Behinderte und von Behinderung bedrohte, erwerbsfähige Hilfebedürftige, haben entsprechend § 21 Absatz 4 SGB II einen Anspruch auf Mehrbedarf zusätzlich zum Bürgergeld-Regelsatz. Der Anspruch besteht nur, wenn sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 SGB IX oder sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes oder Eingliederungshilfen nach § 112 SBG IX erhalten.
Im Einzelnen:
Voraussetzungen für den Anspruch auf Mehrbedarf bei Behinderung
Erwerbsfähigkeit
Da es Leistungen nach dem Bürgergeld-Gesetz nur bei Erwerbsfähigkeit gibt, muss diese gegeben sein. Erwerbsfähigkeit ist gegeben, wenn der Anspruchsteller vom Grundsatz her in der Lage ist, mindestens drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Vollendung des 15. Lebensjahres
Weitere Voraussetzungen für den Mehrbedarf nach dem Bürgergeldgesetz im Falle einer Behinderung ist das Alter des Leistungsbeziehers. Er muss das 15. Lebensjahr vollendet haben.
Behinderung
Das Vorliegen einer Behinderung ist weitere Voraussetzung für die Gewährung des speziellen Mehrbedarfs des SGB II. Eine Behinderung definiert § 2 Abs. 1 SGB IX wie folgt: Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können
Der Nachweis der Behinderung kann mit einem Schwerbehindertenausweis erbracht werden.
Teilnahme an Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben
Der Anspruch auf Mehrbedarf des Bürgergeldes setzt weiter voraus, eine Teilhabe an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben, sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes oder Eingliederungshilfen gegeben ist. Beispiele hierfür sind etwa Hilfen zur Ausbildung oder Weiterbildungen.
Höhe des Mehrbedarfs für Behinderte
Wie hoch ist der Mehrbedarf für Behinderte im Rahmen des Bürgergeldes?
Der Mehrbedarf für Behinderte im Rahmen des Bürgergeldes beträgt 35 Prozent des jeweiligen Regelsatzes, also der jeweiligen Regelbedarfsstufe des Bürgergeldes.
Legt man den vollen Regelbedarf des Bürgergeldes nach § 20 SGB II von 563 Euro zugrunde, der seit 01.01.2024 für Alleinstehende gilt, so ergibt sich eine Summe von 175,70 Euro.
Die weiteren Summen den Behinderten Mehrbedarf ergeben sich aus nachfolgender Tabelle:
Tabelle: Bürgergeld Mehrbedarf für Behinderte 2024
Regelbedarfsstufe | 35 % von | Summe in Euro |
1 – Alleinstehende | 563 Euro | 197,05 Euro |
2 – Partner in der Bedarfsgemeinschaft | 506 Euro | 177,10 Euro |
3 – sonstige erwerbsfähige Erwachsene in der Bedarfsgemeinschaft | 451 Euro | 157,85 Euro |
Antrag auf Mehrbedarf bei Behinderung
Ein förmlicher Antrag auf Mehrbedarf bei Behinderung ist nicht Anspruchsvoraussetzung und damit nicht erforderlich. Das Jobcenter muss allerdings Kenntnis von den Voraussetzungen des Anspruchs haben. Diese müssen auch ggf. nachgewiesen werden.
Der Anspruch auf Mehrbedarf kann nicht rückwirkend geltend gemacht werden.