Schonvermögen & Unterhaltspflicht

  • Wenn eine Mutter Bürgergeld beantragt, um ihr Vermögen zu schonen, müssen dann ihre volljährigen Kinder mit eigenem Haushalt ihre Einkommensverhältnisse darleben? :?:

  • Handelt es sich um Vermögen, das über einen "Notgroschen" hinaus geht, müsste die Mutter zunächst vom Stamm ihres Vermögens leben, bevor sie einen Unterhaltsanspruch hätte. Selbst wenn kein Vermögen vorhanden wäre, hätte sie eine Erwerbsobliegenheit. Die Möglichkeit, durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit den eigenen Bedarf zu decken, führt grundsätzlich dazu, dass keine Unterhaltsberechtigung vorliegt. Das Jobcenter hat zwar grundsätzlich einen Auskunftsanspruch (§ 60 SGB II i.V.m. § 1605 Abs. 1 BGB). Dies gilt aber nur, "soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist." Da bei der beschriebenen Gemengelage gar keine Unterhaltsberechtigung der Mutter vorliegen dürfte, wäre nicht einleuchtend, warum das Jobcenter auf die Idee kommen sollte, die volljährigen Kinder anzuschreiben. Die Mutter dürfte nicht unterhaltsberechtigt nach § 1602 Abs. 1 BGB sein, so dass es auf die Leistungsfähigkeit der volljährigen Kinder nicht ankommen kann.

    „Truth is the first casualty in war” - Ethel Annakin

  • Die Mutter lebt im Altenheim und bezieht eine Rente, die die Heimkosten nur zum Teil abdeckt.

    Lebt die Mutter im Pflegeheim, fällt sie nicht unter die Regelungen des Bürgergeldes. Das Bürgergeld bezieht sich auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Das sollte man nicht mit dem Recht der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) verwechseln.

    Kann die Mutter die Heimkosten nicht aus eigenen Mitteln decken, weswegen der Sozialhilfeträger Hilfe zur Pflege und einen Barbetrag zahlt, schützt die volljährigen Kinder die Regelung des § 94 Abs. 1a des SGB XII. Diese Regelung, die durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz zum 01.01.2020 eingeführt wurde, hat folgenden Wortlaut:

    Zitat von § 94 Abs. 1a SGB XII


    (1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.

    Haben die volljährigen Kinder ein Einkommen von mehr als 100.000 € im Jahr ist also die Frage.

    „Truth is the first casualty in war” - Ethel Annakin

  • Lebt die Mutter im Pflegeheim, fällt sie nicht unter die Regelungen des Bürgergeldes. Das Bürgergeld bezieht sich auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Das sollte man nicht mit dem Recht der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) verwechseln.

    Kann die Mutter die Heimkosten nicht aus eigenen Mitteln decken, weswegen der Sozialhilfeträger Hilfe zur Pflege und einen Barbetrag zahlt, schützt die volljährigen Kinder die Regelung des § 94 Abs. 1a des SGB XII. Diese Regelung, die durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz zum 01.01.2020 eingeführt wurde, hat folgenden Wortlaut:

    Haben die volljährigen Kinder ein Einkommen von mehr als 100.000 € im Jahr ist also die Frage.

    Vielen Dank für die schnellen und kompetenten Auskünfte!

    Sie muss also einen Antrag auf Sozialhilfe stellen, sobald ihr Vermögen unter die Grenze von 5.000 Euro fällt.

  • Vielen Dank für die schnellen und kompetenten Auskünfte!

    Gern! Das Schonvermögen wird wahrscheinlich ab dem 01.01.2023 nicht mehr 5.000,00 € für Alleinstehende betragen, sondern 10.000,00 €. Mit der Einführung des Bürgergeldgesetzes ist auch eine Änderung des sozialhilferechtlichen Schonvermögens geplant. Sollte die Mutter aus den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen oder Schleswig-Holstein kommen, ergibt es Sinn, vorab nach sogenanntem Pflegewohngeld zu fragen. Das ist keine Sozialhilfe, sondern eine Förderung nach Landesrecht. Das würde die Restkosten verringern, falls Anspruch besteht.

    Pflegewohngeld – Wikipedia

    „Truth is the first casualty in war” - Ethel Annakin

    • Offizieller Beitrag

    Selbst googeln wäre eine echte Alternative gewesen:

    Zitat

    Zugleich mit dem neuen Bürgergeldgesetz wird auch die Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch geändert und der bisher geltende kleine Barbetrag nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII von 5.000 Euro auf 10.000 Euro erhöht.

    Voraussichtliche Änderungen beim Vermögen im SGB II und SGB XII durch das geplante Bürgergeldgesetz
    Welche Änderungen ergeben sich für das Vermögen und die Vermögensanrechnung in SGB II und SGB XII durch das geplante Bürgergeldgesetz?
    www.wolterskluwer.com

    Es ist nicht nötig (und noch dazu regelwidrig!), mir eine PN zu schreiben, weil eine Verwarnung erfolgte, ein Beitrag oder Thread gelöscht oder ein Thread geschlossen wurde. Wenn dies geschah, hatte es einen entsprechenden Grund. Ich verweise insoweit auf die Regeln des Forums: Forenregeln.

    • Offizieller Beitrag

    Aber man hat zu Aussagen auch Quellen hinzuzufügen. Klar?

    Ich glaube nicht, dass du hier den Job eines Moderators hast.

    Insoweit gebe ich dir den moderativen Hinweis, da ich diesen Job habe: halte dich gefälligst zurück.

    Es ist nicht nötig (und noch dazu regelwidrig!), mir eine PN zu schreiben, weil eine Verwarnung erfolgte, ein Beitrag oder Thread gelöscht oder ein Thread geschlossen wurde. Wenn dies geschah, hatte es einen entsprechenden Grund. Ich verweise insoweit auf die Regeln des Forums: Forenregeln.