Leistungsanspruch bei Lottogewinn

    • Offizieller Beitrag

    Ja, ist es offenbar. Ich muss das Montag umgehend in meinen JC regeln... Mannomann...

    Es ist nicht nötig (und noch dazu regelwidrig!), mir eine PN zu schreiben, weil eine Verwarnung erfolgte, ein Beitrag oder Thread gelöscht oder ein Thread geschlossen wurde. Wenn dies geschah, hatte es einen entsprechenden Grund. Ich verweise insoweit auf die Regeln des Forums: Forenregeln.

    • Offizieller Beitrag

    Ja, so langsam macht das aber keinen Spaß mehr. Ich muss noch 15 Jahre bis zur Rente ;(.

    Es ist nicht nötig (und noch dazu regelwidrig!), mir eine PN zu schreiben, weil eine Verwarnung erfolgte, ein Beitrag oder Thread gelöscht oder ein Thread geschlossen wurde. Wenn dies geschah, hatte es einen entsprechenden Grund. Ich verweise insoweit auf die Regeln des Forums: Forenregeln.

  • Wie wahr, geht mir auch so. Mit Abschlägen kann ich zum 30.04.24 gehen. Resturlaub und Überstunden etc ist dann vor Weihnachten dieses Jahr Schluss. Aber nur vielleicht, sonst bekommt meine Frau die Krise ^^ 8o

  • Ja, ich habe mir das aber alles angetan :)

    Habt Dank für eure Ausführungen.

    Ich werde berichten für welchen Weg ich mich entschieden habe und euch hier wieder über den Ausgang informieren.

    Schönes (Rest-)Wochenende & Grüße

    Christina

  • Tach!

    Wie zuletzt geschrieben wollte ich berichten, wenn die Sache mit dem Widerspruch bzgl. des Heizkostenabschlags erledigt ist.

    Thema vom Tisch :)

    Die irrtümliche Abbuchung durch meinen Energieversorger im Dezember 2022 (außerhalb des Leistungsbezugs) und die Rücküberweisung im Januar 2023 (während des Leistungsbezugs) wird mir nicht als Einkommen angerechnet.

    Die Begründung beruht auf § 44 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X in Verbindung mit § 40 Abs. 1 SGB II. Danach ist ein Verwaltungsakt zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Bescheides das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.

    Auf die Weisung und § 11 habe ich beim Widerspruch nicht verwiesen, sondern bin meinem Bauchgefühl gefolgt und habe den Verlauf eindeutig klargestellt resp. chronologisch dargestellt.

    Und nun warte ich, was die denn so schlussrechnen wollen und was dabei wieder rauskommt :D

    Aber drückt mir doch erst mal die Daumen, denn ich hatte bei einem tollen Unternehmen gerade mein 2. Vorstellungsgespräch und hoffe sehr, dass ich eine Zusage bekomme.

    Viele Grüße

    Christina

  • so weit ich weiß sind Lotto gewinne bis ca 50€ frei alle drüber muß angegeben werden, und wird dann natürlich vom Bürgergeld abgezogen.

    Und da Gewinne ja unregelmäßig sind ist das schon umständlich jeden hören Gewinn zu melden grrr .

  • Hallo Carsten!

    Danke für deine Antwort. Mein Lotto-Fall hatte sich schon erledigt. Hier lag die Sache so, dass ich im letzten Jahr, als ich noch kein Bürgergeld bezogen hatte, ein paar mal Lotto gespielt und ein paar Kleingewinne hatte. Als ich im Januar 2023 Bürgergeld beantragt hatte, hatte man mir "unterstellt", dass ich in den kommenden 6 Monaten wieder Gewinne in gleicher Höhe jeden Monat hätte und deswegen vom Leistungsanspruch als Einkommen abgezogen. Dem konnte ich aber erfolgreich widersprechen, weil ich nachweisen konnte, dass ich kein Lotto mehr spiele.

    Ich meine, dass Lottogewinne, egal in welcher Höhe, gemeldet werden müssen. Denn das ist Einkommen.

    Im Februar d.J. hatte ich eine Zinsgutschrift aus meiner ESt.-Erklärung 2018 über 21,- €. Das musste ich als Einkommen melden und die 21,- € wurden komplett auf meine Leistungen angerechnet ?(

    Grüße

    Christina

  • Hallo LoneRanger!

    Danke & danke :)

    Aller guten Dinge sind ja bekanntlich drei. Und ich denke, da kommt noch was...

    Am Sonntag muss ich meinem Energieversorger den Zählerstand für Gas für die Jahresabrechnung übermitteln. Die kommt relativ schnell und werde sie dann ans JC geben.

    Bekannt ist ja, dass die Höhe des staatlichen Entlastungsbetrages aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen separaten Berechnung vom vertraglich vereinbarten monatlichen Abschlag abweichen kann.

    Nun spuken mir schon tausend Fragen durch den Kopf.

    Würde ich nun von dem Dez.-Abschlag in voller Höhe profitieren, sofern der höher ausfällt (wovon ich mal ausgehe) als die zuvor strittigen 58,- € ?

    Dürfte mir das JC aufgrund deren Begründung zu meinem Widerspruch die Differenz auch nicht auf die Leistungen anrechnen?

    Wäre ein Einbehalt durch das JC der mir staatlich zugesicherten Übernahme des Abschlags in voller Höhe für Dez. 2022 (außerhalb Leistungsbezug!) eine Verweigerung dieser Entlastung?

    Schönen Abend & viele Grüße

    Christina