Schonvermögen an Kind schenken

  • Hallo liebe Forumsmitglieder,


    ich habe eine Frage bezüglich Erbschaft (Vermögenszuwachs) und Schonvermögen (15.000€).


    Da ich von meiner verstorbenen Mutter einmalig 9000€ geerbt habe und in einem zweiten Teil (musste anwaltlich eingefordert werden, da die Haupterbin sich weigert, mir meinen Pflichtanteil weiterzugeben) noch einmal 9000€ erhalte ist meine Frage, ob ich die Summe an meine Tochter weitergeben kann, ohne dass das Jobcenter die überschüssigen 3.000€ auf meine Leistung anrechnet.


    Wohlgemerkt sind mir aktuell Anwaltskosten in höhe von 2000€ entstanden, welche ich aus der ersten Erbsumme erhalten habe, wann ich den zweiten Teil erhalte, ist fraglich.


    Ich weiß, es handelt sich für die meisten nicht um viel Geld, würde meiner Tochter aber dennoch enorm helfen (Tochter lebt nicht mit mir zusammen, sondern in einer eigenen Wohnung, sollte ich vielleicht erwähnen).


    Vielen Dank schon einmal vorab für die Hilfe.


    Liebe Grüße


    Anna

    • Offizieller Beitrag

    Kannst du, musst du aber gar nicht, da du den nicht ausgeschöpften Freibetrag deines Kindes auf dich anrechnen lassen kannst:


    Zitat

    (2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.


    § 12 SGB 2 - Einzelnorm

    Es ist nicht nötig (und noch dazu regelwidrig!), mir eine PN zu schreiben, weil eine Verwarnung erfolgte, ein Beitrag oder Thread gelöscht oder ein Thread geschlossen wurde. Wenn dies geschah, hatte es einen entsprechenden Grund. Ich verweise insoweit auf die Regeln des Forums: Forenregeln.

  • Meine Tochter lebt aber, hätte ich vielleicht etwas deutlicher schreiben sollen, alleine und nicht mit mir in einer Bedarfsgemeinschaft.

    Dann greift die genannte Vorschrift nicht.


    Es geht um 2 mal 9.000,00 Euro. Was ist mit den 2.000,00 Euro Anwaltskosten? Hast du die vorgelegt und bekommst du sie zurück?


    Lassen wir die mal außen vor.


    Nach der vollständigen Zahlung hast du ein Gesamtvermögen von 18.000,00 Euro. Mal unterstellt, dass du kein, also gar kein weiteres Vermögen hast. Dann bist du mit 3.000,00 Euro nicht bedürftig und du hast diese 3.000,00 Euro vorrangig zur Bestreitung deines Lebensunterhaltes einzusetzen. Es sind davon keine Schulden zu tilgen oder sonstiges.


    Gibst du jetzt diese 3.000,00 Euro oder auch die 9.000,00 Euro an deine Tochter, dann machst du dich wieder bedürftig und für dich müssen schneller wieder Leistungen gewährt werden.


    Dass das Geld deiner Tochter helfen würde ist klar, mir auch, also könntest du es auch mir überweisen. Aber das ist nicht der Punkt. In dem Moment wo du das Geld an deine Tochter verschenkst, muss die Allgemeinheit schneller für dich Leistungen aufbringen.


    Dies kann zu folgendem führen:


    1. Dein JC kann bei dir den Kostenersatz wegen sozialwidrigem Verhalten prüfen, was im Ergebnis dazu führen kann, dass du alles was du wegen der Weggabe der 9.000,00 Euro erhalten hast erstatten musst.


    2. Dein JC kann dich auffordern den Rückforderungsanspruch des verarmten Schenkers aus § 528 BGB bei deiner Tochter geltend zu machen. Unter Umständen kann dass das JC auch selbst machen.


    Es wird dir also nicht viel bringen das Geld weiterzugeben, außer Ärger.


    Das man dem Kind was Gutes tun will ist als Eltern verständlich. Versuche ich bei meinen Kindern auch.


    Aber ganz ehrlich. Warum soll ich als Steuerzahler dafür aufkommen müssen wenn du deine Kohle verschenkst obwohl du eine gewisse Zeit unabhängig von Leistungen leben kannst?


    Du bist gehalten alles zu unternehmen um deine Bedürftigkeit zu verringern oder zu beseitigen.

  • Danke für deine Antwort :)

    "Was ist mit den 2.000,00 Euro Anwaltskosten? Hast du die vorgelegt und bekommst du sie zurück?"


