Vom Bürgergeld zum Sozialamt

  • Einen schönen guten Tag,

    Meine Frau soll aufeinmal Sozialhilfe beantragen.

    Ich selber Arbeite und bekomme Bürgergeld aufstockend. Soweit ich weiß, sollte sie schonmal Sozialhilfe bzw Rente beantragen. Die Rente Kassen hat sie abgelehnt, weil sie nie eingezahlt hat und das Sozialamt hat sie damals abgelehnt, mit der Begründung das ich mit ihr verheiratet bin, eine Bedarfsgemeinschaft bin und sie deswegen Bürgergeld bekommt.

    Hat sich da was geändert? Darft das Jobcenter jetzt meine Frau zum Sozialamt Verweisen?

    Vielen Dank für die Hilfe

    Lars

    • Offizieller Beitrag

    Nun ja, vermutlich ist die bessere Hälfte laut Feststellung des Jobcenterns bzw. der Deutschen Rentenversicherung (DRV) "dauerhaft voll erwerbsgemindert". Diese vermeintliche Feststellung der DRV hat nichts damit zu tun, dass sie keinen Rentenanspruch hat.

    Zuvor hat die DRV vermutlich festgestellt, dass sie nicht dauerhaft sondern nur befristet voll erwerbsgemindert ist.

    Jenes hat einfach nur mit der Zuständigkeit zu tun!

    • Offizieller Beitrag

    Hat sich da was geändert?

    Kommt drauf an. Hat das Jobcenter vielleicht irgendwas von § 44a SGB II geschrieben? Oder "gutachterliche Stellungnahme der DRV" oder so?


    Lade das Schreiben doch mal hoch.

    Es ist nicht nötig (und noch dazu regelwidrig!), mir eine PN zu schreiben, weil eine Verwarnung erfolgte, ein Beitrag oder Thread gelöscht oder ein Thread geschlossen wurde. Wenn dies geschah, hatte es einen entsprechenden Grund. Ich verweise insoweit auf die Regeln des Forums: Forenregeln.

    • Offizieller Beitrag

    @ turtle 1972

    Der Fall dürfte doch irgendwie klar sein oder auch nicht!!??

    Bislang war die Holde nur "befristet erwerbsgemindert", d.h., dass vorrangig Sozialgeld bzw. Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu gewähren ist.

    Nunmehr ist sie ganz offensichtlich "dauerhaft voll erwerbsgemindert", sodass hier der Auschluss des letzten Halbsatzes der § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II zum Tragen kommt.


    Oder glaubst Du ernsthaft, dass ein JC den Unterschied zwischen einem befristeten bzw. dauerhaften Erwerbsgeminderten, welcher mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Rahmen der Bedarfsgmeinschaft nich kennt und diesen einfach abwimmelt?!

    • Offizieller Beitrag

    Ich will nur wissen, ob der erste "Versuch" mit dem Sozialamt auf der Feststellung des ÄD der BA beruht und das jetzt das Ergebnis der anschließenden gutachterlichen Stellungnahme ist oder ob es tatsächlich schon mehrere gutachterliche Stellungnahmen gibt.


    Das hier

    Soweit ich weiß, sollte sie schonmal Sozialhilfe bzw Rente beantragen. Die Rente Kassen hat sie abgelehnt, weil sie nie eingezahlt hat und das Sozialamt hat sie damals abgelehnt, mit der Begründung das ich mit ihr verheiratet bin, eine Bedarfsgemeinschaft bin und sie deswegen Bürgergeld bekommt.


    klingt nunmal eher danach, dass Rente wegen fehlender Vorversicherungszeiten ohne Gesundheitsprüfung abgelehnt wurde, was natürlich auch zur "Ablehnung" (Widerspruch nach 44a) durch das Sozialamt und wahrscheinlich zur Anforderung der gutachterlichen Stellungnahme geführt hat.


    Und nachfragen darf ich doch, oder?

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  • Hallo,

    es geht um mich. Ich war durch einen Krankheitsschub nicht in der Lage gewesen, selbst die Frage zu stellen.

    Ich bin seit 2005 dauerhaft voll erwerbsgemindert, was aber erst 2016 festgestellt wurde.

    Ich bekam 2005 für ein halbes Jahr Sozialhilfe, da war noch nicht klar, ob ich längere Zeit krank sein würde. Nach 6 Monaten fiel ich in die Grundsicherung.

