Kein Anspruch auf Bürgergeld? – wohnhaft bei Eltern, 25 Jahre

  • Hallo Zusammen,

    ich habe ein Problem.

    Ich habe bis Ende letzten Jahres ALG1 bekommen.

    Bisher habe ich leider noch keinen Job gefunden und meine Lebenssituation ist zurzeit kompliziert.

    Leider weiß ich nicht welche Möglichkeiten ich habe, das Bürgergeld in Anspruch zu nehmen denn ich bin 25 Jahre alt

    und wohnhaft bei meinen Eltern, die mich zwar bei sich "dulden", nicht aber unterstützen.

    Das Jobcenter teilte mir mit, dass ich kein Geld bekommen und meine Krankenkasse selbst zahlen muss, wenn meine Eltern nicht ihre Finanzen offenlegen.

    Dazu sind sie leider nicht bereit – die Lage zwischen uns ist auch generell angespannt.

    Da ich mittlerweile über keinerlei finanzielle Mittel mehr verfüge bin ich wirklich sehr verzweifelt.

    Ich weiß nicht, wie ich die Kosten für die Krankenkasse jeden Monat aufbringen soll und generell meinen Lebensunterhalt bestreiten soll.

    Ich habe von anderen Fällen gehört, dass hierbei trotz Wohnsitz bei den Eltern und keiner Offenlegung der finanziellen Mitteln der Eltern für die Deckung der Kosten gesorgt wurde, einschließlich Zahlung der Krankenkasse.

    Welche Möglichkeiten habe ich für meine Lebensunterhaltssicherung?

    VIelen herzlichen Dank im Voraus,

    Luca

  • Hat das JC dir das mündlich mitgeteilt oder hast du einen schriftlichen Bescheid?

    Fall du keinen Bescheid hast bestehe auf einen schriftlichen Bescheid gegen den du dann Widerspruch einlegen kannst.

    Hast du bereits einen Bescheid, dann lege Widerspruch ein.

    So wie du den Sachverhalt schilderst dürfte diese "Ablehnung" rechtswidrig sein, denn mit 25 zählst du nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft deiner Eltern und bist alleine zu betrachten.

    Sofern die Sache eilig ist weil du mittellos bist, könntest du auch bei dem zuständigen Sozialgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen. Die Eilbedürftigkeit dürfte sich aus deiner Mittellosigkeit begründen.

  • Das ist viel Text von mir. Möchte Dir halt so gut es geht helfen.


    Du kannst meinen Text hier ja markieren, kopieren, in deinem Schreibprogramm einfügen und für dich passend abspeichern, wenn Du ihn als hilfreich ansiehst. :)


    Wenn deine Eltern ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse gegenüber dem Jobcenter nicht offenlegen wollen, darf das nicht zu Lasten deiner Person gehen.


    Da Du über 25 Jahre alt bist, sollten die Verhältnisse deiner Eltern auch völlig irrelevant sein.


    Nach meiner Auffassung hast Du vollen Anspruch auf den Bürgergeld-Regelsatz, in Höhe von 502 € monatlich.


    Du musst aber unbedingt den 'Bürgergeld-Hauptantrag' bis zum 31.03.2023 stellen. Da kann auch 'Alg 2-Hauptantrag' stehen. Beide Bezeichnungen sind bis Sommer 2023 zulässig.


    Nur wenn Du bis zum 31.03.2023 einen Antrag stellst, hast Du für den vollen Monat März Anspruch auf Bürgergeld. Denn Anträge auf Alg 2 / Bürgergeld gelten rückwirkend zum Monatsersten.


    Stellst Du den Antrag erst ab dem 01.04.2023, hast Du keinen Anspruch mehr für den Monat März 2023 .


    Wird das Bürgergeld für deine Person bewilligt, übernimmt das Jobcenter die Beiträge für die Krankenkasse.


    Für die Zeit vor März 2023, und nach deinem 25. Geburtstag, kann die Krankenkasse wohl Beiträge von Dir fordern.


    Es wäre dennoch von Vorteil, wenn Du eine Kopie des Bürgergeld-Bewilligungsbescheid an deine Krankenkasse sendest. Mit einem kurzem Anschreiben. Gib dabei bitte deine Versichertennummer ( steht auf deiner Versichertenkarte ) an.


    Ziehst Du jetzt in eine eigene Wohnung, muss das Jobcenter die volle Miete übernehmen. Dies für 12 Monate. Danach noch einmal für 6 Monate. ( Einmal 'Karenzzeit' , und einmal die übliche Frist aus § 22 SGB 2 )


    Nach diesen insgesamt 18 Monaten, wird nur noch die angemessene Miete übernommen. Überlege Dir also bitte vor Mietvertragsunterschrift gut, in welche Wohnung, zu welchen Kosten Du einziehst.


