Bürgergeld – eine Thema, das Frauen und Männer in gleicher Weise berührt. Allerdings gibt es spezielle Sachfragen zum Themenbreich Bürgergeld, die sich für Frauen anders stellen als für Männer. Auch für Kinder gibt es Sonderregeln. Hier geben wir einen Überblick zum Themenkreis alleinerziehende Mütter oder Väter, der sich nicht nur auf das Bürgergeld beschränkt.
Alleinerziehend und Bürgergeld
Klar: alleinerziehende Männer oder Frauen haben Anspruch auf Bürgergeld, soweit sie erwerbsfähig und bedürftig sind. Erwerbsfähig ist, wer mindestens drei Stunden arbeiten kann. Hierbei ist es unerheblich, ob die Betroffenen wegen der Kinderbetreuung vorübergehend keiner Erwerbsarbeit nachgehen können. Sie haben Anspruch auf Bürgergeld, sofern sie innerhalb der nächsten 6 Monate erwerbstätig sein können. Einschränkend gilt, dass die „geordnete Erziehung eines Kindes“ dadurch nicht gefährdet werden darf. Was darunter zu verstehen ist, ist Auslegungssache.
Ist das Kind jünger als drei Jahre und hat keinen Betreuungsplatz, so ist eine Erwerbstätigkeit nicht zumutbar. Hat es das 3. Lebensjahr überschritten und ist die Betreuung durch Kindergarten, Hort, Verwandte oder sonstige Personen sichergestellt, ist jede Arbeit in der Betreuungszeit zumutbar.
Alleinerziehende haben nach § 21 Abs. 3 SGB II einen Mehrbedarf.
Wie viele Alleinerziehende beziehen Bürgergeld?
Zunächst wollen wir einen Blick darauf werfen, wie viele Alleinerziehende Leistungen nach dem SGB II (ab 2023: Bürgergeld) beziehen. Nach der letzten offiziellen Statistik der Bundesagentur für Arbeit gab es im Jahr 2021 160.819 alleinerziehende erwerbsfähige SGB II – Leistungsberechtigte. Das waren 10,7 Prozent aller SGB II – Bezieher.
Mehrbedarf für Alleinerziehende
Alleinerziehende bekommen zusätzlich zum eigenen Bürgergeld-Regelsatz mehr Geld durch Anerkennung von einem Mehrbedarf für Alleinerziehende (bis zu 60% der Regelleistung für Alleinstehende).
Einmaligen Beihilfen gibt es nicht. Ausnahme: Unterstützung bei Erstausstattung bei Geburt eines Kindes und bei mehrtägige Klassenfahrten. Alleinerziehende haben einen Anspruch auf Mehrbedarf. Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 Jahren oder zwei Kindern unter 16 Jahren bekommen zusätzlich es Geld. Alleinerziehende mit vier oder mehr Kindern unter 16 Jahren bekommen zusätzlich Geld pro Kind, maximal jedoch 60 % des Regelsatzes. Das Kindergeld und etwaige Unterhaltsleistungen werden auf die Regelleistung in voller Höhe angerechnet. Reicht dieses Geld nicht aus, werden Darlehn vergeben, die mit bis zu 10% der Regelleistung und in einem Zeitraum bis zu drei Jahren zurückgezahlt werden müssen.
Einzelheiten finden Sie hier: Mehrbedarf für Alleinerziehende beim Bürgergeld
Mehrbedarf Schwangerschaft
Ab der 12. Schwangerschaftswoche bekommen Schwangere zusätzlich zur Regelleistung einen Zuschlag von 17 % des Regelsatzes als Mehrbedarf bei Schwangerschaft.
Unterschiedliche Situation der Alleinerziehenden im Bürgergeld-Bezug
Die Ausgangssituation der Alleinerziehenden im SGB-II-Leistungsbezug ist jeweils sehr unterschiedlich. Die Alleinerziehenden im Bürgergeld – Bezug sind entweder arbeitslos, erwerbstätig, in einer arbeitsmarktpolitischen Maßnahme oder stehen wegen der Erziehung eines Kindes bis drei Jahre oder der Pflege einer bzw. eines Angehörigen (nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 und 4 SGB II) dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung.
Bedarfsgemeinschaft / Haushaltsgemeinschaft
Die Unterscheidung zwischen Bedarfsgemeinschaft und Haushaltsgemeinschaft ist bzgl. des Bestehens eines eigenen Leistungsanspruchs von Bedeutung. Gem. § 7, Abs. 3 SGB II gehören zu einer Bedarfsgemeinschaft diejenigen erwerbsfähigen Personen, die mit dem/ der Arbeitslosengeld II Bezieher/-in einem Haushalt leben und nicht aus eigenem Vermögen oder Einkommen die Sicherung des Lebensunterhalts bestreiten können. Das können Eltern oder ein Elternteil eines minderjährigen unverheirateten erwerbsfähigen Kindes sein oder nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten oder Partner/in einer eheähnlicher Gemeinschaft oder minderjährige unverheiratete Kinder.
