Bedarfsgemeinschaft

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Das Bürgergeld gibt es für hilfebedürftige, erwerbsfähige Personen und Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft. Damit sind Familienangehörige gemeint.

Was genau ist eine Bedarfsgemeinschaft und wer gehört zu ihr?

Wer zu einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Bürgergeld-Gesetzes gehört, ist im SGB II definiert. Danach gehören zur Bedarfsgemeinschaft

1. die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,

2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,

3. als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten

a)  die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,

b) die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,

c) eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.

4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

Bedarfsgemeinschaft nach SGB II Buergergeld 1

Abgrenzung der Bedarfsgemeinschaft zur Haushaltsgemeinschaft

 Problematisch ist das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft zwischen nicht miteinander verwandten oder verheirateten Personen, die in einer Wohnung zusammenleben. Hier sagt der Gesetzgeber, dass eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt, wenn ein wechselseitiger Wille vorhanden ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Ist dieser nicht vorhanden, liegt lediglich eine Haushaltsgemeinschaft und keine Bedarfsgemeinschaft vor.

Dieser Wille wird vom Gesetz her vermutet, wenn Partner

1. länger als ein Jahr zusammenleben,

2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,

3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder

4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

Eine solche Vermutung kann natürlich widerlegt werden. Die Beweislast liegt dann aber nicht beim Jobcenter, sondern bei den Bewohnern der Wohnung.

Die  Bewohnern der gleichen Wohnung müssen also nachweisen, dass eine getrennte Haushaltsführung gegeben ist. Es muss  bewiesen werden, dass jeder selbst für sich einkauft und kocht, seine Wäsche selbst wäscht, dass es keine gemeinsam angeschafften Möbel und Haushaltsgegenstände gibt und dass jeder sein Leben im Wesentlichen selbst und ohne Rücksicht auf den anderen gestaltet. Nur dann, wenn alle diese Punkte zutreffen, liegt eine bloße Haushaltsgemeinschaft vor.

Folgen des Vorliegens einer Bedarfsgemeinschaft für den Regelsatz

Die Zusammensetzung der Gemeinschaft bestimmt letztendlich die Höhe des Bürgergeldes.

 Die Bedarfsermittlung erfolgt dergestalt, dass das Einkommens und Vermögens jeder einzelnen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bei der Berechnung der Höhe des Bürgergeldes berücksichtigt wird.

Wenn zwischen zwei Personen eine Partnerschaft vorliegt,  wird der Bürgergeld-Anspruch der Partner jeweils nach der Regelbedarfsstufe 2 festgelegt.

Der Bürgergeldanspruch 2023 berechnet sich dann wie folgt:

Regelsatz Partner 1: 451 Euro

Regelsatz Partner 2: 451  Euro

Summe: 902 Euro

Liegt bei zwei Personen jedoch lediglich eine Haushaltsgemeinschaft vor, so hat jede Person, sofern die sonstigen Voraussetzungen des Bürgergeldbezugs bei jeder Person vorliegen, einen  Anspruch auf den Regelsatz für eine Alleinstehende Person (Regelbedarfsstufe 1).

Der Bürgergeldanspruch2023  berechnet sich dann wie folgt:

Regelsatz Person 1: 502 Euro

Regelsatz Person 2: 502 Euro

Die Summe ergäbe 1004 Euro. Es ist allerdings keine Summe, da jede Person einen eigenen Anspruch hat und auch geltend machen muss.

Zu den Regelsätzen der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft siehe im Einzelnen hier: Regelsatz

Mehrbedarfe zusätzlich zur Regelleistung für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft

Zusätzlich zum jeweiligen Regelbedarf (Regelsatz) stehen bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen jedem Mitglied der Gemeinschaft auch sämtliche Bürgergeld Mehrbedarfe zu. Auch der Mehrbedarf für Warmwasser wird anteilsmäßig pro Mitglied der Bedarfsgemeinschaft  gezahlt.

Weiterführende Information zum Mehrbedarf bzw. den einzelnen Mehrbedarfen bei Schwangerschaft, Behinderung und kostenaufwendiger Ernährung finden Sie hier: Mehrbedarf

Wer gehört nicht zur  Bedarfsgemeinschaft?

Wer zu einer Bedarfsgemeinschaft zählt, wird in § 7 Abs. 3 SGB II geregelt. Im Gegenschluss gehören alle dort nicht genannten Personen nicht zu einer Gemeinschaft. Im Einzelnen gehören nicht zu einer Bedarfsgemeinschaft

    – Kinder über 25 Jahren

    – Kinder bis 25 Jahren

  • die eigene Kinder versorgen
  • die verheiratet sind oder in einer nichtehelichen Partnerschaft leben
  • die aufgrund von Einkommen und Vermögen keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten

Keine Bedarfsgemeinschaft bilden

    – Großeltern mit Enkeln

    – Pflegekinder mit Pflegeeltern

    – Geschwister (die ohne Eltern zusammenleben)

Nicht zu einer Bedarfsgemeinschaft zählen auch folgende, mit in der Wohnung lebende Personen:

   – Onkel, Tante

    – Nichte, Neffe

    – Verschwägerte und sonstige Verwandte

   Ebenfalls keine Bedarfsgemeinschaft bilden die Mitglieder einer WG, einer Wohngemeinschaft.

Leben die o.g. Personen mit Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft zusammen, so bilden sie mit diesen und untereinander eine bloße Haushaltsgemeinschaft. Sie sind für sich genommen dann eine Bedarfsgemeinschaft (u. U. mit weiteren Personen).

Bedarfsgemeinschaft wird zur Haushaltsgemeinschaft

Es kommt nicht selten vor, dass eine Bedarfsgemeinschaft in eine Haushaltsgemeinschaft übergeht. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Kind, das bei seinen Eltern lebt, das 25. Lebensjahr vollendet. Es scheidet dann automatisch aus der Bedarfsgemeinschaft aus und bildet eine Haushaltsgemeinschaft mir den Eltern.

Temporäre Bedarfsgemeinschaft

Eine temporäre Bedarfsgemeinschaft, also eine wiederkehrend zeitliche befristete liegt vor, wenn die Eltern eines Kindes getrennt leben und sich das Kind gelegentlich, etwa jedes zweite Wochenende bei dem anderen Elternteil im Rahmen des Umgangsrechts aufhält, bei dem es nicht wohnt.

Hat dieser Elternteil einen Anspruch auf Bürgergeld, so kann er für jeden Tag, an dem sich das Kind mehr als 12 Stunden bei ihm aufhält, Bürgergeld für das Kind erhalten. Dabei wird der Bürgergeld Monatsbetrag durch 30 geteilt und mit der Anzahl der Tage des Aufenthalts des Kindes pro Monat multipliziert.

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