    Ist deine erste Wohnung zu teuer, solltest Du nach spätestens 18 Monaten in eine neue, günstigere Mietwohnung ziehen.


    Ziehst Du in eine eigene Mietwohnung, hast Du Anspruch auf Erstausstattung dieser. Hierzu musst Du einen Antrag beim Jobcenter stellen.


    Dann kommt ein Außendienstmitarbeiter des Jobcenter, schaut sich deine Wohnung an, und ermittelt so deinen Bedarf. Hast Du wirklich ( fast gar ) nichts an Möbeln usw. , stehen Dir in etwa einmalig 1.500 € bis 2.000 € für deine Wohnung vom Jobcenter zu.


    Mit diesem Geld sollst Du möglichst deine gesamte Wohnung einrichten. Dies geht natürlich nur mit Gebrauchtmöbeln. Informiere dich da bitte vorher, wo und wie Du das machen kannst.


    Gerichte sagen überwiegend, dass dieses Geld für die Wohnungserstausstattung überwiesen werden soll. Gutscheine sind zu vermeiden, da dem Betroffenen sonst die Eigenständigkeit genommen wird. Du hast demnach einen Anspruch auf Geldüberweisung.


    Egal ob Du bei deinen Eltern wohnen bleibst, oder eine eigene Wohnung beziehst - bitte beantrage schnellstmöglich nach Bewilligung des Bürgergeldes, eine Befreiung der Rundfunkgebühren bei dem Beitragsservice ( früher 'GEZ' ) .


    Auch hier fügst Du dem Befreiungsantrag eine Kopie deines Bürgergeld-Bewilligungsbescheides bei. Beglaubigt muss dieser nicht sein. Definitiv nicht.


    Nie Originale per Post versenden! Originale in einer Behörde vorzeigen, ist in Ordnung. Aber nicht versenden oder da lassen.


    Nach, bzw. mit Mietvertragsunterschrift, brauchst Du vom Vermieter noch eine Wohnungsgeberbestätigung. Dein Vermieter bestätigt damit, dass Du die Mietwohnung angemietet hast. Dein Vermieter muss Dir beides aushändigen, wenn er seriös ist.


    Möglichst zeitnah nach Erhalt des Mietvertrages und der Wohnungsgeberbestätigung, gehst Du mit diesen und deinem Personalausweis, zu deinem Einwohnermeldeamt. Einen Termin benötigst Du hier nicht.


    Dort meldest Du dich auf die neue Mietwohnung an. Du erhältst dann eine Um- , oder Anmeldebestätigung in Papierform.


    Danach benötigst Du eine 'Veränderungsmitteilung' vom Jobcenter. Dieses Formblatt. Gibt es in dem Jobcenter an dessen Information / Empfang. Musst nur danach fragen, und lässt Dir gleich 3 bis 5 davon mitgeben. Oder nimmst Dir die selber am Regal.


    Du musst dich dafür nicht beim Empfang anmelden.


    Oder druckst diese im Internet aus.


    Es ist keine Pflicht, diese Veränderungsmitteilung zu nutzen. Du kannst das alles auch ( möglichst in gedruckter PC-Form ) so formlos dem Jobcenter mitteilen.


    Die mögen ihre Vordrucke aber lieber.


    Mach das Gleiche bitte mit einer 'Abtretungserklärung' .


    Das ist ein Formular, wo Du dem Jobcenter erlaubst, dass dieses die Miete direkt an den Vermieter überweist. Dann wird die Miete nicht auf dein Bankkonto überwiesen. Pflicht ist dies jedoch nicht.


    Du kannst die Miete vom Jobcenter standardmäßig auch auf dein Konto erhalten. Musst dann aber immer alleine dafür sorgen, dass die Miete pünktlich überwiesen wird.


    Pünktlich überwiesen wird die Miete, wenn sie spätestens am 3. eines Monats zur Zahlung angewiesen wird. Sie muss nicht am 3. des Monats auf dem Vermieterkonto eingegangen sein, wie es immer noch in vielen Mietverträgen steht.


    Es reicht demnach, wenn Du die Miete am 3. , um 23:50 Uhr , überweist. Per normaler Onlineüberweisung oder per Echtzeitüberweisung, ist hierbei egal.


    Die Veränderungsmitteilung füllst Du aus. Vor allem im Bereich Unterkunftskosten. Dort übernimmst Du die Daten aus dem Mietvertrag.


