Anwendung Karenzzeit für Miete bei existierenden Empfängern

  • Hallo,

    hier meine Frage: es wurde beim Bürgergeld nachverhandelt, dass bereits existierende Empfänger ebenfalls eine Karenzzeit von einem Jahr bekommen, nicht nur neue Empfänger. Da die Karenzzeit sich ja unter anderem auf die Mietkosten bezieht frage ich mich ob dies bedeutet, dass existierende Kunden die volle Miete erstattet bekommen, auch wenn diese über den Grenzwerten liegt. Falls dies nicht der Fall ist, wäre meine zweite Frage was genau denn dann die Karenzzeit für existierende Empfänger ist? Die Änderung muss ja irgendwelche Auswirkungen haben, sonst wäre das Thema nicht extra nachverhandelt worden.

    Zu meiner Situation: ich bin vor einigen Wochen nach mehreren Jahren im Ausland nach Deutschland zurückgekehrt und nun auf der Wohnungssuche. Ich habe aktuell ein Angebot für eine Wohnung die insgesamt 650€ kosten soll, also als nicht angemessen gilt. Da es jedoch nicht sehr einfach ist zeitnah eine passende Wohnung zu finden und ich dringend eine Bleibe brauche, überlege ich die Wohnung dennoch zu mieten und frage mich nun ob die beschlossene Karenzzeit für existierende Empfänger bedeutet, dass die vollen Kosten übernommen werden oder ob die Karenzzeit doch nur für neue Empfänger gilt, was die Frage aufwirft warum extra nachverhandelt wurde, dass existierende Empfänger ebenfalls abgedeckt sind. Was genau wäre dann durch eine Karenzzeit für existierende Empfänger abgedeckt?

    Vielen Dank schonmal für Antworten..

    • Offizieller Beitrag

    Das wäre mir neu, dass die Karenzzeit auch für Bestandskunden gelten soll. Die Karenzzeit bezieht sich auf den Zeitraum, ab dem erstmalig Leistungen nach dem SGB II (ununterbrochen) bezogen wurden. Und Bestandskunden beziehen halt schon länger Leistungen nach dem SGB II. Geändert wurde nur die Dauer der Karenzzeit von geplanten 2 Jahren auf nur noch ein Jahr.

    Dein Problem verstehe ich nicht, du bist doch quasi ein "Neukunde".

    Es ist nicht nötig (und noch dazu regelwidrig!), mir eine PN zu schreiben, weil eine Verwarnung erfolgte, ein Beitrag oder Thread gelöscht oder ein Thread geschlossen wurde. Wenn dies geschah, hatte es einen entsprechenden Grund. Ich verweise insoweit auf die Regeln des Forums: Forenregeln.

  • Die Informationen, die ich finde besagen folgendes: Die Karenzzeit von einem Jahr gilt für alle Bürgergeldempfänger, unabhängig davon, ob sie vor Inkrafttreten des Bürgergeldes bereits Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch wie ALG 2 – vielleicht pandemiebedingt – bezogen haben. Zeiten mit staatlicher Unterstützung vor dem 31. Dezember 2022 bleiben für die neue Karenzzeit unberücksichtigt (§ 65 Abs. 4 SGB 2-Entwurf).

    Da ich bereits Hartz IV beziehe bin ich ja kein "Neukunde", sondern "Bestandskunde". Durch die beschlossene Regelung sollte dies allerdings irrelevant sein. Das müsste dann aber auch bedeuten, dass die Miet- und Heizkosten in voller Höhe erstattet werden, auch wenn sie über dem Regelsatz liegen.

    Der eigentliche Sinn der Karenzzeit ist ja, dass jemand, der gerade arbeitslos geworden ist nicht direkt seine Wohnung verlassen muss und für ein Jahr alle Kosten getragen werden. Dadurch, dass Bestandskunden aber explizit in die Regelung zur Karenzzeit aufgenommen wurden, sollte dies eigentlich bedeuten, dass auch ich als Bestandskunde die volle Miete von 650€ erstattet bekomme, da ich ja ab 1.1.2023 für ein Jahr Karenzzeit habe. Die Frage ist, ob dies zutrifft oder nur zugetroffen hätte, wenn ich mich erst im Januar nach Inkrafttreten des Bürgergeldes arbeitssuchens gemeldet hätte.

