Was ändert sich an der Ortsanwesenheitspflicht?

  • Hallo, unsere Familie ist über ganz Deutschland verteilt und wir konnten unsere Verwandten bisher offiziell nur 3 Wochen pro Jahr besuchen. Beim Bürgergeld heißt es nun:

    "Wer sich ohne Absprache außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhält UND deshalb kein vermitteltes Arbeitsverhältnis aufnehmen kann, verliert seinen Anspruch auf Bürgergeld."

    Verstehe ich das richtig, daß ein Verlassen des ortsnahen Bereiches garnicht mehr das Problem ist, solange man damit keine Vermittlung verhindert?

    Desweiteren habe ich gelesen, daß man nicht mehr verpflichtet ist, seinen Briefkasten zu hüten. Die neue Erreichbarkeitspflicht wäre auch auf alternativen Wegen möglich.

    Besten Dank schonmal im Vorraus.

    • Offizieller Beitrag

    Ein bisschen kurz, oder? Der neue § 7b SGB II soll wie folgt lauten:

    § 7b Erreichbarkeit

    (1) 1Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Leistungen, wenn sie erreichbar sind. 2Erreichbar sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, wenn sie sich im näheren Bereich des zuständigen Jobcenters aufhalten und werktäglich dessen Mitteilungen und Aufforderungen zur Kenntnis nehmen können. 3Ein Aufenthalt im näheren Bereich liegt vor, wenn es den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten möglich ist, eine Dienststelle des zuständigen Jobcenters, einen möglichen Arbeitgeber oder den Durchführungsort einer Integrationsmaßnahme im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Jobcenters in einer für den Vermittlungsprozess angemessenen Zeitspanne und ohne unzumutbaren oder die Eigenleistungsfähigkeit übersteigenden Aufwand zu erreichen. 4Der nähere Bereich schließt auch einen Bereich im grenznahen Ausland ein.

    (2) 1Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die nicht erreichbar sind, erhalten nur dann Leistungen, wenn für den Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs ein wichtiger Grund vorliegt und das Jobcenter dem Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs zugestimmt hat. 2Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei

    1. Teilnahme an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation,

    2. Teilnahme an einer Veranstaltung, die staatspolitischen, kirchlichen oder gewerkschaftlichen Zwecken dient oder sonst im öffentlichen Interesse liegt,

    3. Aufenthalten außerhalb des näheren Bereichs, die der Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit dienen, oder

    4. Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit, wenn die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

    3Für Abwesenheiten außerhalb des näheren Bereichs auf Grund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist abweichend von Satz 1 keine Zustimmung des Jobcenters erforderlich.

    (3) 1Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die ohne wichtigen Grund nicht erreichbar sind, erhalten Leistungen, wenn das Jobcenter dem Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs zugestimmt hat und die Eingliederung in Arbeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird. 2Die Zustimmung zu Abwesenheiten nach Satz 1 soll in der Regel für insgesamt längstens drei Wochen im Kalenderjahr erteilt werden. 3Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die weder arbeitslos noch erwerbstätig sind, ist die Zustimmung nach Satz 1 zu erteilen.

    Ich sehe da keinen Freibrief für Ortsabwesenheit ohne Konsequenzen.

    Es ist nicht nötig (und noch dazu regelwidrig!), mir eine PN zu schreiben, weil eine Verwarnung erfolgte, ein Beitrag oder Thread gelöscht oder ein Thread geschlossen wurde. Wenn dies geschah, hatte es einen entsprechenden Grund. Ich verweise insoweit auf die Regeln des Forums: Forenregeln.

  • Hallo,

    das Thema beschäftigt mich schon seit längerem, daher hatte ich heute einfach mal spontan eine Anfrage ans BMAS gestellt, die mir wie folgt beantwortet wurde:

  • Da hat sich m.M. gar nichts geändert. In § 7 Abs. 4a SGB 2 heißt es:

    "Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen, wenn sie sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers nach diesem Buch außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit-und ortsnahen Bereichs ein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei

    1.

    Teilnahme an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation,

    2.

    Teilnahme an einer Veranstaltung, die staatspolitischen, kirchlichen oder gewerkschaftlichen Zwecken dient oder sonst im öffentlichen Interesse liegt,

    oder

    3.

    Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit.

    Die Zustimmung kann auch erteilt werden, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs kein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Die Dauer der Abwesenheiten nach Satz 4 soll in der Regel insgesamt drei Wochen im Kalenderjahr nicht überschreiten."

    • Offizieller Beitrag

    Doch. Zum 1.7.23 wird das neu geregelt in § 7b SGB II:

    Artikel 1 BürgerGG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Bürgergeld-Gesetz

    Es ist nicht nötig (und noch dazu regelwidrig!), mir eine PN zu schreiben, weil eine Verwarnung erfolgte, ein Beitrag oder Thread gelöscht oder ein Thread geschlossen wurde. Wenn dies geschah, hatte es einen entsprechenden Grund. Ich verweise insoweit auf die Regeln des Forums: Forenregeln.

  • Nicht vergessen

    Der §77 SGB II ist weg.

    Ganz einfach gestrichen um das kleine Problem, Gestez gilt erst wenn VO erlassen ist, zu beseitigen

    Allerdings ist damit auch die EAO der Geschäftsführung der Bundesanstalt für Arbeit nicht mehr zitierbar.

    Für ortsnah wie zeitnah fehlt aktuell jegliche Definition.

    Da bei fehlender Mitwirkung Sanktion wie auch Leistungseinstellung möglich sind, ist der erweiterte Hausarrest wohl überflüssig.

  • Also heißt es quasi, da Leistungen bei Terminversäumnissen nicht gestrichen sondern maximal 30 Prozent reduziert werden , es ausreichend wäre, wenn ein Nachbar deinen Briefkasten verwaltet und du dann einfach nur per Mail oder einem Anruf den Ankunft des Briefes bestätigst.

    Sehe ich das richtig?

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