Ortsabwesenheit vor Antragsstellung mit Kürzung von Leistungen. Rechtens?

  • Ich habe am 22.06. einen Antrag auf Bürgergeld gestellt, da mir seitens der Elterngeldstelle sehr viel weniger Elterngeld bewilligt wurde als gedacht.

    Dieser Bürgergeldantrag wurde seitens des Jobcenters ab Juni auch bewilligt.
    Allerdings wurden mir die Leistungen erst ab dem 07.06. bewilligt, da ich bis zu diesem Zeitpunkt im Ausland war, was sie anhand meiner Kontoauszüge erkennen konnten.

    Als Begründung der Ablehnung des Zeitraumes 01. - 06.06.23 wurde genannt, dass ich mich ohne Zustimmung außerhalb von Deutschland aufgehalten habe.

    Ist das rechtens?
    Ich habe zu dem Zeitpunkt doch noch gar keine Leistungen vom Jobcenter bezogen und unterlag doch somit gar nicht den Mitwirkungs- und Meldepflichten. Geschweige denn, dass ich zu dem Zeitpunkt überhaupt vor hatte, Leistungen zu beantragen. Können die mir das wirklich kürzen? Meiner Logik nach nicht. Doch ich kenne die Gesetzeslage nicht.

    Wer kann mir da helfen?

    Dankeschön!

  • Durch die Rückwirkung des Antrages auf den 01.06. (gesetzlich geregelt) gelten deine Pflichten ab dem 01.06.2023.

    Wenn du im Elterngeldbezug stehst, liegt jedoch der Verdacht nahe, dass die Regelungen zur Erreichbarkeit evtl. nicht gelten weil keine Integration in Arbeit beeinträchtigt wird.

    Du könntest mit dieser Begründung Widerspruch einlegen.

    Zu den Erfolgsaussichten kann ich mich nicht äußern da zu wenige Informationen vorliegen.