  • § 65 Absatz 6 SGB II sagt folgendes dazu:

    § 22 Absatz 1 Satz 2 gilt nicht in den Fällen, in denen in einem der vorange-gangenen Bewilligungszeiträume für die aktuell bewohnte Unterkunft die angemesse-nen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.

    Bedeutet aus meiner Sicht, dass es hier nicht zur Anwendung der Karenzregelung für bisherige Empfänger kommen kann. Ebenso findet sich in § 22 eine Regelung, dass auch bei einem Umzug nur dann die tatsächlichen Kosten übernommen werden, wenn vorher das Jobcenter zugestimmt hat.

    • Offizieller Beitrag

    Es ist arg mühsam, sämtliche Referentenentwürfe zu sichten, was noch aktuell ist und was nicht.

    Es wird sicherlich demnächst endlich eine Lesefassung geben, was nun wirklich los ist, dann kann man auch konkrete Aussagen treffen.

    Es ist nicht nötig (und noch dazu regelwidrig!), mir eine PN zu schreiben, weil eine Verwarnung erfolgte, ein Beitrag oder Thread gelöscht oder ein Thread geschlossen wurde. Wenn dies geschah, hatte es einen entsprechenden Grund. Ich verweise insoweit auf die Regeln des Forums: Forenregeln.

  • Hallo, bei mir ist es ähnlich. Bin im August ohne Zustimmung des Jobcenters in eine Wohnung gezogen die nicht angemessen (zu teuer). Da es ehe sehr schwer für Empfänger ist eine Wohnung zu bekommen und die Mieten extrem nach oben geschossen sind, blieb mir nichts anderes möglich diese Wohnung anzumieten.

    Mit Start des Bürgergelds dachte ich auch das durch die Karenzzeit die komplette Miete für 1 Jahr übernehmen wird. So wie es auch zugesichert wurde. Mein Jobcenter lehnte dieses aber ab. Habe nun Widerspruch eingelegt und gucken was passiert.

    Wie sieht es denn mittlerweile bei dir aus? Wurde die Übernahme bei dir bewilligt?

    LG Daniel

  • § 65 Absatz 6 SGB II sagt folgendes dazu:

    § 22 Absatz 1 Satz 2 gilt nicht in den Fällen, in denen in einem der vorange-gangenen Bewilligungszeiträume für die aktuell bewohnte Unterkunft die angemesse-nen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.

    Bedeutet aus meiner Sicht, dass es hier nicht zur Anwendung der Karenzregelung für bisherige Empfänger kommen kann. Ebenso findet sich in § 22 eine Regelung, dass auch bei einem Umzug nur dann die tatsächlichen Kosten übernommen werden, wenn vorher das Jobcenter zugestimmt hat.

    Hallo zusammen,

    bei mir sieht es so aus, dass meine unangemessenen Wohnkosten aufgrund gesundheitlicher Probleme (ein Umzug hätte eine Verschlechterung dieser zufolge) seit Beginn des Leistungsbezuges (2018) übernommen wurden. Jetzt habe ich eine Eigenbedarfskündigung bekommen und muss bzw. müsste zum 31.05.23 aus der Wohnung raus.

    Ich lese aus § 65 Absatz 6 SGB II nur raus, dass die neue Wohnung nicht teurer sein darf als die Alte wenn bisher NUR die angemessenen KDU bezahlt wurden. Da in meinem Fall bisher die unangemessenen KDU vollständig übernommen wurden, gehe ich von einer erneuten Karenzzeit im Bereich der bisherigen KDU aus. Nach meiner Meinung darf die neue Wohnung also nur nicht teurer sein als die Alte bzw. der BISHER genehmigten KDU.

    Wie seht ihr das ?

  • Nachtrag : Kosten der Unterkunft und Heizung


    "Die Kosten der Unterkunft umfassen die Ausgaben für Ihre Wohnung, also zum Beispiel Miete und Nebenkosten. Mit Einführung des Bürgergeldes werden die Kosten für die Unterkunft im ersten Jahr vollständig übernommen (Karenzzeit).

    Die Heizkosten werden grundsätzlich nur in angemessener Höhe anerkannt."

    Quelle: https://www.arbeitsagentur.de/einfuehrung-buergergeld

    Nachdem dort nicht steht: "Gilt nur für Neukunden" bzw. "Außer für Bestandskunden" ist die Frage eigentlich schon beantwortet...

    Oder?