Kann Bürgergeld eigentlich auch gesperrt werden?

  • Hi,

    Ich habe mir letztens mal ein paar Artikel zum Bürgergeld durchgelesen.

    In einigen Zeitungsartikeln wird als Unterschied immer wieder erwähnt, dass bei Hartz IV bis zu 60 Prozent und bei mehreren Verstößen sogar das Arbeitslosengeld komplett gestrichen werden kann. In diesen Artikeln wird dann für das Bürgergeld jeweils immer nur erwähnt, das Bürgergeld maximal bis 30 Prozent gekürzt werden darf. Es ist aber nie die Rede von einer kompletten Sperre. Heißt es, dass es beim Bürgergeld wirklich nur eine maximale Sanktionierung von 30 Prozent geben kann, ohne eine komplette Sperre?


    Hier ein Beispielartikel : https://www.rbb24.de/wirtschaft/bei…-antworten.html

    Aber auch in den offiziellen FAQ zum Bürgergeld ist dazu nichts zu finden : https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Grun…uergergeld.html


    Über eure Antworten freue ich mich.

    Mit freundlichen Grüßen

  • Danke Groby für deine Antwort. Also ist es richtig, das wirklich nur maximal 30 Prozent gekürzt werden dürfen und es keine 100 poizentige Sperre für 3 Monate mehr geben wird ?

  • Ja . Zu hohe Sanktionen verstossen gegen das Existenzminimum das der Staat zu garantieren hat laut Verfassung . Wegen schlechter Wirtschaftspolitik , Inflation , Niedriglöhnen , unfähigen Zentralbanken usw. darf der deutsche Bürger nicht unter sein Existenzminimum geraten.

    Auch wird Willkür der Behörden und tricksenden Arbeitgebern so ein Riegel vorgeschoben .

  • Das Bürgergeld kommt erst zum zum Januar 2023 . In deinem link wird von der Vergangenheit berichtet . Der neue endgültige Gesetzestext soll morgen veröffentlicht werden . Ich kenne bis jetzt den ersten Entwurf , die Änderungen durch den Vermittlungsausschuss und das Urteil des Verfassungsgerichtes .

    Alle Infos besagen , dass mehr als ca 30% Sanktionen nicht kommen .

  • Danke weiterhin für deine Hilfe. Hast du denn den ersten Gesetzesentwurf irgendwo parrat? Finde ihn leider nirgends. FInde nur Ausschnitte davon oder Gesetzesentwürfe vergangener Jahre

  • Habe folgenden Satz in einem Gesetzesentwurf gefunden :

    Das Bundesverfassungsgericht hat die gesetzlichen Regelungen für mit dem - 54 -
    Grundgesetz unvereinbar erklärt, soweit die Minderung nach wiederholten Pflichtverletzungen innerhalb eines Jahres die Höhe von 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs übersteigt oder gar zu einem vollständigen Wegfall der Leistungen führt.

    Weiß aber nicht, ob es der aktuelle Gesetzesentwurf ist : https://www.bmas.de/SharedDocs/Dow…icationFile&v=3

  • Leistungsminderungen wegen wiederholter Pflichtverletzungen und Meldeversäumnisse betragen höchstens 30 Prozent des maßgebenden monatlichen Regelbedarfs.
    Kosten der Unterkunft und Heizung werden nicht gemindert.

  • Ich habe mir das ganze PDF zum Arbeitslosengeld durchgelesen. Dort wird noch explizit erwähnt , das es zu einer Sperrung kommen kann.


    Tacheles hat am 10.Dezember den aktuellen Gesetzesentwurf selbst in einem kompakten Format zusammengefasst.

    Dort steht folgender Satz :

    . ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat,


    Weißt du, was der Satz zu bedeuten hat?


    Hier nachzulesen : https://tacheles-sozialhilfe.de/files/Aktuelle…01-2023-V-6.pdf

  • Dabei darf aber nicht vergessen werden, dass auch für das Bürgergeld die allgemeinen Mitwirkungspflichten der §§ 60 ff. SGB I gelten. Fordert das Jobcenter zur Mitwirkung auf, kommt der Antragsteller dieser Aufforderung nicht nach und ist es dem Jobcenter dadurch nicht möglich über den Anspruch zu entscheiden, können die Leistungen ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden.

    Das hat allerdings nichts mit einer Sanktion zu tun und die Versagung/Entziehung endet auch, sobald die Mitwirkung nachgeholt wurde.

    Klassischer Fall dafür wäre: Jemand stellt einen formlosen Antrag oder weitere Angaben und Nachweise. Das Jobcenter kann so nicht feststellen, ob ein Anspruch besteht und fordert die Angaben und Nachweise nicht an. Werden diese nicht nachgereicht, versagt das Jobcenter die Leistungen.

  • Also kann ich nicht mehr total sanktioniert werden, wenn ich z.B. Arbeit ablehne oder nicht zu einem Termin mit meinem Sachbearbeiter gehe?

    Sorry, das ich nachfrage. Ich möchte mir nur komplett sicher sein