Hallo zusammen,
es schreibt der Partner der Person welche Bürgergeld beantragen will . Hierzu habe ich thematische Fragen (zur Einfachheit fett markiert) die sich auf den Antrag des Bürgergelds beziehen, genauer auf die Definition der Bedarfsgemeinschaft u. erforderlichen Angaben bzw. Nachweise des Partners.
Grundlegende Ausgangslage:
- Zusammenleben (Als Freund/Freundin - keine Ehe oder eingetragene Partnerschaft o.ä) seit weniger als 1 Jahr
- Antragsteller steht nicht im Mietvertrag.
- Antragsteller zahlt Anteilig Miete, Nebenkosten, Aufwand für Lebensmittel etc. an mich (Partner)
- Getrennte Konten und kein Zugriff auf das Konto des jeweilig Anderen
- Jedoch eine gemeinsame Versicherung (Privathaftpflicht) für die aber ebenfalls Anteilig an mich (Partner) von Antragsteller gezahlt wird
Handelt es sich hierbei noch um den Fall der umgangssprachlich bekannten "Bedarfsgemeinschaft auf Probe" nach §7 Abs. 3a SGB II trotz der gemeinsamen Versicherungspolice?
Falls dies der Fall ist, kann das JC Nachweise über Gehalt/Vermögen etc. von mir (Partner) verlangen (z.B. Kontoauszüge der letzten 3. Monate) oder reicht hier die bloße Auskunft nach § 60 Abs. 4 SGB II aus? Siehe hierzu auch das Urteil des SG Gießen vom 23.02.2016 – S 22 AS 1015/ 14.
Falls es sich dann doch um eine "reguläre" Bedarfsgemeinschaft handelt, muss ich die geforderten Nachweise liefern, korrekt?
Ich bedanke mich schonmal für Die Möglichkeit hier meine Fragen loszuwerden und wünsche allen ein schönes Wochenende!
Viele Grüße