Bürgergeld nach dem Studium - Immatrikulation

  • Hallo Zusammen,

    meine Frage bezieht sich auf folgende Situation.

    Ich habe meinen Master erfolgreich abgeschlossen und das Zeugnis liegt vor (Oktober 2023). Nun bin ich weiterhin als Studentin eingeschrieben und immatrikuliert, weil mein Zeugnis während des Semester ausgestellt wurde und ich somit schon den aktuellen Studienbeitrag für das laufende Semester überwiesen hatte. Die Exmatrikulation erfolgt seitens der Uni zum Ende des Semesters (März 2024). Meine Ausbildung wurde mit Bafög gefördert. Die Förderungshöchstdauer für Bafög ist September 2023. Somit möchte ich ab Oktober 2023 Bürgergeld beantragen, im Oktober habe ich ja auch meinen Abschluss erhalten.

    Ich würde aber gerne noch für dieses Semester immatrikuliert bleiben. Rechtlich sollte das doch in Ordnung sein. Folgendes habe ich dazu im Internet gefunden.

    "Genau genommen ist nicht die Hochschulmitgliedschaft der entscheidende Punkt für den Ausschluss von Studierenden aus dem Bürgergeld. Es ist die "dem Grunde nach BAföG-förderbare Ausbildung" (§ 7 Abs. 5 SGB II). Das ist nicht identisch. Im BAföG wird das Ausbildungsende in § 15b Abs. 3 Satz 3 wie folgt definiert:

    "Eine Hochschulausbildung ist (...) mit Ablauf des Monats beendet, in dem das Gesamtergebnis des erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsabschnitts bekannt gegeben wird, spätestens jedoch mit Ablauf des zweiten Monats nach dem Monat, in dem der letzte Prüfungsteil abgelegt wurde."

    Somit ist der auf die Bekanntgabe folgende Monat grundsätzlich kein BAföG-Bezugszeitraum, wobei unerheblich ist, ob immatrikuliert oder nicht. Damit muss der Bezug von Bürgergeld sogar ohne Exmatrikulation möglich sein. Diese Sichtweise hat die Bundesagentur in ihre Hinweise zu § 7 SGB II aufgenommen (dort dann Rz. 7.156, Stand: 1.1.2023):

    "(5a) Ist die oder der Studierende in der Prüfungsphase noch immatrikuliert und ist der letzte Ausbildungsteil bereits absolviert, greift die Regelung zur Beendigung der Ausbildung in § 15b Absatz 3 Satz 3 BAföG. Mit Ende der Förderungsfähigkeit dem Grunde nach endet auch der Leistungsausschluss."

    Oder hat jemand dazu eine andere Einschätzung?

    Vielen Dank und Grüße

  • Hallo Zusammen,

    habt ihr beide Helli und @Tonixmus denn Neuigkeiten zu eurem Fall?

    Ich stehe vor dem gleichen Problem wie ihr, wobei ich während meines Studiums auch Bafög erhalten habe.

    Zu meinem Fall:

    Juli - Letzte Prüfungsleistung

    August - Mitteilung über erfolgreiches Bestehen per E-Mail

    September - Zusendung des Zeugnisses

    Nach Auslegung des § 15b Absatz 3 Satz 3 BAföG sollte ich für September kein Bafög erhalten, da die Mitteilung über das erfolgreiche Bestehen des Studiengangs mich im August per E-Mail erreicht hat. Leider war das zustände Bafögamt nicht schnell genug in der Einstellung der Zahlung, weshalb ich für September eine Bafögzahlung erhalten habe, die ich meines erachtens allerdings durch eine Rückförderung des Amtes zurückzahlen muss. Aus diesem Grunde habe ich für den Monat September Bürgergeld beantragt.

    Die zuständige Sachbearbeiterin sagte zu mir eine Exmatrikulation sei zwingende Voraussetzung, um Bürgergeld zu erhalten, alles andere sei "Arbeit gegen das Gesetz". Ich sehe den Sachverhalt gänzlich anders und zwar so wie Helli ihn sieht. Ich bin auch ähnliche Informationen gestoßen. Möchte hier noch den Artikel der Zeit ergänzen:

    "Auch Studierende können Hartz IV bekommen"

    Urteil : Auch Studierende können Hartz IV bekommen
    Hier finden Sie Informationen zu dem Thema „Urteil “. Lesen Sie jetzt „Auch Studierende können Hartz IV bekommen“.
    www.zeit.de

    Mit meiner Argumentation stoße ich auf taube Ohren, wobei ich den Sachverhalt schon mehrfach umfassend erläutert habe. Steht ihr vor einem ähnlichen Problem?

    Ich habe das Gefühl, dass sich keiner der zuständigen vom Jobcenter mit dieser Konstellation auskennt und damit auch nicht befassen möchte..

