KdU - § 22 Abs. 1 SGB II geändert oder nicht?

  • Fragen zu:

    Zitat

    Karenzzeit bei Wohnung

    Neu ist nunmehr, dass geplant ist, einen Satz 2 und 3 in den § 22 Abs 1 SGB II einzufügen. Der soll nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf des Bundesarbeitsministeriums wie folgt lauten:

    „Für die ersten zwei Jahre ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden, werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt (Karenzzeit); Satz 5 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um die Zeit ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens zwei Jahre keine Leistungen nach diesem Buch bezogen worden sind.“

    Für bedürftige Personen, die neu in den Bürgergeld-Bezug gelangen gilt somit eine Karenzzeit von 2 Jahren.

    Quelle:
    https://www.buerger-geld.org/news/kosten-de…d-neu-geregelt/

    1. Wurde § 22 Abs 1 SGB II wie geplant geändert?
    2. Wenn § 22 Abs 1 SGB II noch nicht wie geplant geändert wurde, wann ist die Änderung zu erwarten?


    • Offizieller Beitrag

    Er wurde geändert, aber nicht wie geplant:

    1Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen

    anerkannt, soweit diese angemessen sind.

    2Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden.

    3Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt.

    4Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug.

    5Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

    6Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen

    Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt.

    7Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des

    Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf

    so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der

    Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel,

    durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch

    längstens für sechs Monate.

    8Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist

    anzurechnen ist.

    9Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die

    Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der

    Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf

    Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. 8Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter

    Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

    Es ist nicht nötig (und noch dazu regelwidrig!), mir eine PN zu schreiben, weil eine Verwarnung erfolgte, ein Beitrag oder Thread gelöscht oder ein Thread geschlossen wurde. Wenn dies geschah, hatte es einen entsprechenden Grund. Ich verweise insoweit auf die Regeln des Forums: Forenregeln.

  • Turtle1972 - Dankeschön für die schnelle Antwort und zwei weitere Fagen:

    1. Wo (BGBl. vom?, Seite?) ist das manifestiert (bei 'gesetze-im-internet.de' oder 'dejure.org' derzeit noch in der Version vom Juni '22, also Fehlanzeige)?

    In meinem Eröffnungsbetrag ist in dem Zitat auch folgende Aussage von 'buerger-geld.org' enthalten, der die nicht planmäßige Änderung des § 22 Abs 1 SGB II jedoch nicht im Weg steht:
    "Für bedürftige Personen, die neu in den Bürgergeld-Bezug gelangen gilt somit eine Karenzzeit von 2 Jahren."
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    2. Ist es zutreffend, da nun die Karenzzeit mit einem Jahr ein Jahr weniger als geplant betragen soll - und da ja ab Januar 2023 auch bisherige Hartz4-Bezieher automatisch "neu in den Bürgergeld-Bezug gelangen", die Karenzzeit von einem Jahr gemäß der logischen Konsequenz auch für bisherige Hartz4-Bezieher Bestand hat?

    • Offizieller Beitrag

    Ist noch nicht veröffentlicht, aber das ist die Version, die durch den Vermittlungsausschuss zustande gekommen ist.

    Die Karenzzeit gilt nicht für Leistungsempfänger, deren KdU bereits abgesenkt sind. Man gerät auch nicht neu ins Bürgergeld. Bürgergeld ist schlicht und einfach die neue Bezeichnung für Leistungen nach dem SGB II. Auch nichts anderes, als damals aus "Arge" "Jobcenter" wurde.

    Es ist nicht nötig (und noch dazu regelwidrig!), mir eine PN zu schreiben, weil eine Verwarnung erfolgte, ein Beitrag oder Thread gelöscht oder ein Thread geschlossen wurde. Wenn dies geschah, hatte es einen entsprechenden Grund. Ich verweise insoweit auf die Regeln des Forums: Forenregeln.