Kann Bürgergeld eigentlich auch gesperrt werden?

  • Genau . Wenn du alle Angaben zu deiner Situation angegeben hast und Bürgergeld erhälst und danach Mietänderungen , Heizungsumbauten im Haus usw. ordentlich angibst bzw bestätigst , erreichbar bist und Lebenszeichen abgibst ( siehe dein Berliner link ) erfüllst du deine Mitwirkungspflicht .

    Was danach in dem Kooperationsplan vereinbart wird entscheidest du ja selber mit .

    Dh. wenn du mal n Brief nicht erhalten hast für nen Termin , oder du nicht putzen willst in der Firma deines ex-Partners , kann maximal 30% Sanktion draus entstehen

  • Ich habe gerade im Gesetzesentwurf gesucht und gesucht ob irgendwo steht, das nur noch § 60 SGB I gültig ist. Leider habe ich nichts gefunden.

    Vllt wisst ihr ja , wo es zu finden ist.

  • Steht es denn schon im vorläufigen Gesetzesentwuf?

    Denn ich habe dort nur folgenden Satz gefunden :

    Dieser liegt der durch das BVerfG bestätigte Leitgedanke zugrunde, dass der Gesetzgeber an
    Mitwirkungspflichten festhalten und sie mit verhältnismäßigen Mitteln durchsetzbar ausgestalten darf.

    Dort steht also nicht, das nur noch 60 SGB I gilt.

    Und laut diesem Artikel gibt es viel mehr Mitwirkungspflichten : https://hartz4widerspruch.de/ratgeber/basic…ndig%20vorlegen

    • Offizieller Beitrag

    Ich habe gerade im Gesetzesentwurf gesucht und gesucht ob irgendwo steht, das nur noch § 60 SGB I gültig ist. Leider habe ich nichts gefunden.

    Das eine hat doch überhaupt nichts mit dem anderen zu tun. Du vergleichst Äpfel mit Handschuhen, um mal den Abstand darzustellen. Sanktionen sind in § 31 ff SGB II normiert. Sanktionen sind die Strafe für Pflichtverletzungen, die du begangen hast.

    Mitwirkungspflichten sind ganz allgemein in § 60 SGB I normiert und auch die Rechtsfolgen stehen im SGB I. Da hat sich gar nichts geändert.

    Es ist nicht nötig (und noch dazu regelwidrig!), mir eine PN zu schreiben, weil eine Verwarnung erfolgte, ein Beitrag oder Thread gelöscht oder ein Thread geschlossen wurde. Wenn dies geschah, hatte es einen entsprechenden Grund. Ich verweise insoweit auf die Regeln des Forums: Forenregeln.

    • Offizieller Beitrag

    Also kann ich nicht mehr total sanktioniert werden, wenn ich z.B. Arbeit ablehne oder nicht zu einem Termin mit meinem Sachbearbeiter gehe?

    Sorry, das ich nachfrage. Ich möchte mir nur komplett sicher sein

    Ich finde Deine Denkweise schon grundsätzlich interessant.

    Den Sinn vom ALG II-Leistungsbezug, mag man es nun Hartz 4 oder Bürgergeld nennen, hast Du aber schon verstanden?

    Viele Menschen sind zu gut erzogen, um nicht mit vollem Mund zu sprechen, aber sie haben keine Bedenken, es mit leerem Kopf zu tun.(Orson Welles)

    Es ist nicht nötig, mir eine PN zu schreiben, weil eine Verwarnung erfolgte, ein Beitrag oder Thread gelöscht oder ein Thread geschlossen wurde. Wenn dies geschah, hatte es einen entsprechenden Grund. Ich verweise insoweit auf die Regeln des Forums: [URL=http://www.sozialhilfe24.de/forum/thread/231-nutzung-des-forums-hinweise/]

    • Offizieller Beitrag

    Da Sanktionen früher bis 100% gesetzlich normiert waren, war es wohl in den seltensten Fällen Willkür. Deine Existenz hängt vorrangig davon ab, wie du deine vereinbarten Pflichten erfüllst. Erfüllst du sie nicht, kannst du bis 30% sanktioniert werden. Wirkst du bei der Feststellung der Hilfebedürftigkeit nicht mit, können deine Leistungen ganz oder teilweise versagt werden.

    Reicht das jetzt?

    Es ist nicht nötig (und noch dazu regelwidrig!), mir eine PN zu schreiben, weil eine Verwarnung erfolgte, ein Beitrag oder Thread gelöscht oder ein Thread geschlossen wurde. Wenn dies geschah, hatte es einen entsprechenden Grund. Ich verweise insoweit auf die Regeln des Forums: Forenregeln.

  • Hängt meine Existenz vom Grundgesetz ab oder vom Sachbearbeiten ?

