Schonvermögen im SGB XII nach Änderung zum Bürgergeld

  • Hallo,

    da ich im Internet nicht dazu finden konnte.

    Meine Mutter (erwerbsunfähig, Schwerbehindert, Pflegestufe 3) bekommt seit über einem Jahr kein Geld (außer Pflegegeld).

    Hintergrund ist, dass Ihr Haus mit 106 qm zu Groß ist. Leider lässt sich dieses Haus aufgrund erheblicher Schäden nicht verkaufen, das Sozialamt berücksichtigt es aber trotzdem als Vermögen.

    Ein Klageverfahren hierzu ist bereits laufend.

    Da mit dem Bürgergeld für SGB II Bezieher aber eine Wohnfläche von selbstgenutzten Eigentum von 140 qm angemessen ist, frage ich mich ob diese Grenze dann auch im SGB XII gilt.

    Hat jemand hierzu informationen?

  • Da mit dem Bürgergeld für SGB II Bezieher aber eine Wohnfläche von selbstgenutzten Eigentum von 140 qm angemessen ist, frage ich mich ob diese Grenze dann auch im SGB XII gilt.

    Hat jemand hierzu informationen?

    Im Gegensatz zum SGB II ist die sozialhilferechtliche Vorschrift des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII, die das angemessene Hausgrundstück regelt, unverändert geblieben. Im Recht der Sozialhilfe wird nicht nur auf die Größe abgestellt, sondern es werden zahlreiche weitere Faktoren berücksichtigt, wie der folgende Vergleich der Vorschriften zeigt:

    Gesetzestext SGB II ab dem 01.01.2023Gesetzestext SGB XII - unverändert § 90 SGB 12 - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
    Nicht zu berücksichtigen sind ... 5. ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung...

    8. eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,

    „Truth is the first casualty in war” - Ethel Annakin

  • Im Gegensatz zum SGB II ist die sozialhilferechtliche Vorschrift des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII, die das angemessene Hausgrundstück regelt, unverändert geblieben. Im Recht der Sozialhilfe wird nicht nur auf die Größe abgestellt, sondern es werden zahlreiche weitere Faktoren berücksichtigt, wie der folgende Vergleich der Vorschriften zeigt:

    Gesetzestext SGB II ab dem 01.01.2023Gesetzestext SGB XII - unverändert § 90 SGB 12 - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
    Nicht zu berücksichtigen sind ... 5. ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung...

    8. eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,

    Danke für die Rückmeldung.

    Das verstehe ich, aber es ist für mich nicht nachvollziehbar das im SGB II 140 qm (vorher 90qm) angemessen sind und im SGB XII weiter 90 qm. Da müsste ja dann eine "Übertragung" stattfinden. Für mich sind jetzt per Definiton 140 qm sozialrechtlich angemessen. Die Gesetze waren vorher ja auch sehr ähnlich, wenn nicht gleich, was Ermessen bzw. Einzelfallberücksichtigung angeht.

  • Wurde denn schon Lastenzuschuss bei der Wohngeldstelle beantragt?

    Hatten wir, aber da erhielten wir die Rückmeldung, das der Lastenausschuss nicht ausreicht, um die Existenz zu sichern, da kein weiteres Einkommen vorhanden ist und deshalb kein Anspruch bestehen wird. Die haben uns dann an das Jobcenter bzw. Sozialamt verwiesen.

    • Offizieller Beitrag

    Für mich sind jetzt per Definiton 140 qm sozialrechtlich angemessen.

    Es gilt, was im jeweiligen Gesetz steht. Und gerade bei Vermögen gab es schon immer eklatante Unterschiede zwischen den Sozialleistungen.

    Es ist nicht nötig (und noch dazu regelwidrig!), mir eine PN zu schreiben, weil eine Verwarnung erfolgte, ein Beitrag oder Thread gelöscht oder ein Thread geschlossen wurde. Wenn dies geschah, hatte es einen entsprechenden Grund. Ich verweise insoweit auf die Regeln des Forums: Forenregeln.

