Leistungsanspruch bei Lottogewinn

  • Moin zusammen!

    Ich habe am 01.01.2023 Bürgergeld beantragt. Dieser Antrag wurde am 26.01.2023 positiv beschieden. Postalisch wurde mir die vorläufige Bewilligung bis zum 30.06.2023 am 03.02.2023 zugestellt.

    In diesem Bescheid steht, dass ich "ein schwankendes Einkommen aus Gewinnen beim Lotto spielen erziele und das angerechnete Einkommen ab 01/2023 würde anhand der erzielten Gewinne im Monat 12/2022 geschätzt".

    Das Bürgergeld wird mir nun bis zum 30.06.2023 jeden Monat um 55,- € gekürzt, weil das Jobcenter mtl. Gewinne von 85,- € abzgl. 30,- € Absetzungen = 55,- € "vorhersagt".

    Im Dezember 2022, also vor Antragstellung und Leistungsbezug, hatte ich insges. 69,80 € gewonnen, die auch noch in 2022 ausgezahlt wurden. Aber wie kommt das Jobcenter darauf, dass sich das nun bis zum 30.06.2023 monatlich wiederholt? Zudem spiele ich seit Januar d.J. kein Lotto mehr.

    Wie soll ich am besten gegen diesen Bescheid vorgehen? Und kann jemand die Anwälte von "hartz4widerspruch" empfehlen?

    Vielen Dank für eure Antworten vorab.

    Grüße

    Christina

  • Du kannst dies dem oder der SB darlegen und ggf. schriftlich bestätigen, dass du nicht mehr an Lotterien teilnimmst und daher auch keine entsprechenden Einkünfte mehr erzielst. Gleichzeitig legst du gegen den Bewilligungsbescheid vom 26.1. schriftlich Widerspruch ein und beantragst eine abschließende statt einer vorläufigen Bewilligung.

    Einen Anwalt muss dafür nicht einschalten. Vielleicht gibt es bei dir aber eine Erwerbslosen-Beratungsstelle, dorthin kannst du dich zB auch wenden.

  • Hallo Bernd!

    Danke für deine schnelle Antwort.

    Dem Jobcenter etwas zu vermitteln ist ja so eine Sache... Nachdem die mich bei der falschen Krankenkasse angemeldet haben und immer wieder Unterlagen nachfordern, die schon vorliegen, würde ich mir diesen Weg gern ersparen.

    Auch wenn sie einen Lottogewinn während des Leistungszeitraums anrechnen dürfen, je nach Höhe entweder einmalig oder auf mehrere Monate verteilt, dürfen sie nicht für die kommenden sechs Monate einfach denselben Betrag 6x im voraus anrechnen. Im SGB II § 11 steht das auch ganz anders. Und auch kein Wort von "schwankendem" Einkommen.

    Zudem waren Gewinn und Auszahlung ja auch vor der Antragsstellung und vor dem Leistungsbezug.

    Ich finde das Angebot von hartz4widerspruch ganz interessant und wollte dazu gern Meinungen hören.

    Grüße

    Christina

  • Zum einen müssten von den Lottoeinnahmen die Ausgaben für die Lottoscheine abgezogen werden, denn es sind Ausgaben die mit den Einnahmen im Zusammenhang stehen.

    Ansonsten kann ich mich nur Bernd und seinem Vorschlag anschließen.

    Dafür brauchst du keinen Anwalt.

    Das Angebot mag verlockend sein, aber ich würde die nicht einschalten. Mehr kann und werde ich hier öffentlich nicht schreiben.

  • 'tschuldigung schon mal dafür, wenn ich das nicht richtig verstehe. Mir geht es in erster Linie nicht um die Dauer des Bewilligungszeitraumes, sondern darum, welche Form von Einkommen anrechenbar sind.

    Dass die Einsätze beim Lotto höher waren als die Gewinne ist fakt. Das hat die Leistungsabteilung ja auch anhand meiner Kontoauszüge gesehen. Spielt man online Lotto, sieht man die Abbuchungen und die Gewinnauszahlung. Den höchsten Gewinn im Dez. 2022 haben die nun als Berechnungsgrundlage für deren sog. schwankendes Einkommen genommen, nicht die beiden 6,- €-Gewinne jeweils im Okt. und Nov. Komme ich denen nun mit Ausgaben, die ich in 2022 für Lotto hatte, garantiere ich fast schon für eine Antwort die da lautet: Vor Antragstellung und außerhalb des Leistungsbezugs.

