Zählt Partner mit Erwerbsminderungsrente zur Bedarfsgemeinschaft?

  • Hallo, schön, dass es dieses Form gibt und dass hier fachkundige Menschen wertvolle Informationen bereitstellen. Danke dafür!
    Ich arbeite im Minijob und bekomme 370 Euro/Monat. Mein Partner (wir leben über 1 Jahr als Verlobte zusammen) ist voll erwerbsgemindert und bekommt 506 Euro Rente und 200 Euro Grundsicherung. Sein Hinzuverdienst liegt mal bei 150, mal bei 200 Euro/Monat. Wir beabsichtigen nun Bürgergeld zu beantragen. Als Rentner wegen voller Erwerbsminderung hat man ja keinen Anspruch auf Bürgergeld. Zählt mein Partner trotzdem mit all seinen Einkünften zur Bedarfsgemeinschaft? Wird sein Geld voll oder teilweise angerechnet?

    • Offizieller Beitrag

    Ist Dein Partner dauerhaft voll erwerbsgemindert, oder auf Zeit?

    Viele Menschen sind zu gut erzogen, um nicht mit vollem Mund zu sprechen, aber sie haben keine Bedenken, es mit leerem Kopf zu tun.(Orson Welles)

    Es ist nicht nötig, mir eine PN zu schreiben, weil eine Verwarnung erfolgte, ein Beitrag oder Thread gelöscht oder ein Thread geschlossen wurde. Wenn dies geschah, hatte es einen entsprechenden Grund. Ich verweise insoweit auf die Regeln des Forums: [URL=http://www.sozialhilfe24.de/forum/thread/231-nutzung-des-forums-hinweise/]

  • Dann fällt dein Partner unter die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII (Recht der Sozialhilfe).

    Auch wenn dein Partner deswegen keinen Leistungsanspruch auf Bürgergeld hat, gehört er trotzdem zur Bedarfsgemeinschaft nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Das ergibt sich aus § 7 Abs. 3 SGB II. Danach gehören unter anderem zur Bedarfsgemeinschaft:

    1. die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, (also du selbst)
    2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
    3. als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten

    a) die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
    b) die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
    c) eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. (das ist dein Verlobter)

    4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

    Mit Rücksicht darauf, dass dein Verlobter selbst hilfebedürftig ist und Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Recht der Sozialhilfe erhält, führt dies nicht dazu, dass dein Anspruch vermindert wird.

    Anders wäre dies dann, wenn dein Partner nicht hilfebedürftig wäre, also über genügend Mittel verfügte, um nicht nur sich selbst zu unterhalten, sondern mit seinem (nach sozialhilferechtlichen Maßstäben) zu berechnenden übersteigenden Einkommen auch in der Lage wäre, dich ganz oder teilweise zu unterhalten.

    „Truth is the first casualty in war” - Ethel Annakin

  • Ok, deine Antwort verrät mir aber immer noch nicht, ob nun sein Geld bei mir oder uns als Bedarfsgemeinschaft angerechnet wird.
    Bekommt er nun weiterhin Grundsicherung und ich eventuell Bürgergeld?

    • Offizieller Beitrag

    Wenn er jetzt schon Grundsicherungsleistungen bedarf, wird er es wohl auch weiterhin benötigen.

    Dein eigener Bedarf wird vom Jobcenter geprüft und bei Bedarf erhältst Du Bürgergeld.

    Eine Anrechnung von Einkünften beim jeweils anderen Partner kann ja nur vorkommen, wenn einer der beiden soviel Einkommen hat, dass es über den eigenen Bedarf hinaus geht.

    Viele Menschen sind zu gut erzogen, um nicht mit vollem Mund zu sprechen, aber sie haben keine Bedenken, es mit leerem Kopf zu tun.(Orson Welles)

    Es ist nicht nötig, mir eine PN zu schreiben, weil eine Verwarnung erfolgte, ein Beitrag oder Thread gelöscht oder ein Thread geschlossen wurde. Wenn dies geschah, hatte es einen entsprechenden Grund. Ich verweise insoweit auf die Regeln des Forums: [URL=http://www.sozialhilfe24.de/forum/thread/231-nutzung-des-forums-hinweise/]

  • Meine Frage ist ähnlicher Natur.

    Meine Frau bezieht seit 2018, bis zum Eintritt der AR, volle EU Rente.

    Wir beziehen, zusammen mit 4 Kindern jetzt Bürgergeld.

    Jetzt lese ich aber vermehrt, das meine Frau eigentlich Grundsicherung beantragen müsste.

    Das würde ja bedeuten, das wir als Familie quasi kein Bürgergeld, stattdessen Grundsicherung beziehen müssten, oder?

    Liebe Grüße Sven

  • Nein.

    1- EU Rente gibt es nicht mehr. Entweder bekommt sie eine volle Erwerbsminderungsrente. Hier ist die Frage ob befristet oder unbefristet und ob die Rente aufgrund medizinscher Gründe gewährt wird. Davon hängt hab, ob sie mit euch Bürgergeld beziehen kann oder Grundsicherungsnanspruch hat.

    Die Welt ist nicht, wie sie ist. Sie ist, wie DU sie siehst und gestaltest.

    • Offizieller Beitrag

    Wenn der Rentenanspruch ihren Bedarf übersteigt (Regelsatz + Mietanteil), dann ist sie selbst gar nicht bedürftig. Der Einkommensüberhang der Rente wird auf die restlichen BG-Mitglieder verteilt. Sie selbst braucht dann natürlich keinen Antrag beim Sozialamt stellen, denn ihre Rente reicht ja für sie.

    Es ist nicht nötig (und noch dazu regelwidrig!), mir eine PN zu schreiben, weil eine Verwarnung erfolgte, ein Beitrag oder Thread gelöscht oder ein Thread geschlossen wurde. Wenn dies geschah, hatte es einen entsprechenden Grund. Ich verweise insoweit auf die Regeln des Forums: Forenregeln.