Zu einer Haushaltsgemeinschaft gehören nach § 9 SGB II die mit dem/ der Bezieher/-in von Bürgergeld in einem gemeinsamen Haushalt lebenden und gemeinsam mit ihm wirtschaftenden Verwandten oder Verschwägerten. Rechtsfolge: für Mitglieder einer Haushaltsgemeinschaft wird vermutet, dass die Hilfeberechtigten von den Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft Leistungen zum Lebensunterhalt erhalten, soweit dies von ihnen nach ihrem Einkommen oder Vermögen erwartet werden kann. Für erwerbsfähige Arbeitslose, die in einer Haushaltsgemeinschaft leben, heißt das, dass zunächst nachgewiesen werden muss, dass keine Leistungen zum Unterhalt erbracht werden, bevor ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) entstehen kann.
Berufsrückkehrerinnen
Bislang waren Berufsrückkehrerinnen eine besondere Zielgruppe in der Arbeitsmarktpolitik. Sie hatten einen Rechtsanspruch auf Unterhalt, wenn sie eine Fortbildung zum Wiedereinstieg machten und für sie galten erleichterte Bedingungen für die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen. Beides ist weggefallen. Die Wiedereingliederungszuschüsse für Berufsrückkehrerinnen sind Kann-Leistung (§ 29 Abs. 1 SGB II). Bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit kann ein Einstiegsgeld als Zuschuss zum Bürgergeld gezahlt werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Es werden nur noch Fortbildungsträger gefördert, die eine 70prozentige Erfolgsquote vorweisen können. Dies ist bei Berufsrückkehrerinnen schwer zu erreichen. Aufwendige Teilzeitprogramme für Mütter wurden aus den Programmen genommen. Frauen, die sich z. B. aufgrund fehlender Kinderbetreuungseinrichtungen um ihre Kinder gekümmert haben, haben es somit schwerer. Sie müssen auch befristete Arbeit und Minijobs annehmen. Berufsrückkehrerinnen ohne eigenen Leistungsanspruch haben keinen Anspruch auf Fördermaßnahmen. Existenzgründungszuschüsse und Überbrückungsgeld stehen ihnen ebenfalls nicht zu. Frauen, die länger als drei Jahre wegen der Kindererziehung pausieren mussten, haben gleichfalls keinen Anspruch auf diese Leistungen.
Frauen mit Behinderungen
Wenn Frauen mit Behinderungen nicht erwerbsfähig sind und nicht mit einem bedürftigen Erwerbsfähigen in einer Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft leben, haben sie einen Sozialhilfeanspruch nach dem SGB XII.
Erwerbsfähige bedürftige Frauen mit Behinderungen bekommen Bürgergeld und zusätzlich hierzu einen Mehrbedarf bei Behinderung von 35 Prozent der Regelbedarfsstufe. Unter bestimmten Voraussetzungen, die durch ein entsprechendes ärztliches Attest nachgewiesen werden müssen, gibt es Zuschüsse für eine kostenintensive Ernährung.
Frauenförderquote
Bei der Berechnung der Frauenförderquote wird nicht nur der Anteil von Frauen an den Arbeitslosen, sondern auch die Arbeitslosenquote berücksichtigt. Dadurch werden Frauen in Elternzeit und Minijobberinnen als Erwerbstätige mitgezählt. Nicht arbeitslos gemeldete Frauen („Stille Reserve“), werden ebenfalls nicht mitgezählt.
Kann-Leistungen
Es gibt sog. Kann-Leistungen, d.h. es besteht kein Rechtsanspruch sondern nur das Recht auf eine ermessenfehlerfreie Entscheidung. Zu den Kann-Leistungen, die in der Zuständigkeit der Jobcenter liegen, zählen: Kinderbetreuung, Schuldner- und Suchtberatung, psychosoziale Betreuung, Erstausstattungen, Wohnungsersteinrichtung, mehrtägige Klassenfahrten (§ 16 Absatz 2 SGB II).
Kinder
Für Kinder ergeben sich zahlreiche Änderungen durch die Bürgergeld – Gesetze. Eines ist das Bildungspaket.
Kinder bis zu drei Jahren erhalten ein höheres Bürgergeld und Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 Jahren hat einen Anspruch auf einen Alleinerziehenden-Mehrbedarf von 36 Prozent der Regelleistung.
