Erwerbsminderung Rente abgelehnt Frage Mehrbedarf bei 100% und Merkzeichen G

  • Hallo,

    folgender Fall:

    Ich beziehe mit meiner 15 Jährigen Tochter Bügergeld, Alleinerziehend. 2021 ist bei mir der Krebs wiedergekommen und bin seid dem in Dauerbehandlung ( Chemotherapie).

    2023 hat das Jobcenter dann den Mdk beauftragt, Ergebniss: Täglich weniger als 3 Stunden am Tag leistungsfähig, Länger der Prognose vorraussichtlich über 6 Monate aber nicht auf dauer.

    Ende 2023 habe ich dann den Behindertenausweis mit 100 % und Merkzeichen G bekommen. Anfang 2024 Antrag gestellt auf Mehrbedarf wegen Behinderung und Merkzeichen gestellt.

    Daraufhin hat das Jobcenter gesagt ich solle einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen, damit ich vom Rententräger einen Ablehnungsbescheid bekomme für den Mehrbedarf.

    Dies habe ich gemacht.

    Daraufhin habe ich vom Rententräger einen Ablehnungsbescheid bekommen, weil ich auf meiner Selbständigkeit die Anwartschaft von 36 Monate Pflichbeiträge nicht erfülle dies war dem Jobcenter vorher bekannt. Das Jobcenter hat mir dann mitgeteilt das Sie diesen Ablehnungsbescheid brauchen für den Mehrbedarf.

    Jetzt hat mir das Jobcenter telefonisch mitgeteilt das Sie mir nicht gewähren kann ich müsste den Rententräger dazu kriegen das seinen eigenen MDK beauftragen soll.

    Meine Frage ist wo finde ich die Vorlage in welcher Fachanweisung dieses Vorgehen für den Mehrbedarf beschrieben ist?

    Ich selber lese mir die Fachanweisungen immer durch bevor ich Irgendwelche Anträge stelle bis jetzt fahre ich damit am besten mir wurde alles bewilligt weil ich die vorarbeit geleistet habe.

    Aber ich finde überhaupt nichts brauchbares im Internet bezüglich der vorgehensweise bei meiner Situation!

    Dieses Forum hat mir schon bei fehlen Fragen geholfen. Evt kann mir hier einer weiter helfen.

    Danke für die Mühe.

    Gruss N.

    Einmal editiert, zuletzt von Emeram (15. Mai 2024 um 08:52)

  • Hallo,

    du meinst den Mehrbedarf den es gibt wenn man das Merkzeichen G hat?

    Falls ja, dann ist es der nach § 23 Nummer 4 SGB 2. Dieser gibt vor dass du voll erwerbsgemindert nach dem SGB VI sein musst.

    Und genau diese Feststellung kann nur die DRV treffen, nicht das JC.

    Es hat also nichts mit einer Fachanweisung zu tun, sondern ergibt sich aus dem Gesetz.

  • Die Erwerbsminderung und der Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung sind zwei ganz unterschiedliche Sachen.

    Wenn der Rentenversicherungsträger nur ganz stumpf festgestellt hat, dass die Versicherungszeiten nicht ausreichen, dann ist keine Feststellung bezüglich einer vollen Erwerbsminderung erfolgt. Vermutlich wird der Ablehnungsbescheid diese Fallkonstellation sein ("die Prüfung der Erwerbsminderung können wir uns schenken, die Versicherungszeiten reichen eh nicht für eine Rente aus").

    Sollte der Rentenversicherungsträger aber die komplette Prüfung gemacht haben "Ja, Emeram, sie sind voll erwerbsgemindert im Sinne des SGB VI, aber die Versicherungszeiten reichen nicht für die Bewilligung einer Rente aus", dann sollte dies aus dem Ablehnungsbescheid auch genau so hervorgehen. Das müsste dem JC dann für die Bewilligung des Mehrbedarfes reichen.

    Schöne Grüße
    ubu

  • Danke für die antworten.

    Ich habe eben mit dem DRV gesprochen der meinte das Sie nicht prüfen wenn die Antwartschaft nicht erfüllt ist. Er meinete aber das Jobcenter könne eine Leistungsbegutachtung beantragen.

    Würde das Jobcenter das machen?

    Die Frage die ich mir stelle, warum muss ich explicit auf solche Sachen hinweisen muss......


    Mfg

  • Ich kenne es so, dass wenn der Med. Dienst es vorschlägt, dass dann der entsprechende Antrag gestellt wird. Dieser Vorschlag kommt nur dann wenn der Med. Dienst der Meinung ist bzw. die Prognose anstellt, dass es auf eine dauerhafte Erwerbsminderung hinausläuft.

    Bei einem solchen Vorschlag wird dann der Antrag gestellt, wenn kein Vorschlag gemacht wird, dann wird auch kein Antrag gestellt.

    Insofern ist es eher keine Frage ob du darauf hinweisen musst, sondern wohl eher durchgängige Praxis nur die Fälle mit einem Vorschlag zu versehen die entsprechendes "Potential" haben. Sonst müsste man ja alle zur DRV schicken.

    Abgesehen davon dass die DRV sich die Begutachtung bezahlen lässt, liegt es an einer medizinischen Einschätzung dass es bei dir nicht auf Dauer ist.

    Ob das JC dann den Antrag stellen wird wenn du einen entsprechenden Antrag beim JC stellst?

    Spannende Frage

    Einmal editiert, zuletzt von LoneRanger (15. Mai 2024 um 10:50)