FAQ zum Bürgergeld

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Am 1. Januar 2023 ist das Arbeitslosengeld II, umgangssprachlich: Hartz IV, durch das Bürgergeld-Gesetz aus dem SGB II gestrichen worden. Die Sozialleistung für erwerbsfähige Hilfebedürftige trägt seither den Namen Bürgergeld.

Wir beantworten die wichtigsten und am häufigsten gestellten Fragen zum Bürgergeld (FAQ), geben einen Überblick über die neue Sozialleistung. Bei weitergehenden Fragen zum Bürgergeld besteht die Möglichkeit, diese in unserem Bürgergeld-Forum zu stellen. Genau beantworten können Fragen zum Bürgergeld auch die Mitarbeiter der Jobcenter oder der Bundesagentur für Arbeit.

Also: Das Bürgergeld ist die Grundsicherung für erwerbsfähige Hilfebedürftige. Hier die FAQ mit den wichtigsten Fragen und Antworten zum Bürgergeld.

Was ist Bürgergeld?

Das Bürgergeld ist seit dem 1. Januar 2023 die Grundsicherung für Arbeitssuchende. Es ist eine staatliche Sozialleistung für hilfebedürftige, erwerbsfähige Menschen und ihre Angehörigen.

Es hat das Arbeitslosengeld II, auch Hartz IV genannt, abgelöst.

Die Reform der Sozialleistung und die Einführung des Bürgergeldes waren notwendig geworden, um den jüngeren Entwicklungen des Arbeitsmarktes sowie den veränderten Lebensumstände der Menschen gerecht zu werden.

Das Bürgergeld hat drei Ziele. Diese sind
– die Sicherung des Existenzminimums
– die dauerhafte Integration in Arbeit und
– die Verbesserung der Arbeitsmarktchancen durch Ausbildung oder Weiterbildung.

Neues Bürgergeld: Was ist der Unterschied zum bisherigen ALG II – Hartz IV?

Wesentlicher Unterschied zwischen Bürgergeld und der bisherigen Hartz IV Regelung bzw. dem Arbeitslosengeld II ist das Anstreben einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen hilfesuchendem Bürger und der Integrationsfachkraft des Jobcenters. So soll eine rasche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt als oberstes Ziel erreicht werden.

Wann kommt das Bürgergeld?

Das Bürgergeld ist zum 1. Januar 2023 eingeführt worden.

Wie hoch ist das Bürgergeld?

Die Höhe des Bürgergeldes setzt sich zusammen aus dem Regelsatz und den Kosten der Unterkunft.

Die Corona-Pandemie und der Krieg in der Ukraine haben – wie allgemein bekannt – zu spürbaren Preiserhöhungen geführt. Um eine existenzsichernde Höhe der Regelsätze sicherzustellen, war nach Ansicht der Bundesregierung eine angemessene Erhöhung der Regelsätze geboten, und zwar zum 1. Januar 2023 für Alleinstehende um 53 Euro auf 502 Euro.

Der Bürgergeld Regelsatz beträgt 502 Euro für eine alleinstehende Person.
Vom Regelsatz für eine alleinstehende Person leiten sich die Summen für weitere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ab. Es erhalten:
Paare: 902 Euro (451 Euro pro Person)
18- bis 24-jährige Kinder: 451 Euro
14- bis 17-jährige Kinder: 420 Euro
Sechs bis 13-jährige Kinder: 348 Euro
Kinder bis fünf Jahre: 318 Euro

Die Bundesregierung will außerdem die Erfahrung verstärken, dass Arbeit sich auch finanziell lohnt: Wer zwischen 520 und 1000 Euro verdient, soll künftig mehr von seinem Einkommen behalten können. Die Einkommens-Freibeträge werden in diesem Bereich auf 30 Prozent angehoben.
Weiter werden auch die Freibeträge für Einkommen von Schülerinnen und Schülern, Studierenden und Auszubildenden auf 520 Euro erhöht. In den Schulferien können Schüler sogar unbegrenzt hinzuverdienen.
Ehrenamtliches Engagement während des Bürgergeldbezugs wird ebenfalls gestärkt und gefördert. So wird die Freistellung für ehrenamtliche Tätigkeiten von monatlicher auf kalenderjährliche Berücksichtigung umgestellt.
Wer auf Bürgergeld angewiesen ist, kann im ersten Jahr das Ersparte behalten. So muss Vermögen erst ab 40.000 Euro bzw. jeweils weitere 15.000 Euro für alle anderen in der Bedarfsgemeinschaft lebende Personen für den Lebensunterhalt verwendet werden.
Die Kosten für Wohnung werden im ersten Jahr des Bürgergeld-Bezugs in voller Höhe übernommen. Diese Regelungen gelten bereits seit Beginn der Corona-Pandemie. Vor allem in den ersten beiden Jahren des Leistungsbezugs finden mehr als die Hälfte der Menschen wieder eine Arbeit. Aus diesem Grunde gelten diese Regelungen auch beim Bürgergeld gelten. Die Menschen sollen ohne Sorge eine Job suchen können, statt sich um einen Umzug in eine günstigere Wohnung kümmern zu müssen.