    Also noch mal die Frage: Wie ist das möglich, dass Lottogewinne vorausgesagt werden können und somit als Einkommen oder Einnahmen anrechenbar sind?

    Danke für den Hinweis bzgl. hartz4widerspruch. Ich forsche da mal ein bisschen nach.

  • Es steht im Gesetz dass Ausgaben die zur Erziehlung des Einkommens führen abzusetzen sind. Lass mal die alten Zeiten weg.

    Man versuchte ein wahrscheinlich zu erwartendes Einkommen zu prognostizieren. Es ist nur eine Prognose. Das wird auch bei Leuten gemacht die schwankenden Arbeitseinkommen haben und auch bei Selbstständigen. Ist vom Grundsatz her absolut üblich und auch im Gesetz so vorgesehen. Das ist nicht das Problem.

    Was aber nicht geht, ist fern der Realität irgendwas zu unterstellen.

    Oder hast du regelmäßig und dauerhaft gespielt?

    Also wie Bernd geschrieben hat: Widerspruch einlegen 6nd erklären dass du keine Gewinne erwartest und daher die Einkommensprognose zu einer Unterdeckung deiner Bedarfe führt.

  • Danke, schaue ich gleich mal rein.

    Das ist klar mit dem unterschiedlichen Einkommen bei Arbeitnehmern oder Selbstständigen.

    Wir reden hier aber von Glücksspiel, bei dem nichts prognostiziert werden kann.

    Ich habe dauerhaft gespielt. Das weiß das Jobcenter aber nicht, weil die nur die Kontoauszüge von Okt. bis Dez. 2022 sehen wollten. Einen weiteren Gewinn (wenn ich jetzt noch spielen würde) würde ich denen gar nicht verschweigen, weil ich ja damit rechnen muss, dass die noch mal weitere Kto.-Auszüge sehen wollen.

    Ich weiß auch, dass Lottogewinne in dem Monat zu berücksichtigen sind, in dem sie zufließen. Absurd ist doch aber, für 6 Monate einen Gewinn in gleicher Höhe anzurechnen.

    Ja, wahrscheinlich werde ich das so machen müssen...

  • Du solltest auf jeden Fall Widerspruch einlegen, ich denke aber auch, dass ein Anwalt unnötig ist. Ich halte es für unsinnig, diesen einmaligen Gewinn als "Schwankendes Einkommen" anzusehen und einen vorläufigen Bescheid zu erlassen.

    Allerdings: Einsätze für Lose, mit denen man nicht gewinnt, sind nicht abzusetzen. Ich meine sogar, dass es BSG-Rechtsprechung gibt, wonach Einsätze gar nicht in Abzug zu bringen sind.

    Dennoch, wie gesagt, sehe ich sehr gute Chancen für Dich, vor allem, wenn Du ohnehin nicht mehr spielst.

  • Moin!

    Danke für die Antworten und das Urteil.

    Belegen könnte ich die Spieleinsätze ja, weil alles über mein Girokonto lief.

    Letztendlich geht es aber nicht darum, den vom Jobcenter mtl. geschätzten Gewinn (der ohnehin falsch ist) zu mindern, sondern vollends zu widersprechen.

    Das ist so ärgerlich, gerade weil sich auch die Abschläge für Strom verdoppelt haben und ich die 55,- € dringend bräuchte. Deswegen spiele ich ja auch nicht mehr, weil der Spieleinsatz für Strom draufgeht.

    Ich setze mich mal hin und arbeite einen Widerspruch aus mit euren Ausführungen.

    Schönen Tag euch!

    Christina

  • Habe jetzt das Urteil nicht genau durchgelesen, würde aber im Fall der Fälle eine Entscheidung wohl eher auf das BSG als auf Loneranger begründen (nichts für ungut).

    Meine trotzdem, dass in dem konkreten Fall eben keine (auch vorläufige) Anrechnung erfolgen darf, da der Gewinn ja vor Leistungbezug war und aufgrund der geringen Gewinnwahrscheinlichkeit hier kaum ein "schwankendes Einkommen" angenommen werden kann. Wenn Du nicht mehr spielst, ohnehin nicht.