    Ich habe diese jetzt erst einmal mit dem Anteil der ersten Auszahlung bezahlt. Da ich mich leider bei diesem Thema nicht wirklich gut auskenne, habe ich bisher nichts dergleichen unternommen. Was ich zu diesem Thema gelesen habe ist, dass ich einen Antrag beim Amtsgericht für Beratungshilfe stellen kann.


    Ob ich bei einem selbst bezahlten Anwalt jedoch die Kosten zurück erstattet bekomme, dazu konnte ich bisher nichts finden.


    Auch hier noch einmal, danke für deine / eure schnellen und hilfreichen Antworten :)


    Schönen Tag wünsche ich !

  • Warum trägt die Gegenseite nicht deine Anwaltskosten? Normalerweise trägt der "Verlierer" die Anwaltskosten des Anderen?


    Wenn die 2000 € weg sind, dann unterhalten wir uns nur noch über 1000 € über dem Vermögensfreibetrag.


    Kommt drauf an wie hoch dein mtl. Anspruch ist, ist das überschaubar dass du keine oder weniger Leistungen bekommst.

  • "Normalerweise trägt der "Verlierer" die Anwaltskosten des Anderen?"

    Sollte das Ganze vor Gericht gehen, wird es wohl so sein. Ich versuche es natürlich erst einmal außergerichtlich einzufordern, sollte sich die Gegenpartei dennoch weigern, dann wird es gerichtlich eingeklagt.


    "Wenn die 2000 € weg sind, dann unterhalten wir uns nur noch über 1000 € über dem Vermögensfreibetrag."


    Das ist ja völlig in Ordnung. Ärgerlich wäre es eben gewesen, wenn die 2000€ immer noch zum Vermögen zählen würden.


    Alles klar, dann bin ich erstmal mit Infos versorgt, besten Dank noch einmal an dieser Stelle :)

    • Offizieller Beitrag

    Wohlgemerkt sind mir aktuell Anwaltskosten in höhe von 2000€ entstanden,


    Für die außergerichtliche Beauftragung bei 9000 Euro Streitwert? Das wären nach Streitwerttabelle 725,40 Euro Geschäftsgebühr + 20 Euro Telekomm-pauschale + Märchensteuer = 887,03 Euro. Hast du dich da über den Nüschel ziehen lassen?

    • Offizieller Beitrag

    Streitwert ist ja wohl das Doppelte, 2 mal 9000 Euro?


    Ich werde das hier



    und in einem zweiten Teil (musste anwaltlich eingefordert werden, da die Haupterbin sich weigert, mir meinen Pflichtanteil weiterzugeben) noch einmal 9000€ erhalte


    Dass nur dieser zweite Teil anwaltlich durchgesetzt wird.


    Und selbst bei einem Streitwert von 18.000 Euro sind die Geschäftsgebühren nur 1001,00 Euro. Mit Märchensteuer und Telekommunikationapauschale dann 1214,99 Euro.

  • Hey hey :)

    Um die Situation aufzuklären: meine Mutter kommt aus Polen und lebte dort auch noch, weshalb ich mir dann einen polnischen Anwalt zur Hilfe genommen habe (in Polen). Über die Preisgestaltung eines Anwaltes in Polen kann ich leider nicht viel sagen, außer, dass es scheinbar relativ teuer war / ist.

  • edit: Streitwert sind die 9000€. Es gibt viele Ungereimtheiten in dieser ganzen Erbschaftsgeschichte. Letzten Endes verlange ich nur, den mir zustehenden Pflichtanteil des Erbes, für mehr, ist mir diese Thematik einfach zu schade...

    • Offizieller Beitrag

    für mehr, ist mir diese Thematik einfach zu schade...


    Dann bleibt es bei LRs Mitteilung, dass es Probleme gibt, wenn du Geld oberhalb des Freibetrags einfach verschenkst. Du kannst aus deinem Schonvermögen heraus schenken. Aber eben nicht deswegen früher wieder Bürgergeld beanspruchen.

    Es ist nicht nötig (und noch dazu regelwidrig!), mir eine PN zu schreiben, weil eine Verwarnung erfolgte, ein Beitrag oder Thread gelöscht oder ein Thread geschlossen wurde. Wenn dies geschah, hatte es einen entsprechenden Grund. Ich verweise insoweit auf die Regeln des Forums: Forenregeln.