Wo ist das Bürgergeld geregelt?

Die Voraussetzungen für den Bezug von Bürgergeld sind im Sozialgesetzbuch, Band II  (SGB II) geregelt. Daneben gibt es auf das SGB II aufbauende Rechtsverordnungen.

Wer bekommt Bürgergeld?

Bürgergeld erhalten erwerbsfähige Personen und ihre Angehörigen, also die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft.

Ein Anspruch auf Bürgergeld besteht, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
– Erwerbsfähigkeit
– Wohnsitz in Deutschland
Erreichbarkeit
– Alter innerhalb der Grenzen von 15 und 67 Jahren
– kein laufendes Asylverfahren

Wo muss man Bürgergeld beantragen?

Der Antrag auf Bürgergeld zum beim Jobcenter der Gemeinde oder Stadt gestellt werden, in der man wohnt bzw. sich aufhält.

Bürgergeld: Wer gilt als erwerbsfähig?

Erwerbsfähig ist, , wer zu normalen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann. Personen, die  krank und arbeitsunfähig sind, sind  erwerbsfähig, wenn sie voraussichtlich spätestens in sechs Monaten wieder arbeiten können.
Wer Kinder erzieht oder Angehörige pflegt und deshalb nicht oder nur sehr eingeschränkt arbeiten kann, ist ebenfalls erwerbsfähig.

Wann ist man hilfebedürftig im Sinne des Bürgergeldes?

Hilfebedürftigkeit besteht, wenn das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den eigenen Lebensunterhalt oder den der Familie sicherzustellen.  Dabei orientiert sich das SGB II an einem Mindestlebensstandard. Nicht alles Vermögen und Einkommen wird bei der Feststellung der Hilfebedürftigkeit berücksichtigt. Es gibt Freigrenzen und auch Karenzzeiten.

Wie wird das Einkommen für das Bürgergeld angerechnet?

Nicht jedes Einkommen wird für das Bürgergeld angerechnet. Es gibt unterschiedliche Freibeträge, die die jeweilige Situation des Leistungsbeziehers berücksichtigen.

Wie wird Vermögen auf das Bürgergeld angerechnet?

Nicht jedes Vermögen wird für das Bürgergeld angerechnet. Es gibt unterschiedliche Freibeträge, die die jeweilige Situation des Leistungsbeziehers berücksichtigen.

Bürgergeld und Kinder: Welche Zusatzleistungen werden gezahlt?

Es ist eine Kindergrundsicherung geplant, die jedoch voraussichtlich nicht vor 2024 eingeführt werden wird. Bisher können für Kinder bis zur Vollendung des 25 Lebensjahres neben dem Regelsatz nachfolgend aufgeführte zusätzliche Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket gezahlt werden. So gibt es Geld für :
eintägige Ausflüge von Schule oder Kindertagesstätte
mehrtägige Klassenfahrten von Schule oder Kindertagesstätte
Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf (156 Euro im Jahr)
Beförderung von Schülerinnen und Schülern zur Schule
angemessene Lernförderung (Nachhilfe)
gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in der Schule, Kindertagesstätte oder Hort
15-Euro-Pauschale für die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (nur bis zum 18. Lebensjahr)

Welchen Mehrbedarf kann welcher Bürgergeld-Bezieher beanspruchen?

Das SGB II kennt Mehrbedarfe für folgende Personengruppen:
Alleinerziehende
Menschen mit Behinderung
Menschen, die aus medizinischen Gründen kostenaufwendige Ernährung benötigen
Schwangere
Das Gesetz stellt diesen Personengruppen zusätzliche Leistungen für den dadurch entstehenden Mehrbedarf zur Verfügung.
Ein Anspruch auf Mehrbedarf besteht auch, wenn Warmwasser im Haushalt z. B. mit einem Durchlauferhitzer selbst erzeugt werden muss. Die Höhe dieses Mehrbedarfs hängt vom Alter der Personen ab.
In besonderen Ausnahmefällen gibt es einen Anspruch auf einen „unabweisbaren besonderen Mehrbedarf“.

Welche Arbeit muss ich annehmen?

Ein Bezieher von Bürgergeld muss nicht jede zumutbare Arbeit annehmen. Weiterbildung und Ausbildung geht vor. Der sogenannte Vermittlungsvorrang ist abgeschafft worden. Ziel ist eine dauerhafte Integration in den Arbeitsmarkt.

Ansonsten gilt: zumutbar ist eine Arbeit auch dann, wenn weniger als der tarifliche oder ortsübliche Lohn gezahlt wird. Auch ein Minijob ohne Sozialversicherungsschutz ist zumutbar.

