Immobilie -> Wie wird Teileigentum bewertet?

  • Selbstgenutztes Wohneigentum in angemessener Größe gehört zum Schonvermögen und steht dem Anspruch auf Bürgergeld nicht entgegen.

    Wie sieht es aber aus, wenn man Miteigentümer an einer Immobilie ist?
    Man kann sie ja nicht verkaufen, weil sie einem nicht zu 100% gehört.

    Wie wird so etwas geregelt?

    Vielen Dank im Voraus!

    • Offizieller Beitrag

    Bleibt immer noch Verkauf und Beleihung...

    Das dürfte aber doch recht theoretisch sein angesichts der neuen Regelungen. Oder ist dein Anteil nicht selnstbewohnt bzw. über 140qm?

    Es ist nicht nötig (und noch dazu regelwidrig!), mir eine PN zu schreiben, weil eine Verwarnung erfolgte, ein Beitrag oder Thread gelöscht oder ein Thread geschlossen wurde. Wenn dies geschah, hatte es einen entsprechenden Grund. Ich verweise insoweit auf die Regeln des Forums: Forenregeln.

  • Und wenn die anderen Miteigentümer nicht zustimmen?

    Damit ein Miterbe seinen Erbteil verkaufen kann, ist ein Einverständnis der Miterben grundsätzlich nicht nötig. Trotzdem haben die Miterben bestimmte Rechte, wenn ein Mitglied der Erbengemeinschaft seinen Erbanteil verkaufen möchte.

    Einfach mal nach googeln, da gibt es entsprechende Hinweise wie z.B. die folgenden:

    Informieren der Miterben

    Da bei einem Erbteilsverkauf ein Dritter in die Erbengemeinschaft eintreten könnte und die Erbengemeinschaft deshalb direkt vom Verkauf betroffen ist, besteht laut § 469 Abs. 1 BGB eine Mitteilungspflicht gegenüber den Miterben. Das bedeutet, dass der Erbe, der seinen Teil am Erbe verkaufen möchte, seine Miterben darüber informieren muss.

    Manchmal übernimmt der Notar nach dem Abschluss des Kaufvertrages diese Informationspflicht – ansonsten ist der Miterbe selbst verpflichtet, die anderen Miterben zu kontaktieren.

    Vorkaufsrecht der Miterben

    Sobald die Miterben darüber informiert wurden, dass ein Erbteil verkauft werden soll, können sie ein Vorkaufsrecht geltend machen. Das heißt, dass die Miterben den Erbteil vor allen dritten Personen gemeinschaftlich kaufen können – also ein Vorrecht gegenüber Personen haben, die nicht Mitglied der Erbengemeinschaft sind. Das gekaufte Erbe wird dann wieder ein Teil des Nachlasses, das der Erbengemeinschaft zusteht.

    Da der Kaufvertrag mit einer interessierten dritten Person oft schon besteht, wenn die Miterben informiert werden, können diese den Erbteil nur kaufen, wenn sie in den bestehenden Kaufvertrag einwilligen. In diesem Fall müssen sie allen Regelungen und Verpflichtungen nachkommen, die bereits vertraglich festgelegt wurden.

  • Bist Du Miteigentümer von Gesamthandseigentum, dann ist Verkauf kaum möglich. Beleihen geht auch nicht.

    Für Kosten der Immobilie kann jeder Miteigentümer einzeln verantwortlich gemacht werden.

    Aus sozialrechtlicher Sicht hast Du Vermögen. Nicht verwertbares Vermögen. Vermögen zu nicht zu bestimmenden Wert. U.U. kann der Sozialleistungsträger allerdings auf darlehensweise Gewährung umstellen, um dann alle halbe Jahre Darlehn in Zuschuss zu wandeln.

    Bleibt nur noch zu prüfen: gibt es Einkommen aus dem Vermögen. Mieten z.B.

    • Offizieller Beitrag

    Die Fragen wurden bereits beantwortet. Ausführlich und korrekt. Deine Antwort ist überflüssig und entspricht Stammtischniveau.

    Wie so ziemlich alle deine heutr gefertigten Beiträge. Ich bitte um Zurückhaltung.

    Es ist nicht nötig (und noch dazu regelwidrig!), mir eine PN zu schreiben, weil eine Verwarnung erfolgte, ein Beitrag oder Thread gelöscht oder ein Thread geschlossen wurde. Wenn dies geschah, hatte es einen entsprechenden Grund. Ich verweise insoweit auf die Regeln des Forums: Forenregeln.

  • Wichtig wäre zu wissen, ob es im Gesamten der Erbengemeinschaft gehört oder aufgeteilt ist. Es käme ja auch eine Teilungsversteigerung in Frage....

    Die Welt ist nicht, wie sie ist. Sie ist, wie DU sie siehst und gestaltest.