Bürgergeld: Mehrbedarf bei Behinderung

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Behinderte und von Behinderung bedrohte, erwerbsfähige Hilfebedürftige, haben entsprechend § 21 Absatz 4 SGB II einen Anspruch auf Mehrbedarf zusätzlich zum Bürgergeld-Regelsatz. Der Anspruch besteht nur, wenn  sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 SGB IX oder sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes oder Eingliederungshilfen nach § 112 SBG IX erhalten.

Im Einzelnen:

Voraussetzungen für den Anspruch auf Mehrbedarf bei Behinderung

Erwerbsfähigkeit

Da es Leistungen nach dem Bürgergeld-Gesetz nur bei Erwerbsfähigkeit gibt, muss diese gegeben sein. Erwerbsfähigkeit ist gegeben, wenn der Anspruchsteller vom Grundsatz her in der Lage ist, mindestens drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Vollendung des 15. Lebensjahres

Weitere  Voraussetzungen für den Mehrbedarf nach dem Bürgergeldgesetz im Falle einer Behinderung ist das Alter des Leistungsbeziehers. Er muss das 15. Lebensjahr vollendet haben.

Behinderung

Das Vorliegen einer Behinderung ist weitere Voraussetzung für die Gewährung des speziellen Mehrbedarfs des SGB II. Eine Behinderung definiert § 2 Abs. 1 SGB IX wie folgt: Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können

Der Nachweis der Behinderung kann mit einem Schwerbehindertenausweis erbracht werden.

Teilnahme an Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben

Der Anspruch auf Mehrbedarf des Bürgergeldes setzt weiter voraus, eine Teilhabe an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben, sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes oder Eingliederungshilfen gegeben ist. Beispiele hierfür sind etwa  Hilfen zur Ausbildung oder Weiterbildungen.


Höhe des Mehrbedarfs für Behinderte

Wie hoch ist der Mehrbedarf für Behinderte im Rahmen des Bürgergeldes?

Der Mehrbedarf für Behinderte im Rahmen des Bürgergeldes beträgt 35 Prozent des jeweiligen Regelsatzes, also der jeweiligen Regelbedarfsstufe des Bürgergeldes.

Legt  man den vollen Regelbedarf des Bürgergeldes nach § 20 SGB II von 563 Euro zugrunde, der seit 01.01.2024 für Alleinstehende gilt,  so ergibt sich eine Summe von 175,70 Euro.

Die weiteren Summen den Behinderten Mehrbedarf ergeben sich aus nachfolgender Tabelle:

Tabelle: Bürgergeld Mehrbedarf für Behinderte 2024

Regelbedarfsstufe35 % vonSumme in Euro
1 – Alleinstehende563 Euro197,05 Euro
2 – Partner in der Bedarfsgemeinschaft506 Euro177,10 Euro
3 – sonstige erwerbsfähige Erwachsene in der Bedarfsgemeinschaft451 Euro157,85 Euro

Antrag auf Mehrbedarf bei Behinderung

Ein förmlicher Antrag auf Mehrbedarf bei Behinderung ist nicht Anspruchsvoraussetzung und damit nicht erforderlich. Das Jobcenter muss allerdings Kenntnis von den Voraussetzungen des Anspruchs haben. Diese müssen auch ggf. nachgewiesen werden.  

Der Anspruch auf Mehrbedarf kann nicht rückwirkend geltend gemacht werden.

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