Ab wann Anspruch auf Mehrbedarf

  • Hallo Ihr lieben,

    In einem anderen Beitrag im Sozialhilfebereich wurde mir vorgeschlagen Dokumente dem Amt einzureichen. Hieraus ergab sich noch eine Frage :/

    Meine Frage ist, ab wann man den Anspruch auf Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII hat.

    Im Internet steht:

    • Sie sind unter 65 Jahre,
    • nicht erwerbsfähig nach dem 6. Sozialgesetzbuch
    • Sie haben einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen “G” gemäß § 152 IX

    Da ausnahmslos ALLE Anträge wie EmR, GdB, Pflegegrad im Widerspruch gelaufen sind, sind natürlich auch die Bescheide rückwirkend.

    Hier die Daten

    • EmR Bescheid am 08.05.23 Anspruch rückwirkend seit 04.12.22 erste Auszahlung 01.07.23
    • GdB 70% mit "G" Bescheid am 26.04.23 Anspruch rückwirkend seit 05.12.22
    • Pflegegrad 2 Bescheid am 10.03.23 Anspruch rückwirkend seit 14.11.23

    Ist damit nicht der Anspruch auf Mehrbedarf seit dem 05.12.22 erfüllt??

    Denn das Jobcenter sagt nein. ;( :cursing: :cursing:

    Vg und noch ein schönen Pfingstmontag

  • Ach das mit den Zitaten bekomme ich nicht hin.

    Erstmal danke für die Antwort. Ich habe das Urteil mal versucht zu verstehen.

    Gleich im ersten Satz steht ja "Die Gewährung eines pauschalierten Mehrbedarfs wegen Zuerkennung des Merkzeichens "G" ist nach der ab 7.12.2006 geltenden Rechtslage frühestens mit dem Zeitpunkt der bescheidmäßigen Feststellung des Merkzeichens durch das Versorgungsamt möglich."

    Da in meinem Behindertenausweis Gültig ab 05.12.22 steht, ist das ja maßgeblich. Also sollte doch der Mehrbedarf von 17% auf 100 also 85 Euro vom Dez.22 an gezahlt werden. Oder verstehe ich das echt so falsch ? Vg

  • Ich frage nur nach weil:

    Im Gesetzestext steht:

    § 152 - Feststellung der Behinderung, Ausweise

    ....

    (5) Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die zuständigen Behörden auf Grund einer Feststellung der Behinderung einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung sowie im Falle des Absatzes 4 über weitere gesundheitliche Merkmale aus. Der Ausweis dient dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach diesem Teil oder nach anderen Vorschriften zustehen.

    Da in meinem Ausweis der ab dem 05.12.22 unbefristet gültig ist sollten doch diese "Hilfen" auch vom Jobcenter möglich sein.

    Mein Unverständnis gilt, wenn du recht hast, dem Staat gegenüber, und nicht dir!

    Nicht das du dich auf den Zeh getreten fühlst.

    Ich frage mich, wozu man bei dem Versorgungsamt die Rückwirkende Eintragung ankreuzten kann, ohne das dass was bewirkt :(

    Die Spinnen doch die Römer :whistling:

  • Ehrlich gesagt, frage ich mich die ganze Zeit, was das Jobcenter mit einem Mehrbedarf nach SGB XII zu tun hat aber sei's drum.

    In § 30 Abs 1 S 1 SGB XII : "(...) und durch einen Bescheid der nach § 152 Absatz 4 des Neunten Buches zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt,

    ist mE eindeutig und entspricht im Übrigen dem Bedarfsdeckungsprinzip. Sozialhilfe dient der Deckung eines aktuellen Bedarfs, der nicht anderweitig gedeckt werden kann.

  • Naja der Bedarf an Mehrbedarf ist ja auch bei Bürgergeld da und nicht nur wenn man Sozialhilfe bekommt.

    Der Unterschied zwischen Grusi und Bürgergeld ist die Arbeitsfähigkeit. Sonnst besteht da kein großer Unterschied was die Höhe der Gelder betrifft. Das SGB ist da Gott sei Dank gleich. Sonnst wäre der Dschungel ja noch undurchsichtiger.

    Da die AfA mich seit Dezember aus der Arbeitsvermittlung genommen hat habe ich den Grusi Anspruch für Arbeitssuchende. Nach dem Rentenbescheid Sozialhilfe.

    • Offizieller Beitrag

    Das SGB II und XII unterscheiden sich aber trotzdem. Nicht jeder Mehrbedarf ist analog in beiden Systemen.

    Ansonsten ist die Frage hinreichend beantwortet. Es gibt ihn nicht rückwirkend zu 2022.

    Es ist nicht nötig (und noch dazu regelwidrig!), mir eine PN zu schreiben, weil eine Verwarnung erfolgte, ein Beitrag oder Thread gelöscht oder ein Thread geschlossen wurde. Wenn dies geschah, hatte es einen entsprechenden Grund. Ich verweise insoweit auf die Regeln des Forums: Forenregeln.