Ich verstehe immer noch nicht, für was. Ihr seid vollkommen überschuldet bzw. lebt über eure Verhältnisse. Wer soll da helfen?
Eventuell die Schuldnerberatung...
Ich verstehe immer noch nicht, für was. Ihr seid vollkommen überschuldet bzw. lebt über eure Verhältnisse. Wer soll da helfen?
Eventuell die Schuldnerberatung...
das die Garage einzelnt im Mietvertrag steht ist richtig..die Wohnung ohne zu mieten ging nicht ,wohne jetzt seid 7 Jahren drin, seid Mai beziehe ich Leistungen vom Jobcenter, bin also quasi Gezwungen mir ne andere Wohnung zu suche? Weil 40€ leider nicht wenig ist bei dem niedrigen Regelsatz...
Wenn die Wohnung nur mit Garage zu mieten war, darf dass JC die Kosten übernehmen.
Siehe hier, insbesondere Punkt 13 :
Nein, die Freibetragsregelung im SGB XII hat sich nicht geändert.
Wenn er jetzt schon Grundsicherungsleistungen bedarf, wird er es wohl auch weiterhin benötigen.
Dein eigener Bedarf wird vom Jobcenter geprüft und bei Bedarf erhältst Du Bürgergeld.
Eine Anrechnung von Einkünften beim jeweils anderen Partner kann ja nur vorkommen, wenn einer der beiden soviel Einkommen hat, dass es über den eigenen Bedarf hinaus geht.
Es ist doch eine einfache gesetzliche Regelung.
Das Bürgergeld muss am ersten Werktag des Monats auf dem Konto der Hilfeempfängers sein. Insofern erfolgt die Zahlung in der Regel am letzten Werktag des Vormonats (im März also am 31.03.).
Vorherige Zahlungen oder Zahlungseingänge sind zufällig, auch ganz nett, aber nicht bindend.
Also sollte man besser sein Geld bis zum letzten des Monats einteilen um:
dass ich jedes Mal zum Monatsende ein nervliches Wrack mit täglich-stündlichen Zusammenbrüchen werde.
diesen Zustand zu vermeiden.
Ist Dein Partner dauerhaft voll erwerbsgemindert, oder auf Zeit?
Ihre Miete wird übernommen, aber sie miss knapp 80€ von ihrem Einkommen zuzahlen.
Das Jobcenter sagt, die Wohnung sei angemessen und kein Umzug nötig.
Dann sollte sie genau diese beiden Punkte mal hinterfragen...
Irgendwo ist da ein Widerspruch.
Wenn die Wohnung angemessen im Sinne des SGB II ist, muss auch die Miete in voller Höhe übernommen werden.
Ps ich sehe es so wenn man nichts vom Amt erhält und bezieht unterliegt man auch nich den Vorschriften des SGBII und somit ist es belanglos wovon man vor dem Antrag in der Zeit ohne staatliche Hilfe lebte ob man einen Job oder Mini Job hatte ob durch Rente oder Unterstützung durch Freunde oder Verwandte......
Im Grunde ist es ganz einfach.
Du machst, was Dein SB möchte und erhältst ggfls. Leistungen oder Du lässt es sein.
Als mündiger Bürger obliegt die Entscheidung ganz allein Dir.
ALG I ist in der Regel niedriger als das Krankengeld, aber ohnehin vorrangig vor dem Bürgergeld zu beantragen.
Ihr müsst dann selbst entscheiden, ob noch zusätzlich Bürgergeld notwendig ist.
Ihr braucht kein Bürgergeld, wenn das Krankengeld Deines Mannes ausläuft.
Er hat dann Anspruch gegen die Arbeitsagentur auf Arbeitslosengeld gemäß § 145 SGB III.
Danke, das Geld in meiner Tasche für den Monat Lebensunterhalt .Es kann doch nicht sein das die danach fragen?
Gehört halt auch zu Deinem Vermögen...
Das ist übrigens eine der Folgen der Reduzierung Deiner Arbeitszeit:
(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn
1.sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
Hast Du es schonmal mit Lastenzuschuss versucht?
Da ich davon ausgehe, dass Du Deinen derzeitigen Zustand ändern möchtest, kann man die Einladung ja mal annehmen...
Naja, mit den Begrifflichkeiten hast Du es ja wohl auch nicht.
Erstens hat Bürgergeld nichts mit SGB XII Leistungen zu tun, sondern ist lediglich eine neue Bezeichnung für Hartz 4 oder ALG II, basiert aber nach wie vor auf dem SGB II.
Zweitens erhältst Du nicht Leistungen nach dem SGB XII (Miete) wie Du so schön in Deinem Eingangspost formulierst, sondern aufstockende Leistungen nach dem SGB XII, da Deine Rente nicht zum Lebensunterhalt ausreicht.
Diese setzten sich aus dem Regelsatz, etwaigen Zuschlägen und den angemessenen KdU zusammen.
Und wie Turtle zurecht angemerkt hat, bleibt eine bis dato auf Angemessenheit gekürzte Miete weiterhin gekürzt...
Ja, habe ich gelesen. Wenn jedoch meine Vermutung zutrifft, dass du gegenwärtig Leistungen nach dem Recht der Sozialhilfe erhalten solltest (dauerhaft voll erwerbsgemindert), dann gibt es ggf. andere Lösungsmöglichkeiten, über die ich dich beraten könnte. Ich verstehe deinen Beitrag so, dass du dich hinsichtlich der Höhe des Erwerbstätigenfreibetrages benachteiligt fühlst, weswegen du überlegst, ob ein Systemwechsel ins SGB II in Betracht kommt.
Eher umgekehrt, er überlegt, sich erwerbsfähig erklären zu lassen, weil die Freibeträge auf Einkommen im SGB II höher sind als im SGB XII.
Maßgeblich scheint für ihn zu sein, ob etwaige Sanktionen immer 30 % vom RS betragen oder lediglich 30 % vom restlichen zustehenden Satz nach Einkommensanrechnung.