    Du fügst der Veränderungsmitteilung bitte noch je eine Kopie deines Mietvertrages, und der Ummeldebestätigung hinzu.


    Das gibst Du dann - ggfs. zusammen mit der Abtretungserklärung - beim Jobcenter ab.


    Entweder persönlich beim Empfang / der Information ( empfehlenswert ) , oder in den Briefkasten.


    Achte darauf, dass Du auf dem Briefumschlag deinen Absender vermerkst. Am besten auf der Rückseite.


    Achte weiter da drauf, dass Du das Jobcenter auf dem Briefumschlag möglichst genau beschreibst. Zum Beispiel:


    Jobcenter Hamburg

    Leistungsteam XYXY

    Musterstraße 53

    00000 Hamburg


    Auf der Seite wo Du die Jobcenter-Anschrift vermerkst, solltest Du auch deiner Jobcenter - BG-Nummer ( BG = Bedarfsgemeinschaft ) notieren.


    Die erhältst Du in der Regel bei der Antragsstellung im Jobcenter. Sie steht auf jedem Schreiben des Jobcenters an deine Person.


    Nur bitte nicht direkt an die Anschrift des Jobcenters dran schreiben. Mit etwas Abstand daneben oder da drüber. Oder auch in die Ecke oben links vom Briefkuvert. Nicht zu klein schreiben.


    Machst Du das, dann kann dein Brief viel schneller zugeordnet und bearbeitet werden.


    Hast Du das erledigt, so teilst Du allen wichtigen Stellen deine neue Anschrift mit, wenn nicht schon geschehen:


    Also dem Jobcenter, dem Beitragsservice, deiner Krankenkasse, ggfs. der Familienkasse der Arbeitsagentur ( Kindergeld ) , ggfs. dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft ( falls Du laufende Verfahren / Bewährunggstrafe oder Geldstrafen hast ) , ggfs. Inkasso oder Rechtsanwälten, ggfs. deinen Eltern, Freunden, Verwandte....


    Denke daran: viele Behörden akzeptieren eine Adressänderung per Telefon, E-Mail oder über ihren Internetauftritt. So sparst Du den Aufwand und das Geld für Briefe.


    Musst beim anrufen oder e-mailen natürlich immer die Aktenzeichen oder Versichertennummern zur Hand haben und angeben.


    Viel Erfolg! Bei Nachfragen, melde dich gerne. :)

  • Da der Fragesteller schon 25 Jahre alt ist, und wohl zum ersten Mal Bürgergeld bezieht, braucht er keine Zustimmung vom Jobcenter, damit die vollen Unterkunftskosten übernommen werden.


    Denn für den Fragesteller greift die 'Karenzzeit' . Seine Unterkunftskosten müssen also pauschal 12 Monate in voller Höhe übernommen werden. Danach bis zu weitere 6 Monate.


    Eben weil der Fragesteller schon 25 Jahre alt ist, muss er sich gegenüber dem Jobcenter nicht ( mehr ) rechtfertigen, ob, warum und wann er aus- und umziehen möchte.


    Das gilt nur bei Personen die bei ihren Eltern leben, und unter 25 Jahre alt sind.

  • Und das kann ich wo nachlesen, dass U25jährige keine Zustimmung mehr zur Anmietung benötigen?

    § 22 Abs 4 SGB II sagt dazu etwas anderes:

    (4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

    Bei Anmietung der Wohnung ohne Zustimmung werden daher nur angemessenen Kosten übernommen und eine Übernahme der Kaution wird wohl auch nicht erfolgen.

  • Wenn schon Auskünfte erteilen, dann bitte richtige Auskünfte. Und vor allem das Gesetz lesen und kennen, oder einfach nicht kommentieren.

    Diese Falschinformation kann zu Problemen führen.

  • Zitat

    Wenn schon Auskünfte erteilen, dann bitte richtige Auskünfte. Und vor allem das Gesetz lesen und kennen, oder einfach nicht kommentieren.


    Dein Schreibduktus ist sehr unangenehm.


    "Wenn schon Auskünfte erteilen"


    Als ob es was schlimmes oder sehr außergewöhnliches wäre, Auskünfte zu erteilen.

    • Offizieller Beitrag

    Der TE wohnt derzeit noch bei den Eltern und hat offensichtlich bereits Bürgergeld beantragt und wurde aufgrund der Unterhaltsvermutung des § 9 Absatz 5 SGB II zur Mitwirkung aufgefordert. Wenn das Jobcenter jetzt, da er die Mitwirkung nicht erbringen kann, die Eltern ggf. selbst um Auskunft ersucht (§ 60 SGB II) und/oder den Antrag versagt/ablehnt, ist entsprechend Rechtsmittel des, Widerspruchs möglich, ggf. Antrag auf einstweilige Anordnung eine Überlegung wert.