    Viel Erfolg!

  • Danke! Davon rede ich ja die ganze Zeit...

    Kann ich das denen so um die Ohren hauen?

    Betreff: Widerspruch zur Höhe sowie zur vorläufigen Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    hiermit lege ich gegen den oben genannten Bescheid Widerspruch ein.

    Begründung:

    In Ihrer oben genannten vorläufigen Bewilligung teilen Sie mir mit, dass ich ein schwankendes Einkommen aus Gewinnen beim Lotto spielen erziele und das angerechnete Einkommen ab 01/2023 anhand der erzielten Gewinne im Monat 12/2022 geschätzt wurde. Hierbei handelt es sich um einen Betrag, der sich ohne Abzüge auf 85,- € beläuft und für den Zeitraum bis 30.06.2023 als monatliches Einkommen auf meine Leistungen angerechnet wird.

    Zuerst widerspreche ich der Höhe der Berechnung, denn mitnichten beliefen sich die erzielten Gewinne in dem von Ihnen benannten Zeitraum 12/2022 auf 85,- €, sondern auf 75,80 €. Den Gewinnen stehen jedoch Einsätze in Höhe von 58,30 € gegenüber, die belegbar und zum Abzug zu bringen sind. Die Gewinne haben Sie meinen Kontoauszügen entnommen, dort sind ebenfalls die Einsätze verbucht.

    Wie Sie dem beiliegendem Kontoauszug für Januar 2023 entnehmen können, spiele ich kein Lotto mehr (und sowieso keine anderen Glücksspiele) und erziele somit kein schätzbares Einkommen oder habe Einnahmen. Eine Schätzung eines schwankenden Einkommens ab 01/2023 bis 06/2023 ist somit nicht mehr gegeben und zurückzunehmen. Die Kürzung des Leistungsbezugs aus oben genannten Gründen führt neben der anhaltenden Inflation auch aufgrund der enorm hohen neuen Abschlags-zahlungen für Strom zu einer Unterdeckung meiner Bedarfe.

    Weiterhin lege ich gegen den oben genannten vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 26.01.2023 Widerspruch ein und beantrage eine abschließende Bewilligung.

    Ich möchte Sie bitten, den Bescheid unter Berücksichtigung der vorgetragenen Punkte noch einmal zu überprüfen.

  • Persönlich abgeben wenn du dir den Erhalt auf einer Kopie bestätigen lässt ist genauso gut. Kommt auf den Aufwand an den du hast um zum JC zu kommen, also Zeit und Fahrtkosten. Denn das Einschreiben kostet ja auch Geld.

  • Moin zusammen!

    Der Bescheid ist positiv beschieden worden :).

    Eine Stellungnahme zu meinem Widerspruch gab es nicht, sondern nur den Hinweis, dass ich bewiesen hätte (anhand der Kontoauszüge), dass ich kein Einkommen aus Lottogewinnen erziele. Das wäre also abgehakt.

    Nun ist aber etwas anderes passiert...

    Wie wir ja alle wissen, gab es im Dezember 2022 keinen zu zahlenden Gas-Abschlag. Mein Gasversorger war leider so blöd und hat im Dezember 2022 trotzdem abgebucht. Es gab eine Mail von denen mit 1000 Entschuldigungen und die Rücküberweisung des Betrages im Januar 2023.

    Da ich ja meine Kto.-Auszüge vorlegen musste wegen o.g. Sache, hat das JC das gesehen und mir nun tatsächlich den irrtümlichen Gas-Abschlag als Einkommen abgezogen. Nun verbleiben mir von den eigentlich nicht zu zahlenden 58,- € (abzgl. 30,- € Absetzungen vom Einkommen) 28,- € übrig.

    Wie kann ich hier nun am besten vorgehen? Im Dez. 2022 stand ich ja noch nicht im Leistungsbezug, erst ab 01.01.2023. Die Abbuchung erfolgte somit aus meinem mickrigen Vermögen. Ich denke, dass das nicht korrekt ist, die Rücküberweisung als Einkommen zu behandeln. Wenn der Bund die Kosten für den Dezemberabschlag übernimmt und ich nichts zahlen muss, wie können auf nichts Absetzungen (Steuern) verlangt werden?

    Danke schon mal für eure Antworten.

    Grüße

    Christina