Erbschaften und Steuererstattungen während der Karenzzeit

  • Hallo ,

    ich informiere mich gerade übers Bürgergeld . Wie ich erfahren habe zählen Erbschaften demnächst als Vermögen und nicht mehr als Einkommen . Dh. wenn ich zb. in der Karenzzeit im ersten Bezugsjahr bin und zb. 5000,- Euro erbe , werden diese dem Vermögen zugerechnet und nicht als Einkommen betrachtet . Ist das so richtig ? Auch in der heute abgeänderten Version des Bürgergeldes ?

    Gilt das auch bei Steuererstattungen vom Finanzamt aus dem Vorjahr ( zb eingezogene Kapitalertragssteuer) ?

    Grüsse

    • Offizieller Beitrag

    Nein. Es ist im Monat des Zuflusses Einkommen. Aber es wird nicht mehr wie bisher auf 6 Monate aufgeteilt. Ab dem Folgemonat gilt es als Vermögen.

    Es ist nicht nötig (und noch dazu regelwidrig!), mir eine PN zu schreiben, weil eine Verwarnung erfolgte, ein Beitrag oder Thread gelöscht oder ein Thread geschlossen wurde. Wenn dies geschah, hatte es einen entsprechenden Grund. Ich verweise insoweit auf die Regeln des Forums: Forenregeln.

  • Erbschaften im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende ("Bürgergeld") nach dem SGB II und im Recht der Sozialhilfe nach dem SGB XII

    Es gibt tatsächlich ab dem 01.01.2023 wesentliche Änderungen bei den Erbschaften, wie den Gesetzesmaterialien entnommen werden kann. Erbschaften stellen weder im SGB II noch im SGB XII Einkommen dar, sondern sind im Folgemonat des Zuflusses dem Vermögen zuzuordnen.

    Wer etwas erbt, hat nicht zu befürchten, die Erbschaft nicht behalten zu dürfen, solange sein Vermögensstand die Freibeträge des Vermögens im Monat nach dem Zufluss der Erbschaft nicht übersteigt.

    Beispiel 1:

    Hans erhält Bürgergeld nach dem SGB II und ist alleinstehend. Er hat Vermögen von 20.000 €. Dieses Vermögen liegt unter dem neuen Freibetrag von 40.000 €. Er erbt im Januar 2023 einen Betrag von 5.000 €, über den er nicht verfügt, also nicht ausgibt. Zu Beginn des Monats Februar 2023 beträgt der neue Stand seines Vermögens 25.000 €. Da das Vermögen den Freibetrag von 40.000 € nicht überschreitet, darf sein Leistungsanspruch nicht vom Einsatz seines Vermögens abhängig gemacht werden. Im Ergebnis bleibt die Erbschaft also ohne Auswirkungen auf seinen Leistungsanspruch.

    Beispiel 2:

    Hans erhält Bürgergeld nach dem SGB II und ist alleinstehend. Er hat Vermögen von 38.000 €. Dieses Vermögen liegt unter dem neuen Freibetrag von 40.000 €. Er erbt im Januar 2023 einen Betrag von 5.000 €, über den er nicht verfügt, also nicht ausgibt. Im Februar beträgt der neue Stand seines Vermögens 43.000 €. Da das Vermögen den Freibetrag von 40.000 € übersteigt, hat Hans keinen Leistungsanspruch, sondern zunächst sein Vermögen einzusetzen, bis die Schonvermögensgrenze von 40.000 erreicht ist. In diesem Fall hätte die Erbschaft also Auswirkungen auf seinen Leistungsanspruch.

    Die Beispiele lassen sich entsprechend auf das Recht der Sozialhilfe nach dem SGB XII übertragen - nur mit dem Unterschied, dass der Schonvermögensbetrag dort mit 10.000 € für Alleinstehende wesentlich geringer ist.

    Die erwähnten Gesetzesmaterialien verlinke ich unten. Es handelt sich um die Drucksache 20/4360 vom 09.11.2022, der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss). Bezogen auf Erbschaften ist daran im Gesetzgebungsverfahren nichts mehr geändert worden. Ab dem 01.01.2023 wird dies Gesetz werden, nachdem der Bundespräsident das Gesetz unterschrieben hat und es im Bundesgesetzblatt verkündet worden ist. Das ist die letzte formale Hürde.

    Aus der Drucksache 20/4360 zitiere ich wie folgt:

    a) für die Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) nach dem SGB II:

    Zitat von Drucksache 20/4360 vom 09.11.2022, Seite 29 "Zu Buchstabe d (Nummer 10 - § 11) "

    Die neue Nummer 7 bestimmt, dass Einnahmen aus Erbschaften kein Einkommen darstellen. Sie stellt eine Sonderregelung zu § 11 Absatz 1 Satz 1 dar. Anders als sonstige einmalige Einnahmen im Sinne von § 11 Absatz 2 Satz 1 werden Einnahmen aus Erbschaften im Zuflussmonat nicht als Einkommen berücksichtigt. Wie alle Einnahmen sind sie aber im Folgemonat des Zuflusses dem Vermögen zuzuordnen. Erbschaften verbleiben damit im Rahmen der Vermögensfreibeträge bei den Leistungsberechtigten und müssen im Zuflussmonat nicht zur Lebensunterhaltssicherung eingesetzt werden. Auf diese Weise bleiben auch finanziell geringfügige Erbschaften dem Leistungsberechtigten erhalten. Dies dient auch der Verwaltungsvereinfachung, da es ansonsten im Zuflussmonat zu Rückforderungen kommen würde.b) für das Recht der Sozialhilfe nach dem SGB XII:

    Zitat von Drucksache 20/4360 vom 09.11.2022, Seite 39 "Zu Buchstabe e) (Nummer 13 - § 82)"

    In § 82 Absatz 1 Satz 2 SGB XII werden mit einer anzufügenden Nummer 9 geregelt, dass Erbschaften kein Einkommen darstellen. Sie stellt eine Sonderregelung zu § 82 Absatz 1 Satz 1 dar. Anders als sonstige einmalige Einkünfte werden Erbschaften im Zuflussmonat nicht als Einkommen qualifiziert, sondern direkt im Folgemonat dem Vermögen zugeschlagen. Erbschaften verbleiben damit im Rahmen der Vermögensfreibeträge bei den Leistungsberechtigten und müssen im Zuflussmonat nicht zur Lebensunterhaltssicherung eingesetzt werden. Auf diese Weise bleiben auch finanziell geringfügige Erbschaften dem Leistungsberechtigten erhalten. Dies dient auch der Verwaltungsvereinfachung.

    Link zur Drucksache: https://dserver.bundestag.de/btd/20/043/2004360.pdf

    „Truth is the first casualty in war” - Ethel Annakin