Partnereinkommen anrechenbar, wenn es die Pflegeperson ist? (Behinderung, Pflege, Rente)

  • § 39
    Vermutung der Bedarfsdeckung

    1Lebt eine nachfragende Person gemeinsam mit anderen Personen in einer Wohnung oder in einer entsprechenden anderen Unterkunft, so wird vermutet, dass sie gemeinsam wirtschaften (Haushaltsgemeinschaft) und dass die nachfragende Person von den anderen Personen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. 2Soweit nicht gemeinsam gewirtschaftet wird oder die nachfragende Person von den Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft keine ausreichenden Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, ist ihr Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. 3Satz 1 gilt nicht

    1.für Schwangere oder Personen, die ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreuen und mit ihren Eltern oder einem Elternteil zusammenleben, oder
    2.für Personen, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches sind oder im Sinne des § 61a pflegebedürftig sind und von in Satz 1 genannten Personen betreut werden; dies gilt auch, wenn die genannten Voraussetzungen einzutreten drohen und das gemeinsame Wohnen im Wesentlichen zum Zweck der Sicherstellung der Hilfe und Versorgung erfolgt.


    --> ich bin pflegebedürftig und werde von der Person im haushalt gepflegt, also darf sie nicht angerechnet werden bzw sind wir keine Gemeinschaft. Denn Satz 1 gilt ja nicht für mich. Und pflegebedürftig bin ich. So sehe ich das, sagt ja auch betanet.

    Ich glabe Turtle irrt sich da, werde morgen Antrag stellen.

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    • Offizieller Beitrag

    Sag mal willst du hier trollen?

    Ich glaube, jetzt hakt es. Glaubst du, ich sehe hier tatenlos zu, wie du einen Stammuser angehst, der hier in seiner Freizeit anderen Menschen hilft?


    Wenn du die Gesetzmäßigkeiten nicht verstehst, dann lass das nicht an anderen aus. Tausenden anderen Paaren ohne Trauschein geht es genauso und das ist auch richtig so. Nochmal: wenn euer beider Einkommen für euch beide reicht, dann hat der Steuerzahler nunmal nicht für dich zu zahlen.


    Und nein, ich irre mich nicht, da nunmal dieser Paragraf 39 bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nicht gilt.


    § 43 Absatz 5 SGB XII lautet nunmal:


    "(5) § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden."


    Aus der juris Kommentierung zu § 39 SGB XII, Rz 74:


    "Soweit behinderte oder pflegebedürftige Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung imAlter und bei Erwerbsminderung nach § 41 ff. SGB XII haben, ist die Anwendung des § 39 SGB XIIaufgrund von § 43 Abs. 1 HS. 2 SGB XII ausgeschlossen (vgl. Rn. 15)."


    Oder Hauck/Noftz:

    "Die weiteren Sätze des § 39 SGB XII beziehen sich auf den ersten Satz der Vorschrift und sind damit für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ebenfalls nicht anzuwenden. Soweit es sich bei der Haushaltsgemeinschaft aber um eine eheähnliche Gemeinschaft handelt, ist das Einkommen und Vermögen des Partners bereits nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zu berücksichtigen."
    (Guido Kirchhoff in: Hauck/Noftz SGB XII, 2. Ergänzungslieferung 2025, § 43 SGB 12, Rn. 42)


    Du brauchst dich auch nicht ausklinken, der Thread geht hier zu.

    Es ist nicht nötig (und noch dazu regelwidrig!), mir eine PN zu schreiben, weil eine Verwarnung erfolgte, ein Beitrag oder Thread gelöscht oder ein Thread geschlossen wurde. Wenn dies geschah, hatte es einen entsprechenden Grund. Ich verweise insoweit auf die Regeln des Forums: Forenregeln.

  • Turtle1972 2. April 2025 um 19:38

    Hat das Thema geschlossen.