Das Kindergeld wird weiterhin als Einkommen berücksichtigt, mindert also den Bedarf an Bürgergeld entsprechend. Der Verdienst aus dem Mini-Job ist, wie du schon richtig sagst, ab 01.07.2023 anrechnungsfrei. Du hast also den Bedarf an Bürgergeld, Kindergeld und den Verdienst aus dem Minijob zur Verfügung. Im Übrigen liegt die Minijobgrenze nicht bei 530 Euro, sondern bei 520 Euro.