    Dort blieb ich auch, als ich meinen Mann kennenlernte und bei ihm einzog. Erst als er aufstockende Leistungen durch ALG2 bekam, wurde ich aus der Grundsicherung geworfen und musste mit in seine Bedarfsgemeinschaft, sodass wir beide ALG2 bezogen.

    Nach Umzug in eine andere Stadt wollte das Jobcenter meinen Rentenanspruch prüfen lassen. Ich beantragte also Rente (2016) und wurde als dauerhaft voll erwerbsgemindert eingestuft, rückwirkend zu 2005. Ein Rentenanspruch bestand nicht, weil ich zu wenig eingezahlt hatte. Ich bin damals im Studium schon zu schwer erkrankt. Die Erkrankung selbst bestand aber von Kindheit an.

    Ich bin schwerbehindert GdB 100 B, G und H und ich habe Pflegegrad 3. Mein Mann pflegt mich.

    Es hat sich an meiner Erwerbsunfähigkeit nichts seit der Prüfung 2016 geändert und das lag dem Jobcenter vor. Die einzige Änderung im November 2024 bestand darin, dass mein Schwerbehindertenausweis erstmals als unbefristet ausgestellt worden war.

    Ist das Jobcenter tatsächlich nicht mehr zuständig für mich aufgrund des unbefristeten Schwerbehindertausweises?


    Liebe Grüße

    Sunny

    • Offizieller Beitrag

    Wenn du tatsächlich seit 2016 dauerhaft erwerbsgemindert warst, dann hättest du eigentlich ab da Grundsicherung nach dem 4. Kapitel SGB XII erhalten müssen. Sehr komisch.

    Es ist nicht nötig (und noch dazu regelwidrig!), mir eine PN zu schreiben, weil eine Verwarnung erfolgte, ein Beitrag oder Thread gelöscht oder ein Thread geschlossen wurde. Wenn dies geschah, hatte es einen entsprechenden Grund. Ich verweise insoweit auf die Regeln des Forums: Forenregeln.

  • Lieber Turtle,

    mein Mann bezieht weiterhin Bürgergeld und wir leben in einer Bedarfsgemeinschaft zusammen mit unserer minderjährigen Tochter, die auch Bürgergeld erhält.

    Damals, in der vorherigen Stadt, musste ich aus der Grundsicherung ins ALG2 wechseln aufgrunddessen, dass mein Mann Leistungsbezieher war. Allerdings war ich damals nur befristet erwerbsunfähig eingestuft gewesen.

    Aber Grundsicherung ist doch nicht gleich Sozialhilfe, oder? Dann ist der Sozialhilfeantrag ja nicht zielführend.

    Seltsam ist, dass erst knapp 9 Jahre später das Jobcenter meinen Bürgergeldanspruch infrage stellt.

    Liebe Grüße

    Sunny

    • Offizieller Beitrag

    Solange du nur befristet warst, war das mit den Leistungen nach dem SGB II in einer Bedarfsgemeinschaft auch korrekt.

    Sozialhilfe (ich weiß nicht, ob es jemand heute noch so nennt) bzw. Leistungen nach dem SGB XII unterteilen sich bezüglich der Hilfen zum Lebensunterhalt in 2 Kategorien: 4. Kapitel und 3. Kapitel.

    3. Kapitel ist z. B. für auf Zeit Erwerbsgeminderte, die nicht mit jemandem, der erwerbsfähig ist, in BG leben.

    4. Kapitel ist für dauerhaft voll Erwerbsgeminderte und ist den Leistungen nach dem SGB II vorrangig.

    Was sein könnte, ist, dass euer Vermögen vielleicht zu hoch ist für SGB XII. Der Freibetrag ist mit 10.000 Euro geringer als der beim SGB II. Wenn deshalb eine Ablehnung erfolgen würde, wäre dann doch das Jobcenter weiter zuständig.

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  • Lieber Turtle,

    vielen vielen Dank für deine Antwort!

    So viele Rücklagen besitzen wir gar nicht. Nicht mal, wenn wir alle im Haushalt zusammennehmen.

    Habe ich das richtig verstanden, dass in dem Schreiben vom Jobcenter steht, ich solle Sozialhilfe und nicht Grundsicherung beantragen? Wenn ja, würde ich mit dem Sachbearbeiter nochmal Rücksprache halten wollen, ob nicht Grundsicherung angebrachter wäre.