    Da sich die Sozialgesetzbücher mehr oder weniger aus dem Grundgesetz ergeben und die Sachbearbeiter diese umsetzen, eher sowohl als auch...

    Manchmal wünscht man sich solch ein Ehrgeiz bei der Arbeitssuche bzw. Vermeidung der Hilfebedürftigkeit, statt der Suche nach irgendwelchen Hintertüren

  • Mir wurden gerade alle Leistungen, inklusive der Miete gestrichen, weil ich einen Termin versäumt habe. In der Rechtshelfsbelehrung wurde eine 10% Minderung bei wiederholtem Verstoß aufgeführt. Ich bin völlig schockiert.

  • Oh, das ist mies. Hast du schon etwas beim Jobcenter herausgefunden?

    Ich kann mir gut vorstellen, das noch nicht alle Sachbearbeiter*innen die neuen Regeln kennen bzhw die neuen Regeln auch richtig umsetzen.

  • In vielen Artikeln z.B. in dem unten verlinkten von Verdi steht auch eindeutig, das die 100prozentige Leistungsminderung bei Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht durchgesetzt wurde.

    Bürgergeld – Hartz IV reformiert
    Das Bürgergeld löst am 1. Januar 2023 Hartz IV ab. Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat sich auf einen Kompromiss geeinigt und den Weg…
    www.verdi.de
  • In dem Artikel steht, dass die Versagung/Entziehung nicht angepackt d.h. nicht verändert wurde. Wenn jemand nicht mitwirkt, können ihm auch nach wie vor ein Teil oder die kompletten Leistungen versagt bzw. entzogen werden. Dies ist im Übrigen keine Bürgergeldregel, sondern findet sich im SGB I, gilt also für alle Sozialleistungsträger wie z.B. die Krankenversicherung oder die Rentenversicherung. Niemand wird von der Rentenversicherung Geld bekommen, wenn geforderte Unterlagen nicht vorgelegt werden. Gleiches gilt eben auch beim Bürgergeld und in der Sozialhilfe.

    Hier hat sich nichts geändert und es wird sich auch kaum etwas ändern. Warum auch? Um über die Leistungen entscheiden zu können, sind bestimmte Nachweise erforderlich.

  • In dem Artikel steht, dass die Versagung/Entziehung nicht angepackt d.h. nicht verändert wurde. Wenn jemand nicht mitwirkt, können ihm auch nach wie vor ein Teil oder die kompletten Leistungen versagt bzw. entzogen werden. Dies ist im Übrigen keine Bürgergeldregel, sondern findet sich im SGB I, gilt also für alle Sozialleistungsträger wie z.B. die Krankenversicherung oder die Rentenversicherung. Niemand wird von der Rentenversicherung Geld bekommen, wenn geforderte Unterlagen nicht vorgelegt werden. Gleiches gilt eben auch beim Bürgergeld und in der Sozialhilfe.

    Hier hat sich nichts geändert und es wird sich auch kaum etwas ändern. Warum auch? Um über die Leistungen entscheiden zu können, sind bestimmte Nachweise erforderlich.

    Ja das habe ich verstanden. Wenn du dem Joobcenter geforderte Unterlagen nicht schickst , dann kann dein Leistungsbezug beendet werden, weil das Jobcenter ja mitunter nicht weiß, ob du wirklich noch bürgergeldberechtigt bist.

    Aber bei solchen Dingen wie z.B. Arbeitsstellen abzulehnen , nicht zu Terminen oder Maßnahmen erscheinen gibt es nur noch maximal 30 Prozent Sanktionen

  • In dem Artikel steht, dass die Versagung/Entziehung nicht angepackt d.h. nicht verändert wurde. Wenn jemand nicht mitwirkt, können ihm auch nach wie vor ein Teil oder die kompletten Leistungen versagt bzw. entzogen werden. Dies ist im Übrigen keine Bürgergeldregel, sondern findet sich im SGB I, gilt also für alle Sozialleistungsträger wie z.B. die Krankenversicherung oder die Rentenversicherung. Niemand wird von der Rentenversicherung Geld bekommen, wenn geforderte Unterlagen nicht vorgelegt werden. Gleiches gilt eben auch beim Bürgergeld und in der Sozialhilfe.

    Hier hat sich nichts geändert und es wird sich auch kaum etwas ändern. Warum auch? Um über die Leistungen entscheiden zu können, sind bestimmte Nachweise erforderlich.

    Hast du den Artikel nicht richtig gelesen? Dort lässt sich dieser Satz finden : "Die 100prozentige Leistungsminderung wegen fehlender Mitwirkung wurde im Bürgergeld-Gesetz nicht angepackt."

  • Ja ganz genau - die Regelung wurde NICHT geändert. § 66 Abs. 1 SGB I:

    (1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.