ist einleuchtend, denn Bürgergeld ist ein soziales Netz, dass nur dann greift, wenn man selbst keine finanzielle Mittel hat, um den Lebensunterhalt sicherzustellen.

Eine Lebensversicherung zählt zum Vermögen, wenn es sich um eine Kapitallebensversicherung und nicht um eine Risikolebensversicherung handelt. Der Unterschied besteht darin, dass bei einer Kapitallebensversicherung Kapital angesammelt wird, das dem Versicherungsnehmer bei Erreichen eines vertraglich festgelegten Alters ausgezahlt wird. Verstirbt er eher, erhalten die vertraglich Begünstigen die Lebensversicherungssumme.


Ausnahme: Schonvermögen beim Bürgergeld

Nicht alle Vermögenswerte müssen vorrangig beim Bürgergeld eingesetzt und verwertet werden. Das Bürgergeld-Gesetz hat bestimmte Vermögenswerte von der vorrangigen Verwertungspflicht ausgenommen. Das nennt man Schonvermögen. Außerdem gibt es Vermögensfreigrenzen. Diese liegen im ersten Jahr des Bezugs von Bürgergeld (Karenzzeit) bei 40.000 Euro, danach bei 15.000 Euro.

Zählt Lebensversicherung zum Bürgergeld – Schonvermögen?

Eine Kapitallebensversicherung dient oft dem Zweck eine zusätzliche Absicherung im Alter zu haben, sie dient also der Altersvorsorge.

Ist das der Fall, wird die Lebensversicherung beim Bürgergeld nicht als Vermögen berücksichtigt. Es muss allerdings vertraglich vorgesehen sein, dass die Lebensversicherung der Altersvorsorge dient. Das ist in § 12 Abs 1 Nr. 3 SGB II nachzulesen. Diese Vorschrift des Bürgergeld-Gesetzes besagt, dass für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge und andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden, nicht also anrechenbares Vermögen berücksichtigt werden. Solche Lebensversicherungen gehören also zum Schonvermögen.

Ist bei einer Lebensversicherung nicht im Vertrag bestimmt, dass sie zur Altersvorsorge bestimmt ist, muss die Versicherung aufgelöst werden und das Kapital bis zur Vermögenssschongrenze aufgebraucht werden, bevor man Bürgergeld beantragen kann.


Zusammenfassung Lebensversicherung und Bürgergeld

Das Wichtigste zum Schluss kurz zusammengefasst:

  • Eine Lebensversicherung gehört grundsätzlich zum verwertbaren Vermögen, nicht zum Schonvermögen.
  • Sie muss verwertet, also aufgelöst bzw. zurückgekauft werden, ehe Bürgergeld beantragt werden kann, wenn der gegenwärtige Kapitalwert die Vermögensschongrenze von 40.000 bzw. 15.000 Euro übersteigt. Diese Beträge der Vermögensschongrenze liegen höher, wenn mehrere Personen zu einer Bedarfsgemeinschaft gehört. Jeder weiteren Person der Bedarfsgemeinschaft steht ein Vermögensschonbetrag von 15.000 Euro zu. Diese Schonbeträge können zusammengenommen werden.
  • Beispiel: Eltern mit zwei Kindern stehen als Bedarfsgemeinschaft 4 x 15.000 Euro, also 60.000 Euro als Schonvermögen zur Verfügung. Übersteigt der Rückkaufswert einer Lebensversicherung (und weiteres Vermögen) diese Summe nicht, so gehört die Lebensversicherung zum Schonvermögen, auch wenn sie nur auf den Namen eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft lautet.