Welche Hilfen und Förderungen sieht das Bürgergeld-Gesetz sonst noch vor?

Hauptziel des Bürgergeld-Gesetzes ist die Wiedereingliederung des Hilfebeziehers in den Arbeitsmarkt.
Zum Zweck der Integration in den Arbeitsmarkt werden folgende Hilfen vom Jobcenter angeboten.
    – Übernahme von Bewerbungskosten
 –    Zusätzliche Hilfen zur Arbeitsaufnahme (z.B. Fahrtkosten, Zuschuss zum Führerschein)
 –    Aktivierungsmaßnahmen (z.B. Bewerbungstraining)
  –   Qualifizierungsmaßnahmen unterschiedlicher Dauer, bis hin zum Nachholen eines Berufsabschlusses oder einer Umschulung mit neuem Abschluss
  –   Lohnkostenzuschüsse an Arbeitgeber, die Leistungsberechtigte einstellen
  –   Zuschuss zum Lohn an den Beschäftigten nach einer Arbeitsaufnahme
  –   Arbeitsgelegenheiten mit Aufwandsentschädigung (1-Euro-Jobs).
Das Jobcenter entscheidet, welche Hilfe es für erforderlich hält und dem Leistungsbezieher zum Zweck der Integration in den Arbeitsmarkt anbietet.

Haben Ausländer einen Anspruch auf Bürgergeld?

Ausländische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen haben einen Anspruch auf Bürgergeld, wenn sie einen gültigen Aufenthaltstitel und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Sind Miete und Heizkosten im Bürgergeld enthalten?

Miete und Heizkosten werden vom Jobcenter gezahlt, also zusätzlich zum Regelbedarf des Bürgergeldes. Das gilt immer, wenn diese Kosten angemessen sind.
Bei einem Neuantrag, wenn also bisher noch kein Bürgergeld bezogen wurde, gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in dem die Angemessenheit der Höhe der Miete nicht vom Jobcenter geprüft wird. Heizkosten müssen jedoch immer angemessen sein.
Ziehen die Bürgergeld-Berechtigten um und entstehen so höhere Mietkosten oder Heizkosten, so werden diese nur bei einem notwendigen Umzug vom Jobcenter übernommen. Vor einem Umzuug muss deshalb immer eine Genehmigung des Jobcenters eingeholt werden.

Wann sind Heizkosten angemessen im Sinne des Bürgergeldes?

Die Angemessenheit der Heizkosten im Sinne des Bürgergeldes ist abhängig von folgenden Faktoren:
Wohnungsgröße
Bauzustand der Wohnung
Heizungsart der Wohnung.
Die Energieversorger berechnen mit ihrer Jahresrechnung in der Regel den durchschnittlichen Verbrauch für vergleichbare Wohnungen. Die Angemessenheit der Heizkosten hängt aber immer vom konkreten Einzelfall ab.

Wann ist die Miete angemessen im Sinne des Bürgergeldes?

Die Städte und Gemeinden legen die Angemessenheit der Miete fest. Sie ist somit von Gemeinde zu Gemeinde, von Ort zu Ort unterschiedlich. Eine Durchschnittswohnung in München ist beispielsweise teurer als auf dem Land in Brandenburg.
Grundsätzlich lässt sich sagen, dass etwa 45 Quadratmeter für eine alleinstehende Person angemessen sind. Für jede weitere Person kommen 15 Quadratmeter hinzu.

Für selbst bewohntes Eigentum gelten 130 Quadratmeter (Eigentumswohnung) bzw. 140 Quadratmeter (eigenes Haus) an Wohnfläche als angemessen. Ab vier Personen kommen 20 Quadratmeter pro Person hinzu. Größer darf die eigene Wohnung nur sein, wenn ein Härtefall vorliegt.

Darf man zum Bürgergeld hinzuverdienen?

Es ist erlaubt, zum Bürgergeld einen Zuverdienst zu haben. Die Zuverdienstgrenzen bzw. die Einkommensfreibeträge sind gestaffelt:
100 Euro Zuverdienst sind immer frei, werden also nicht auf das Bürgergeld angerechnet bzw. vom Bürgergeld abgezogen.
Übersteigt das Einkommen 100 Euro, so gilt für dieses Einkommen folgendes:
20 Prozent darf behalten werden von dem Teil des Einkommen, das zwischen 100 und 520 Euro liegt. Der Rest wird vom Bürgergeld abgezogen.
30 Prozent darf behalten werden von dem Teil des Einkommens, das zwischen 520 und 1.000 Euro liegt. Das gilt erst ab dem 1. Juli 2023; bis dahin liegt der Prozentsatz des Behaltendürfens in diesem Bereich bei 20 Prozent.
10 Prozent darf behalten werden von dem Teil des Einkommens, das zwischen 1.000 und 1.200 Euro liegt. Ist ein minderjähriges Kind Teil der Bedarfsgemeinschaft, liegt die Grenze bei 1.500 Euro.

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