    Liebe Grüße

    Sunny

    • Offizieller Beitrag

    Der Oberbegriff im SGB XII ist immer noch Sozialhilfe. Damit sind aber alle Leistungen des, SGB XII umfasst. Du musst einen Antrag nach dem 4. Kapitel SGB XII "Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung" stellen. Eigentlich sollte man voraussetzen, dass das der jeweilige SB des Sozialamtes anhand der Unterlagen von selbst sieht. Immerhin besteht eine Beratungspflicht, dass du die dir zustehende korrekte Leistung beantragst.

    Es ist nicht nötig (und noch dazu regelwidrig!), mir eine PN zu schreiben, weil eine Verwarnung erfolgte, ein Beitrag oder Thread gelöscht oder ein Thread geschlossen wurde. Wenn dies geschah, hatte es einen entsprechenden Grund. Ich verweise insoweit auf die Regeln des Forums: Forenregeln.

  • Mit den geschilderten Fakten liegt eine Zuständigkeit des Sozialamtes nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch sehr nahe. Bei dauerhafter voller Erwerbminderung fallen die betroffenen Personen aus dem SGB II und gelangen ins SGB XII. Der Rest der BG bleibt beim Jobcenter.

    Für die meisten Betroffenen ergibt sich hinsichtlich der Leistungen üblicherweise kein Nachteil. Da das SGB XII aber gerade beim Bestehen einer Schwerbehinderung und sonstigen chronischen Erkrankungen tendenziell eher mehr Leistungen (z.B. einen pauschalen Mehrbedarf aufgrund des Bestehens einer Behinderung) und auch oft mit gefühlt weniger Verwaltungsaufwand für krankheitsbedingte Zusatzkosten (wie Haushaltshilfen etc.). Dazu kommt, dass die Arbeitsvermittlung wegfällt.

    Welche "Untergruppe" von SGB XII - Leistungen letztendlich einschlägig sein wird, ist meiner Erfahrung nach bei der Antragstellung völlig egal. Das Amt ordnet das Ganze selbst zu. Wie Turtle es auch schon gesagt hat - ich habe noch nie erlebt oder gehört, dass es insoweit Probleme gibt. Man geht einfach zum Sozialamt und stellt einen Antrag auf Leistungen, die Details macht das Amt.

    Es spielt letztendlich keine Rolle mehr, ob die Entscheidungen über die Zuständigkeit des Jobcenters der letzten Jahre rechtlich richtig waren oder nicht. Auch wenn das Jobcenter sich - nach Aktenlage fehlerhaft - für zuständig gehalten und gezahlt hat, bestehen diese Entscheidungen grundsätzlich weiter. Das ändert aber nichts daran, dass das Jobcenter für die Zukunft korrigieren kann.

  • Lieber Turtle,

    vielen Dank! Jetzt habe ich es endlich verstanden. :) Deine Erklärungen haben mir viele Sorgen genommen.


    Lieber Schorsch,

    den 17% Mehrbedarf aufgrund meiner Behinderung bekam ich auch beim Bürgergeld. Ich hatte befürchtet, dass mir dieser in der Grundsicherung nicht zustehen würde. Aber aus deinem Post entnehme ich, dass ich den vielleicht doch weiterhin bekommen könnte?

    Liebe Grüße

    Sunny

    • Offizieller Beitrag

    den 17% Mehrbedarf aufgrund meiner Behinderung bekam ich auch beim Bürgergeld.

    Du hast Merkzeichen G?

    Es ist nicht nötig (und noch dazu regelwidrig!), mir eine PN zu schreiben, weil eine Verwarnung erfolgte, ein Beitrag oder Thread gelöscht oder ein Thread geschlossen wurde. Wenn dies geschah, hatte es einen entsprechenden Grund. Ich verweise insoweit auf die Regeln des Forums: Forenregeln.

    • Offizieller Beitrag

    Na, wenigstens das. Aber ändert nichts daran, dass nach deiner Sachverhaltsschilderung Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII schon lange vorrangig gewesen wären. Da dir dadurch kein Schaden entstanden ist, sollte es aber egal sein.

    Es ist nicht nötig (und noch dazu regelwidrig!), mir eine PN zu schreiben, weil eine Verwarnung erfolgte, ein Beitrag oder Thread gelöscht oder ein Thread geschlossen wurde. Wenn dies geschah, hatte es einen entsprechenden Grund. Ich verweise insoweit auf die Regeln des Forums: Forenregeln.