Für schulbedingte Kosten gibt es weitergehende Unterstützung durch das Bildungspaket.
Zuverdienste von Jugendlichen werden grundsätzlich nicht auf das Bürgergeld angerechnet, wenn sie das Einkommen eines Minijobs nicht überschreiten (520 Euro pro Monat).
Kinderbetreuung
Die Kinderbetreuung wird durch die Gesetzgebung ausgebaut werden. Finanziert werden sollte dies von den Jobcentern mit Hilfe der Einsparungen aus der Sozialhilfe.
Künftig gelten auch Personen mit betreuungsbedürftigen Kindern unter drei Jahren grundsätzlich als erwerbsfähig. Frauen können Bürgergeld bekommen – auch wenn sie für einen Zeitraum von maximal 6 Monaten nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, z. B. weil sie sich um Kinder oder Pflegebedürftige kümmern müssen. Während dieser Zeit sind sie auch mit Mindestbeiträgen sozialversichert.
Kinderzuschlag
Erwerbstätige Alleinerziehende, die zwar ihren eigenen Lebensunterhalt bestreiten können, nicht jedoch den ihrer Kinder (Einkommen max. 600 Euro), können bei der Familienkasse Kinderzuschlag (zuzüglich zum Kindergeld) beantragen. Dieser wird maximal drei Jahre gezahlt und beträgt pro Kind und Monat je nach Bedarf maximal 250 Euro. Allerdings gilt dies nur, wenn die Kinder nicht selbst Einkommen und Vermögen besitzen.
Freibetrag für Kinder
Für Kinder gibt es einen Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro. Der Freibetrag steht der Bedarfsgemeinschaft zu, nicht nur dem Kind, nicht den Eltern bzw. der Mutter. Versicherungen für Kinder, etwa Lebens- oder Ausbildungsversicherungen, die über dieser Summe liegen, müssen aufgelöst werden. Elterngeld und Pflegegeld werden nicht auf die Regelleistung angerechnet.
Jungendliche
Kinder über 15 Jahre können – soweit sie bedürftig sind – Bürgergeld beantragen, wenn sie in einer Bedarfsgemeinschaft leben, die sie nicht mitfinanzieren kann. Konsequenz ist, dass sie damit auch dem Arbeitsmarkt für jede Tätigkeit zur Verfügung stehen müssen. Ausnahme: sie gehen zur Schule gehen machen eine Ausbildung. Wenn sie im Haushalt ihrer Eltern leben, sind die Eltern für sie unterhaltspflichtig (Haushaltsgemeinschaft). Umgekehrt sind erwerbstätige Jugendliche für ihre auf Bürgergeld angewiesenen Eltern unterhaltspflichtig, sofern sie in einer Haushaltsgemeinschaft leben.
Frauen zwischen 15 und 25, die nicht mehr zur Schule gehen und keine Berufsausbildung machen, stehen dem Arbeitsmarkt sofort zur Verfügung. Das bedeutet, dass sie, wenn sie bedürftig sind, jede Arbeit, jede Ausbildung, jede ausbildungsähnliche Maßnahme und jede Arbeitsgelegenheit annehmen. Es existiert kein Recht auf eine Ausbildung und kein Recht auf einen selbstgewählten Beruf. Wer Angebote ablehnt oder abbricht, dem kann das Bürgergeld für drei Monate gekürzt oder auch völlig gestrichen werden. Siehe auch unser Forum zur U 25 Problematik.
Migrantinnen
Migrantinnen aus Nicht-EU-Staaten dürfen nur nachrangig vermittelt werden, wenn keine Deutsche und kein Deutscher auf die Stelle zu vermitteln ist – Langzeitarbeitslosigkeit ist daher nicht unwahrscheinlich. Auch bedingt durch das Zuwanderungsgesetz werden noch wesentlich mehr Ausländer unter das Asylbewerberleistungsgesetz fallen. Die Abschaffung der Zielgruppenförderung trifft Migrantinnen besonders hart.
Außerdem verschlechtert sich die Situation nach dem Ausländerrecht:
Familienzusammenführung, Aufenthaltsverlängerung und Aufenthaltsverfestigung sowie die Einbürgerung von Ausländern hängt generell davon ab, dass sie ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten können.
Der Bezug von Sozialhilfe oder von Jugendhilfen ist ein Grund, die Verlängerung eines Aufenthaltstitels zu verweigern. Darüber hinaus kann dies auch ein Grund für eine Ausweisung sein. Der Charakter der Leistung Bürgergeld ist fürsorgerechtlich, das SGB II ist in seiner Struktur und den Leistungsprinzipien eng an das ehemalige BSHG und jetzige SGB XII angelehnt. Eine Lohnorientierung wie sie bei der alten Arbeitslosenhilfe bestand, ist nicht gegeben. Daher ist das Bürgergeld im Sinne des Ausländerrechts als Sozialhilfe einzustufen.
