- Offizieller Beitrag
es wurde geschrieben, dass "Gutscheine zu vermeiden sind, da sie (bei Erstausstattung Wohnung) zu sehr einengen" (vom Sinn her). Ich denke, das es hierfür auch Gesetzestext gibt?
Nein, gibt es nicht. Es wurde nicht umsonst darauf hingewiesen, dass dieser User falsche Auskünfte erteilt.
Das BSG hat klargestellt, dass es grundsätzlich im Ermessen des Leistungsträgers liegt, ob Geld oder Sachleistungen erbracht werden:
ZitatLiegt der Bedarf für eine Erstausstattung vor und ist dessen Umfang festgestellt, so ist nach der Gesetzessystematik des § 23 Abs 3 Satz 5 SGB II das Auswahlermessen des Beklagten dahingehend zu betätigen, ob die Leistung als Geld- oder Sachleistung erbracht werden soll.
Muss er zb den Betrag für Waschmaschine zurück zahlen, wenn er nun eher Schränke kaufen muss und zb Waschmaschine mit einer Nachbarin teilen würde?
Wenn das Jobcenter eine Zweckverwendung nachgewiesen haben will und er das Geld nicht für eine Waschmaschine verwendet, kann das durchaus sein. Ansonsten kann nur das Jobcenter sagen, ob er, wenn er z. B. für 150 Euro einen Kühlschrank kauft, obwohl dafür vom Jobcenter 200 Euro veranschlagt wurden, die gesparten 50 Euro für andere Ausstattung ausgeben kann. In meinem JC wäre das kein Problem.