Fragen zu:
ZitatKarenzzeit bei Wohnung
Neu ist nunmehr, dass geplant ist, einen Satz 2 und 3 in den § 22 Abs 1 SGB II einzufügen. Der soll nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf des Bundesarbeitsministeriums wie folgt lauten:
„Für die ersten zwei Jahre ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden, werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt (Karenzzeit); Satz 5 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um die Zeit ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens zwei Jahre keine Leistungen nach diesem Buch bezogen worden sind.“
Für bedürftige Personen, die neu in den Bürgergeld-Bezug gelangen gilt somit eine Karenzzeit von 2 Jahren.
Quelle:
https://www.buerger-geld.org/news/kosten-de…d-neu-geregelt/
1. Wurde § 22 Abs 1 SGB II wie geplant geändert?
2. Wenn § 22 Abs 1 SGB II noch nicht wie geplant geändert wurde, wann ist die Änderung zu erwarten?