  • Es gilt, was im jeweiligen Gesetz steht. Und gerade bei Vermögen gab es schon immer eklatante Unterschiede zwischen den SozialleistunDank

    Danke für deine Antwort. Aber es steht doch nicht im Gesetz. Da steht "angemessen". Dieser Begriff ist nicht im SGB XII definiert, in der Vergangenheit hat sich sowohl das SGB II als auch das SGB XII am WoGG orientiert, und dabei auch noch die Individuelle lage versucht zu berücksichtigen. Wenn also jetzt im SGB II als angemessen 140 qm definiert sind, ist das meiner Meinung nach auf das SGB XII zu übertragen. Ist nur meine Einschätzung die ich wenn es sein muss auch richterlich überprüfen lassen werde, insbesondere wenn es keine offiziellen Infos hierzu gibt.

  • Wenn also jetzt im SGB II als angemessen 140 qm definiert sind, ist das meiner Meinung nach auf das SGB XII zu übertragen.

    Zwar ist es verständlich, dass du dich für die Rechte deiner Mutter einsetzt, aber eine Übertragung auf das Recht der Sozialhilfe ist mit erheblichen Hürden verbunden.

    Zu überlegen wäre, ob der Gleichheitssatz nach Art. 3 des Grundgesetzes beeinträchtigt sein könnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes verbietet es der allgemeine Gleichheitssatz, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können. Wesentlich Gleiches ist gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln.

    Welche Unterschiede rechtfertigen eine ungleiche Behandlung?

    • Im SGB II sind oft Familien betroffen. Die Angemessenheitsgrenze von 140 m² bei Hausgrundstücken ist auf bis zu vier Personen zugeschnitten, denn erst ab 5 Personen erhöht sich die Quadratmeterzahl um jeweils 20 m² für jede weitere Person. Im Gegensatz dazu sind im SGB XII in der Regel Ein- oder Zwei-Personenhaushalte betroffen, die einen geringeren Wohnbedarf haben.
    • Wer hilfebedürftig nach dem SGB II wird, hat regelmäßig die Chance, die Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Arbeit zu überwinden. Es wäre hart, sogleich dem wirtschaftlichen Ausverkauf durch eine nicht geschützte Immobilie ausgesetzt zu sein. Betroffene drohen "Haus & Hof zu verlieren", wenn der Staat unbarmherzig die Hilfe vom Einsatz des Hausgrundstücks nach den Kriterien des Rechts der Sozialhilfe abhängig machte. Im Gegensatz dazu hat sich die wirtschaftliche Situation im Alter, bei Erwerbsminderung und Pflegebedürftigkeit konsolidiert. Die leistungsberechtigten Personen beziehen in der Regel Renten, haben keinen Zugang mehr zum Arbeitsmarkt und es ist nicht zu erwarten, dass die Hilfebedürftigkeit aus eigenen Kräften überwunden werden kann.

    Das sind nach meiner festen Überzeugung Unterschiede von einem solchen Gewicht, dass sie eine ungleiche Behandlung - auch im Hinblick auf die Wohnfläche des Hausgrundstücks - rechtfertigen.

    „Truth is the first casualty in war” - Ethel Annakin

    • Offizieller Beitrag

    Da steht "angemessen". Dieser Begriff ist nicht im SGB XII definiert,

    Das mag sein. Aber ganz offensichtlich wollte der Gesetzgeber an den im SGB XII durch die Rechtsprechung entwickelten Kriterien nichts ändern, sonst stünden dort auch die 140qm. Im Übrigen schließe ich mich den Ausführungen von Luca an. Leistungsbezieher nach dem SGB II und SGB XII sind mitnichten gleich.

    Es ist nicht nötig (und noch dazu regelwidrig!), mir eine PN zu schreiben, weil eine Verwarnung erfolgte, ein Beitrag oder Thread gelöscht oder ein Thread geschlossen wurde. Wenn dies geschah, hatte es einen entsprechenden Grund. Ich verweise insoweit auf die Regeln des Forums: Forenregeln.