abwesenheit bei EU rente unbefristet plus Bürgergeld

  • Ich beziehe EU rente unbefristet PLUS Bürgergeld, ich habe eine Frage, wie lange darf die Abwesenheit sein,

    ohne das mir Leistungen gekürzt werden.

    Es handelt sich ein Besuch im anderen Bundesland, kein Ausland.

    freue mich über brauchbare Auskunft. Wo kann ich es ggf nachlesen?

    Vielen Dank

    • Offizieller Beitrag

    Erwerbsminderungsrente und Bürgergeld wären ungewöhnlich. Bedürftige Erwerbsgeminderte erhalten im Normalfall Leistungen nach dem SGB XII vom Sozialamt.

    Was ist jetzt wirklich der Fall?

    Es ist nicht nötig (und noch dazu regelwidrig!), mir eine PN zu schreiben, weil eine Verwarnung erfolgte, ein Beitrag oder Thread gelöscht oder ein Thread geschlossen wurde. Wenn dies geschah, hatte es einen entsprechenden Grund. Ich verweise insoweit auf die Regeln des Forums: Forenregeln.

  • Wenn es eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist (§ 43 Abs. 1 SGB VI), dann kann sicherlich ein Anspruch auf Bürgergeld nach dem SGB II bestehen.

    Schöne Grüße
    ubu

    • Offizieller Beitrag

    Daher die Frage und solche Ausdrücke wie "ungewöhnlich" und "Normalfall":

    Was ist jetzt wirklich der Fall?

    Es ist nicht nötig (und noch dazu regelwidrig!), mir eine PN zu schreiben, weil eine Verwarnung erfolgte, ein Beitrag oder Thread gelöscht oder ein Thread geschlossen wurde. Wenn dies geschah, hatte es einen entsprechenden Grund. Ich verweise insoweit auf die Regeln des Forums: Forenregeln.

  • Wenn es eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist (§ 43 Abs. 1 SGB VI), dann kann sicherlich ein Anspruch auf Bürgergeld nach dem SGB II bestehen.

    Oder bei der sog. Arbeitsmarktrente auch :)

    Die Welt ist nicht, wie sie ist. Sie ist, wie DU sie siehst und gestaltest.

  • Ich beziehe EU Rente unbefristet PLUS Bürgergeld, ich habe eine Frage, wie lange darf die Abwesenheit sein,

    ohne das mir Leistungen gekürzt werden.

    Ich empfehle, die Frage an den zuständigen Sachbearbeiter (Jobcenter oder Sozialamt) zu richten, der die Leistungen bisher gewährt hat, bzw. weiterhin gewährt. Der ist am besten mit den Fakten des Falles vertraut und kann kompetent Auskunft erteilen. Der ist sowieso Ansprechpartner Nummer 1, da alle Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen dort unaufgefordert anzuzeigen sind. Abwesenheiten gehören auch dazu.