    Viele Grüße!

  • Hallo,

    Habe gerade dasselbe Problem. Bin zwar nicht berechtigt für Bafög, aber mit meinem Studium fertig bin und noch bis zum Ende des Studiums immatrikuliert.

    Was ist bei euch rausgekommen? Muss man zwingend exmatrikuliert sein, damit man Bürgergeld bekommt oder hat es bei oder auch mit der Immatrikulation geklappt? LG

  • Ne du kannst Bürgergeld erst beantragen wenn du exmatrikuliert bist. Spielt keine Rolle, dass du paar Monate vorher schon deinen Abschluss hast.

    Bis dahin bewirb dich schnell, so dass du es nicht brauchst und in der Zwischenzeit kannste doch wieder bei deinen Eltern einziehen, falls das möglich sein sollte. Wenn du noch immatrikuliert bist, biste noch in der studentischen Krankenversicherung die nur 120€/monat kostet, es sei denn du bist Ü30.

    • Offizieller Beitrag

    Ne du kannst Bürgergeld erst beantragen wenn du exmatrikuliert bist.

    Das ist definitiv falsch. Da bereits mehrere Beiträge unangenehm aufgefallen sind, bitte ich nunmehr um Zurückhaltung!

    Es ist nicht nötig (und noch dazu regelwidrig!), mir eine PN zu schreiben, weil eine Verwarnung erfolgte, ein Beitrag oder Thread gelöscht oder ein Thread geschlossen wurde. Wenn dies geschah, hatte es einen entsprechenden Grund. Ich verweise insoweit auf die Regeln des Forums: Forenregeln.

  • Das ist definitiv falsch. Da bereits mehrere Beiträge unangenehm aufgefallen sind, bitte ich nunmehr um Zurückhaltung!

    Wo isr das falsch? Mann kann doch nicht sozialhilfe beziehen, wenn man noch immatrikulierter Student ist.

    Und du scheinst als admin und was auch immer du bist auch nicht alles zu wissen. In nem anderen beitrag meinst du ich könnte kein bildungsgutschein erhalten, wenn ich kein bürgergeld mehr will. Doch kann ich, indem ich bei der agentur für Arbeit weiter als arbeitssuchend gemeldet bin ohne Alg 2 oder 3 zu bekommen.

  • Wir befinden uns hier im Bürgergeld und nicht im SGB III Forum - das mal vorab. Und ja, es ist schon möglich Bürgergeld zu beziehen, wenn man immatrikuliert ist, Es sind Ausnahmeregelungen, sicherlich, aber es ist möglich. Sag doch einfach, dass es Dir nicht bekannt war, dass es Ausnahmen gibt. Was ist so schwer daran?

    Wenn das Leben Dir in den Allerwertesten tritt - nutze den Schwung um Vorwärts zu kommen

    • Offizieller Beitrag
    Zitat

    Doch kann ich, indem ich bei der agentur für Arbeit weiter als arbeitssuchend gemeldet bin ohne Alg 2 oder 3 zu bekommen.

    Wo stand, dass du das vorhast? Als würde die Agentur für Arbeit andere Leistungen erbringen als das Jobcenter, deren Hilfe angeblich unnötig und nutzlos ist.

    Zitat

    Und du scheinst als admin und was auch immer du bist

    Noch weiter solche Herabwürdigungen und du kannst dir eine andere Spielwiese suchen.

    Zitat

    Wo isr das falsch? Mann kann doch nicht sozialhilfe beziehen, wenn man noch immatrikulierter Student ist.

    Nochmal für dich: halte dich zurück, wenn du keine Ahnung hast. Nur mal ein Beispiel unter vielen, dass es sehr wohl möglich ist:


    Zitat

    Ein Student ist - auch außerhalb eines Urlaubssemesters - dann nicht von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen, wenn er zwar organisationsrechtlich der Hochschule aufgrund seiner Immatrikulation angehört, er jedoch sein Studium tatsächlich nicht betreibt

    L 7 AS 833/19 | Sozialgerichtsbarkeit Bundesrepublik Deutschland

    Noch eins? Gern doch:

    Zitat

    Auch bestand vorliegend wegen der nur formalen Immatrikulation in Wirtschaftsinformatik (BA) kein Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II.

    L 11 AS 95/21 | Sozialgerichtsbarkeit Bundesrepublik Deutschland

    Es ist nicht nötig (und noch dazu regelwidrig!), mir eine PN zu schreiben, weil eine Verwarnung erfolgte, ein Beitrag oder Thread gelöscht oder ein Thread geschlossen wurde. Wenn dies geschah, hatte es einen entsprechenden Grund. Ich verweise insoweit auf die Regeln des Forums: Forenregeln.