Schonvermögen der Kinder bei getrennt lebenden Eltern

  • Bei uns steht eine Trennung im Bürgergeldbezug an, d.h. demnächst werden wir zwei Bedarfsgemeinschaften sein. Wir haben Kinder die wir zu gleichen Teilen betreuen, am liebsten im Nestmodell.


    Mir stellt sich die Frage, wie teilt sich das Schonvermögen der Kinder auf?

    • Offizieller Beitrag

    Und trotzdem nur eine Person. Der Freibetrag steht der Person zu und nicht dem Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft. Nestmodell, also 3 Wohnungen, wird eh nicht funktionieren.

    Es ist nicht nötig (und noch dazu regelwidrig!), mir eine PN zu schreiben, weil eine Verwarnung erfolgte, ein Beitrag oder Thread gelöscht oder ein Thread geschlossen wurde. Wenn dies geschah, hatte es einen entsprechenden Grund. Ich verweise insoweit auf die Regeln des Forums: Forenregeln.

  • Aktuell würden wir das Nestmodell erstmal mit zwei Wohnungen umsetzen, d.h. eine Wohnung wäre einfach eine WG für uns und eine (die bisherige) wo die Kinder wohnen. Unsere Wohnung ist aktuell eigentlich auch zu klein. Wohnungstechnisch, denke ich, dass das für das jobcenter passen würde. Die zwei Wohnungen hätten etwa den Umfang einer Wohnung für eine Einzelperson plus für die restlichen Personen. Und sicher günstiger als ein Wechselmodell.


    Mir geht es aber nur erstmal um das Schonvermögen. Das ist nach meinem Verständnis auch nicht anders als beim Wechselmodell. Das heißt wenn hier jemand Erfahrungen hat, würde das denke ich auch passen. Leider finde ich dazu nichts.


    Beispiel:

    2 Erwachsene + 2 Kinder haben in einer Bedarfsgemeinschaft nach der Karenzzeit 60k Schonvermögen, egal auf welchen Konto das Geld ist


    Wie ist das dann bei zwei Bedarfsgemeinschaften im Wechselmodell?

    Ich kann mir sowohl vorstellen, dass beide 45k (3 Personen) Schonvermögen haben, aber auch, dass sich das auf beide Bedarfsgemeinschaften aufteilt und jede Bedarfsgemeinschaft 30k (1 + 0,5 + 0,5 Person) Schonvermögen haben.

    • Offizieller Beitrag

    Es geht dem TE wahrscheinlich um § 12 Absatz 2 Satz 2 SGB II, also um Übertragung nicht ausgeschöpfter Freibeträge der Kinder auf das jeweilige Elternteil.


    Das wird sich dann bei gleicher Betreuungszeitverteilung im Residenzmodell wohl tatsächlich auf 0,5 belaufen.

    Es ist nicht nötig (und noch dazu regelwidrig!), mir eine PN zu schreiben, weil eine Verwarnung erfolgte, ein Beitrag oder Thread gelöscht oder ein Thread geschlossen wurde. Wenn dies geschah, hatte es einen entsprechenden Grund. Ich verweise insoweit auf die Regeln des Forums: Forenregeln.

  • Möglich. Aber nur wenn die Kinder gar kein Vermögen haben oder genau identisches Vermögen haben und wenn die Elternteile genau gleich hohes Vermögen über den Freibeträgen hätten......


    Hätte,hätte....Fahradkette