    Da der TE aber nunmal jetzt Bürgergeld begehrt, mithin zu Zeiten ohne eigene Wohnung, unterliegt er bei Anmietung einer eigenen Wohnung natürlich den gesetzlichen Regelungen des § 22 SGB II.

    Entsprechend kann ich mich in Bezug auf den User Maik Gold nur dem hier anschließen

    Wenn schon Auskünfte erteilen, dann bitte richtige Auskünfte. Und vor allem das Gesetz lesen und kennen, oder einfach nicht kommentieren.


    Diese Falschinformation kann zu Problemen führen.

    und fordere den User künftig zur Zurückhaltung auf!

    Es ist nicht nötig (und noch dazu regelwidrig!), mir eine PN zu schreiben, weil eine Verwarnung erfolgte, ein Beitrag oder Thread gelöscht oder ein Thread geschlossen wurde. Wenn dies geschah, hatte es einen entsprechenden Grund. Ich verweise insoweit auf die Regeln des Forums: Forenregeln.

  • Zitat

    Und das kann ich wo nachlesen, dass U25jährige keine Zustimmung mehr zur Anmietung benötigen?


    Im § 22 SGB 2 :


    '1) 1Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. 2Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. 3Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt.'


    Dieser besteht nicht nur aus den von Dir wiedergegebenen Absätzen.


    Bezieht man erstmals Bürgergeld - oder erstmals wieder nach mindestens 3 Jahren Unterbrechung - , dann gilt die 'Karenzzeit' .


    Für diese benötigt man weder eine Zustimmung zum Umzug, noch eine Zustimmung zur Angemessenheit der Wohnkosten.


    Ihr sollt hier hilfreich - demnach neutral und differenziert - antworten. Stattdessen antwortet ihr oftmals provokant, schnippisch, erhaben und unhöflich.


    So wie bei 'GuteFrage' .

    "Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat."


    Das bezieht sich auf Fälle, wenn man bereits voll im Leistungsbezug vom Bürgergeld ist, und dann von einer bereits von den Kosten her bewilligten Wohnung, in eine andere Wohnung umzieht.


    Beim Fragesteller jedoch ist es so, dass er Bürgergeld erstmals beantragen wird.

  • Zitat

    und hat offensichtlich bereits Bürgergeld beantragt


    Nein, dass hat er offensichtlich noch nicht, sondern viel mehr erst vor.


    Zitat

    Da der TE aber nunmal jetzt Bürgergeld begehrt, mithin zu Zeiten ohne eigene Wohnung, unterliegt er bei Anmietung einer eigenen Wohnung natürlich den gesetzlichen Regelungen des § 22 SGB II.


    Und hat genau deswegen Anspruch auf Übernahme der vollen Wohnkosten, für mindestens ein Jahr.


    Zitat

    und fordere den User künftig zur Zurückhaltung auf


    Das tust Du nicht, da ich mich nicht falsch verhalten habe. Meine Tipps sind aus juristischer Sicht gehaltvoller, als von 'LoneRanger' .


    Zudem ist meine allgemeine Wortwahl viel besser als von diesem umstrittenen Nutzer.


    Als Admin sollte man immer differenzieren. Genau das machst Du nicht.


    Du stellst dich pauschal auf die Seite des erfahrenen Nutzers, und versuchst es weiter, dem Fragesteller so schwer wie möglich zu machen.

  • Zitat

    Er hat bereits beantragt! Ist das so schwer zu verstehen!


    Ja, ist es. Vor allem für dich. Denn aus seiner Frage geht gerade nicht hervor, dass er bereits Bürgergeld bezieht, oder auch nur beantragt hat.


    Vielmehr geht aus seiner Frage hervor, dass er sich zwecks dem Bürgergeld erst einmal informieren möchte.


    Deine agressive Art ist daher 0 nachzuvollziehen. Du behauptest falsche, nicht belegte Tatsachen. Und wirst aggressiv, wenn man dich sachlich korrigiert.


    So eine Person ist als Admin ungeeignet. Deine "Verwarnung" ist natürlich unberechtigt.

    • Offizieller Beitrag

    Nein, dass hat er offensichtlich noch nicht

    Klar, das JC verlangt Unterlagen von den Eltern, weil...

    Es reicht jetzt mit diesen unqualifizierten Beiträgen!

    So eine Person ist als Admin ungeeignet. Deine "Verwarnung" ist natürlich unberechtigt.

