Weiterbewilligung zum 1.Januar

  • Guten Tag,

    bis zum 31.12.2022 gilt wohl noch die vereinfachte Antragsstellung auf Alg II ohne Vermögensprüfung.

    Wie ist der Ablauf , wenn man den WBA jetzt einreichen muss . um zum 1.01.2023 Leistungen zu erhalten?

    Welche Richtlinien gelten in diesem Fall?

    Über einen HInweis wäre ich dankbar.

    • Offizieller Beitrag

    Im Hinblick auf Vermögen? Da wirst du wohl erstmal Vermögen nachweisen müssen.

    Es ist nicht nötig (und noch dazu regelwidrig!), mir eine PN zu schreiben, weil eine Verwarnung erfolgte, ein Beitrag oder Thread gelöscht oder ein Thread geschlossen wurde. Wenn dies geschah, hatte es einen entsprechenden Grund. Ich verweise insoweit auf die Regeln des Forums: Forenregeln.

  • Ich meinte den vereinfachten Zugang aufgrund der Pandemie, dessen Gültigkeit bis zum 31,12.2022 verlängert worden ist.

    Somit wäre dieser vereinfachte Zugang auch im Rahmen eines Weiterbewilligungsantrages zu gewähren?

    Auch wenn die Weiterbewilligung dann erst ab 01.01.2024 notwendig wird.

    Vermögen ist sowieso nicht vorhanden, selbstverständlich.Das wäre auch nicht die Kernfrage gewesen.

    • Offizieller Beitrag

    Ich verstehe nicht, was du meinst. Der vereinfachte Zugang ist auf den 31.12.22 beschränkt, so dass ab 1.1.23 erstmal die alten Regeln gelten. Wie kommst du darauf, dass die Regeln des vereinfachten Zugangs für einen WBA ab 1.1.23 gelten? Und was hat das jetzt dann mit dem 1.1.24 zu tun?

    Es ist nicht nötig (und noch dazu regelwidrig!), mir eine PN zu schreiben, weil eine Verwarnung erfolgte, ein Beitrag oder Thread gelöscht oder ein Thread geschlossen wurde. Wenn dies geschah, hatte es einen entsprechenden Grund. Ich verweise insoweit auf die Regeln des Forums: Forenregeln.

  • Bitte um Entschuldigung wegen mit dem Zahlendreher der Jahreszahl, 2024 war nicht gemeint.Ich versuche das Anliegen noch einmal zu erklären.

    Der jetzige Bescheid läuft aus zum 31.12.2022. MIndestens 6 Wochen vor Auslaufen muss dementsprechend ein Weiterbewilligungsantrag rechtzeitig gestellt werden.Das bedeutet also , der Antrag wird jetzt gestellt.Somit könnte der vereinfachte Zugang dennoch gelten.

    Es werden nunmehr über das übliche Mass hinaus Unterlagen gefordert, so dass von einem vereinfachten Zugang nicht mehr zu sprechen ist.

    • Offizieller Beitrag

    Nein, der vereinfachte Zugang gilt natürlich nicht. Es kommt auf die Rechtslage am 1.1.24 an und nicht, wann der Antrag gestellt wird.

    Es ist nicht nötig (und noch dazu regelwidrig!), mir eine PN zu schreiben, weil eine Verwarnung erfolgte, ein Beitrag oder Thread gelöscht oder ein Thread geschlossen wurde. Wenn dies geschah, hatte es einen entsprechenden Grund. Ich verweise insoweit auf die Regeln des Forums: Forenregeln.