Erbengemeinschaft und Bürgergeld

  • Hallo Leute,

    eventuell könnt ihr mir helfen. Ich bin in einer Erbengemeinschaft mit meiner Mutter und meinem Bruder.

    Die Erbengemeinschaft beinhaltet ein altes Haus und ein Grundstück.

    In dem Haus wohnt meine Mutter alleine. Ich wohne also nicht dort. Wie ist das jetzt mit der Vermögensprüfung die man ausfüllen muss? Was trage ich da ein? Die Erbengemeinschaft bestand schon vor Bezug von Hartz IV beziehungsweise dem Bürgergeld. Geld ist keines vorhanden, nur das alte Haus und ein Grundstück. Bis jetzt weiß das Amt nix davon, ist ja wohl auch nicht gut wenn die was wissen weil die sonst sagen ich muss verkaufen oder sowas in der Richtung. Falls ihr Tipps habt wie ich was machen muss auch auf Themen die ich gar nicht hier nachgefragt habe bitte mitteilen. Bin für weitere Fragen um die Sache zu klären offen.

    Vielen Dank für eine hilfreiche Antwort mit Tipps und Vorschlägen wie ich das handhaben soll.

    Gruß Sinaloa

  • Hallo,

    vielleicht ist es nicht gut für Dich, wenn die was wissen, allerdings ist es wahrscheinblich noch schlechter für Dich, wenn Du weiterhin Vermögen verschweigst. Das kann es letztlich vor dem Strafrichter enden.

    Grüße

    frachdochnich

    • Offizieller Beitrag

    Du müsstest den Wert in Erfahrung bringen. 40.000 Euro sind ab 1.1.23 frei, nach deinem Jahr dann 15.000 Euro. Um deine Frage korrekt beantworten zu können, ist also das Wissen um den Wert des Vermögens wichtig.

    Es ist nicht nötig (und noch dazu regelwidrig!), mir eine PN zu schreiben, weil eine Verwarnung erfolgte, ein Beitrag oder Thread gelöscht oder ein Thread geschlossen wurde. Wenn dies geschah, hatte es einen entsprechenden Grund. Ich verweise insoweit auf die Regeln des Forums: Forenregeln.

  • Meine Frage bezog sich eher auf den Umstand dazu gezwungen zu werden meinen kleinen Anteil der vermutlich 12,5% ist verkaufen zu müssen um von dem Geld zu leben. Auf 12,5% komme ich weil ich annehme meine dass Mutter 75% und mein Bruder 12,5% hat. Wie gesagt ich nehme an.
    Es ist eine Wiese auf der ein altes Haus ohne Dämmung und Elektroheizung steht. Den Wert des Ganzen kenne ich natürlich nicht. Zählt das Haus zu den 40000 Euro oder ist das was anderes? Ich kann ja das Haus und alles nicht ohne Weiteres zu Geld machen, meine Mutter wohnt ja drin. Davon abbeißen kann man ja auch nicht. Die Erbengemeinschaft besteht schon vor ALG II Erhalt. Macht das einen Unterschied als wie wenn man während des Bezuges von ALG II beziehungsweise Bürgergeld erbt?
    Für mich echt schwierig da durchzublicken.

    Eventuell hat hier jemand Tipps und Anmerkungen was zu tun ist und wie ich das machen kann.

    Gruß Sinaloa

  • Du hast Vermögen in Form der Beteiligung an der Erbengemeinschaft. Dieses Vermögen ist auch verwertbar, wenn auch nicht von heute auf morgen. Insofern war es von Anfang und ist es immer noch anzugeben und letztlich ist es ggfs auch zu verwerten, wenn die Freibeträge überschritten sind.

    Wenn die Erbengemeinschaft schon vor dem AlgII-Bezug bestand, handelt es sich von vornherein um Vermögen, Dir stehen insoweit die Freibeträge zu, die derzeit allerdings noch geringer sind, ab 01.01. dann wie von Turtle dargestellt. Wieviel das Hausgrundstück wert ist, wird Dir hier auch keiner sagen können.

    Wie hoch Dein Anteil ist, ergibt sich aus dem Grundbuch und der Erbfolge, ggfs. aus einem Testament, falls ein solches vorlag.

    • Offizieller Beitrag

    Meine Frage bezog sich eher auf den Umstand dazu gezwungen zu werden meinen kleinen Anteil der vermutlich 12,5% ist verkaufen zu müssen um von dem Geld zu leben

    Schön. Das wurde verstanden und die Frage ist nach wie vor nur zu beantworten, wenn du uns den Wert der Immobilie + Grundstück verraten würdest.

    Auf 12,5% komme ich weil ich annehme meine dass Mutter 75% und mein Bruder 12,5% hat.

    Dann solltest du das mal klären. Seit wann bist du Miteigentümerin und seit wann beziehst du ALG2?

    Ich kann ja das Haus und alles nicht ohne Weiteres zu Geld machen, meine Mutter wohnt ja drin.

    Ohne weiteres sicherlich nicht, aber eine Erbauseinandersetzung ist natürlich möglich. Du willst nur nicht.

    Und ggf. muss das auch nicht sein, wenn es unter 40.000 Euro Wert ist.

    Es ist nicht nötig (und noch dazu regelwidrig!), mir eine PN zu schreiben, weil eine Verwarnung erfolgte, ein Beitrag oder Thread gelöscht oder ein Thread geschlossen wurde. Wenn dies geschah, hatte es einen entsprechenden Grund. Ich verweise insoweit auf die Regeln des Forums: Forenregeln.

  • Auf 12,5% komme ich weil ich annehme meine dass Mutter 75% und mein Bruder 12,5% hat.

    Das ist nicht die richtige Erbquote bei gesetzlicher Erbfolge. Nachstehend ein einfaches Beispiel zum Regelfall der Zugewinngemeinschaft:

    Der Erblasser war verheiratet. Ein Güterstand war nicht vereinbart (Regelfall = Zugewinngemeinschaft). Neben der Ehefrau gibt es zwei gemeinsame Kinder. Ein Ehevertrag oder ein Testament existiert nicht.


    Erblasser † ⚭ Ehefrau ½
    Sohn ¼, Tochter ¼


    Die Ehefrau erbt zunächst ¼ der Erbmasse. Da kein Güterstand vereinbart worden war, gilt gesetzlicher Güterstand (§ 1371 Abs. 1 BGB). In dem Fall erbt die Ehefrau ein weiteres ¼, also insgesamt ½. Die andere Hälfte erben die beiden Kinder, also jeweils 25 % der Erbmasse. Gibt es Kinder, die schon vorverstorben sind, wäre es anders, aber ich will beim einfachen Beispiel bleiben.

    Liegt gewillkürte Erbfolge vor (Testament, Erbvertrag), kommt es darauf an, was da geregelt ist. Liegt gesetzliche Erbfolge vor, muss in der Konstellation immer der Güterstand (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft) berücksichtigt werden. Das obige Beispiel bezieht sich also auf den mit Abstand am häufigsten vorkommenden Fall des Zugewinnausgleichs.

    „Truth is the first casualty in war” - Ethel Annakin