    Und jetzt ist deine Anwesenheit hier unberechtigt.

    Es ist nicht nötig (und noch dazu regelwidrig!), mir eine PN zu schreiben, weil eine Verwarnung erfolgte, ein Beitrag oder Thread gelöscht oder ein Thread geschlossen wurde. Wenn dies geschah, hatte es einen entsprechenden Grund. Ich verweise insoweit auf die Regeln des Forums: Forenregeln.

  • Oh, ist Maik Gold jetzt weg?

    Schade, hatte eine Frage an ihn. Vielleicht kann er doch noch antworten: es wurde geschrieben, dass "Gutscheine zu vermeiden sind, da sie (bei Erstausstattung Wohnung) zu sehr einengen" (vom Sinn her). Ich denke, das es hierfür auch Gesetzestext gibt?

    Dies betrifft meinen Sohn, der erst Gutscheine bekam, dann darum bat wegen Bestellung Versandhaus zb oder ähnliches, das Geld ausgezahlt zu bekommen. Jetzt hat er dann aber doch noch hinterher schriftlich wieder zumindest die Einengung bekommen, dass vom Großteil des Geldes (900€) eigentlich drei Geräte gezahlt werden müssen. Die 270€ Rest haben jedoch nicht genügt, eine erste , komplett leere Wohnung einzurichten. Zb muss er komplett Küche mit Schränken und Durchlauferhitzer kaufen müssen, hat keinen Stauraum, da fehlt das Geld.

    Darf er nun nicht auf einen billigen, gebrauchten Kühlschrank zb zurückgreifen und den Rest des Geldes dann zb für Regale und badschrank u.ä. verwenden?

    Kann man da mit dem Jobcenter reden? Wird der Verkauf eines gebrauchten Kühlschranks zb von dem älteren Bruder eines Freundes akzeptiert, also private Quittung?

    Er kann schon dort das nun auch fragen, aber wollte mal hier nachfragen, da viele entweder die Erfahrung selbst gemacht haben oder es aus der richtigen Quelle mit Gesetzesbezug wissen!

    Danke, natürlich an alle, die das genau wissen. Nur hat Maik Gold das so geschrieben, als wäre es sicher, dass der eintausch der Gutscheine gegen Überweisung und dann wieder Bindung an die Geräte doch eingeengt ist.

    Er hat zb auch keinen Herd gekauft, sondern teile zusammen gesetzt: zwei Induktionsplatten und Mikrowelle, eine Friteuse hatte er nämlich tatsächlich vorher selbst gekauft für Zuhause bei Eltern. Das war für den jungen Mann nun besser als Herd mit Backofen.

    Es ist wirklich schwer eine komplett leere Wohnung für nur 270€ (unser Landkreis angeblich) einzurichten, wenn man das Geld für Herd, Waschmaschine und Kühlschrank nicht flexibel verwenden kann. Es ist eh schwer, manchmal kostet eine Waschmaschine mehr, mal weniger. Ebenso ein Kühlschrank. Er bräuchte eher einen kleinen Gefrierschrank, da er viel Tiefkühlkost benutzt und dann vielleicht noch ebenso Mini Kühlschrank zb. für Wurst oder Käse.

    Danke für Beiträge!

    Muss er zb den Betrag für Waschmaschine zurück zahlen, wenn er nun eher Schränke kaufen muss und zb Waschmaschine mit einer Nachbarin teilen würde? Es könnte sich ergeben, dass eine gute Freundin Nachbarin wird.

    VG Tami

  • Da glaube ich, liegt ein kleines Missverständnis vor. Er muss sich nicht rechtfertigen WARUM er auszieht, aber er muss tatsächlich prüfen lassen, ob die "Wohnung angemessen ist". Zumindest war das bei zwei bekannten Leuten so.

    Ich glaube, die Karenzzeit gilt für Wohnungen, die man zur Zeit der Beantragung bereits bewohnt. Zb zieht der Sohn aus, die alleinlebende Mutter dann hat eine Karenzzeit für ihre evtl nun zu große Wohnung für sich allein.

  • Zitat

    Gerichte sagen überwiegend, dass dieses Geld für die Wohnungserstausstattung überwiesen werden soll. Gutscheine sind zu vermeiden, da dem Betroffenen sonst die Eigenständigkeit genommen wird. Du hast demnach einen Anspruch auf Geldüberweisung.

    Auf das wollte ich mich zu meiner Erstausstattung Wohnung im vorletzten Beitrag beziehen. Habe erst jetzt das zitieren entdeckt. Sorry🙏😊.

    VG und Danke 👍