Bürgergeld-ERBE

  • Hallo zusammen.

    In der neuen Gestzgebung heißt es:

    "Eine Erbschaft gilt seit dem 1. Juli 2023 unabhängig vom Todeszeitpunkt des Erblassers als Vermögen. Deshalb finden im Fall einer Erbschaft die Freibeträge für das Schonvermögen Anwendung: 40.000 EUR plus 15.000 EUR pro weiterer Person in der Bedarfsgemeinschaft sind im ersten Jahr des Bürgergeld-Bezuges (sog. Karenzzeit) anrechnungsfrei. Danach beträgt das Schonvermögen 15.000 EUR plus 15.000 EUR pro weiterem BG-Mitglied."

    Wie verhält essich, wenn man zum Beispiel EUR 50.000 erbt???

    Werden in dem Fall, die über dem Freibetrag in Höhe von EUR 40.000 liegenden EUR 10.000 angerechnet oder die vollen EUR 50.000 ???


    Über eine zügige und korrekte Antwort fereue ich mich sehr.

    Bleibt gesund

    • Offizieller Beitrag

    Das Vermögen, mit dem man über dem Freibetrag liegt, führt zum Leistungsausschluss. Wenn der Vermögensfreibetrag 40.000 EUR beträgt und man 50.000 EUR hat, muss man erstmal 10.000 EUR verbrauchen.

    Es ist nicht nötig (und noch dazu regelwidrig!), mir eine PN zu schreiben, weil eine Verwarnung erfolgte, ein Beitrag oder Thread gelöscht oder ein Thread geschlossen wurde. Wenn dies geschah, hatte es einen entsprechenden Grund. Ich verweise insoweit auf die Regeln des Forums: Forenregeln.