Die Inanspruchnahme des Bürgergeldes kann daher zu Problemen mit dem Aufenthaltsrecht führen und sogar bis hin zur Ausweisung gehen. Allerdings darf man die Möglichkeit einer Kann-Ausweisung nicht überbewerten: aufgrund von EU-Recht, bilateralen Abkommen und Übergangsregelungen im Ausländerrecht kann allein der Bezug von Sozialhilfe regelmäßig eine Ausweisung nicht begründen. Allerdings können Probleme bei der Verlängerung befristeter Aufenthaltserlaubnisse entstehen – mit dem Effekt, dass es auf diesem Weg zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt.
Besonders betroffen davon sind alleinstehende und alleinerziehende Migrantinnen, da in Partnerschaften auch bei Migrantinnen häufig der Anspruch der Frau auf Bürgergeld entfällt
Der Bezug von Arbeitslosengeld I schadet hingegen nicht, da es auf einer Beitragsleistung beruht.
Minijobs
Minijobs sind nicht existenzsichernd und bieten keinen ausreichenden Sozialversicherungsschutz
Bürgergeld-BezieherInnen sind verpflichtet, auch Minijobs anzunehmen. Dadurch unterliegen sie nicht der Arbeitslosenversicherung und erwerben keine neuen Ansprüche auf Arbeitslosengeld. Auch Vermittlungsbemühungen um einen existenzsichernden Job werden dann von Seiten der Bundesagentur eingestellt.
Ca. 70 % der im Niedriglohnbereich Beschäftigten sind Frauen. Von 520 Euro Nebeneinkommen verbleiben bei einer Bürgergeld Berechtigung grundsätzlich 100,- Euro als Freibetrag für Erwerbstätige.
Die Arbeitgeber zahlen nur 10 Prozent Sozialversicherungsbeiträge (Renten- und Krankenversicherung). Eine Folge ist, dass die Beschäftigte bei einer Familienversicherung vom Mann abhängig wird.
Unterhalt – Kindesunterhalt
Der Anspruch auf Kindesunterhalt bei von den Kindern getrennt lebenden Eltern hat keinen Vorrang gegenüber dem Unterhalt der arbeitslosen Partnerin/ des arbeitslosen Partners. Beim Bürgergeld gilt: Es muss zunächst der Unterhalt der Partnerin/ des Partners in der Bedarfsgemeinschaft finanziert werden. Wenn der getrennt lebende Elternteil Bürgergeld bezieht, liegt er unter dem Selbstbehalt (ca. 1370 Euro) und kann daher keinen Kindesunterhalt erbringen. Das hat zur Konsequenz, dass die sogenannten „Mängelfälle“ eine Zunahme verzeichnet haben.. Auf diese Weise hat der Bezug von Bürgergeld mittelbar Auswirkungen auf Frauen und ihre Kinder.
Unterhaltsvorschuss: Wenn der getrennt lebende Elternteil nicht unterhaltsfähig oder -willig ist, zahlt das Jugendamt einen Unterhaltsvorschuss – unabhängig vom Einkommen des alleinerziehenden Elternteils. Dieser beträgt bis zum 5. Lebensjahr 187 Euro, bis einschließlich 11 Jahre 252 Euro, von 12 bis 18 Jahre 338 Euro.
Von häuslicher Gewalt betroffene Frauen
Für Frauen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind, sieht das Bürgergeld keine Härtefallregelungen vor. Fraglich ist, ob es zumutbar ist, dass Frauen, die in einem Frauenhaus Zuflucht gesucht haben oder die nach dem Gewaltschutzgesetz eine Wegweisung erwirkt haben, unmittelbar zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gezwungen werden können. In diesen Fällen muss psychosoziale Hilfe und Therapie Vorrang haben vor Eingliederungsvereinbarungen. Besonders bei jungen Frauen kann dies zu Problemen führen, wenn dieses plötzlich gar keine Leistungen mehr erhalten. Der Fallmanager der Arbeitsagentur muss seinen Ermessensspielraum sachgerecht ausüben. Weitere wichtige Fragen: Bei einem Wohnortwechsel muss die Kostenübernahme sichergestellt werden, die Kosten der Unterkunft im Frauenhaus müssen übernommen werden, auch wenn in der Partnerwohnung die Kosten der Wohnung gezahlt werden. Für von Gewalt betroffene Frauen gibt es spezielle Eingliederungshilfen in den Arbeitsmarkt, damit sie nicht länger auf die Unterstützung des Partners angewiesen sind.