Die 3000 Euro gelten für ein Kalenderjahr, Da die Änderung zum 01.07.23 ohne Übergangsregelung in Kraft getreten ist, verstehe ich es so, das für das zweite Halbjahr nur der halbe Jahresbeitrag also 1500 Euro anrechnungsfrei sind. Bei 250 Euro im Monat wäre kein Platz mehr für den nachgeholten Januar.
Beiträge von LoneRanger
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Hallo, deine Frage ist viel zu allgemein um dazu was sagen zu können. Wendet euch an das örtlich zuständige Jobcenter oder schaut auf deren Homepage. Dann erfahrt ihr auch ob man den Antrag z.B. online stellen kann etc.
Und wegen der Wohnung muss sie sich erstmal klar werden wohin sie ziehen will. Und bei dem Jobcenter wo sie hin möchte, muss sie nach den angemessenen Kosten der Unterkunft fragen,
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Hallo. Diese Berechnung dürfte fehlerhaft sein. Es müsste wohl ein Freibetrag von 520 Euro berücksichtigt werden was wohl nicht der Fall ist.
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Durch die Rückwirkung des Antrages auf den 01.06. (gesetzlich geregelt) gelten deine Pflichten ab dem 01.06.2023.
Wenn du im Elterngeldbezug stehst, liegt jedoch der Verdacht nahe, dass die Regelungen zur Erreichbarkeit evtl. nicht gelten weil keine Integration in Arbeit beeinträchtigt wird.
Du könntest mit dieser Begründung Widerspruch einlegen.
Zu den Erfolgsaussichten kann ich mich nicht äußern da zu wenige Informationen vorliegen.
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Birgit63 : Stimmt, wäre möglich. Ich bin nur von der Partnerin ausgegangen.
Dennoch müsste man es mal berechnen ob die BG insgesamt den KK Beitrag aufbringen kann oder nicht.
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Heisst dann aber, dass deine Partnerin nur einen Minijob ausübt, denn andernfalls wäre sie ja über die Arbeit in der KV.
Versuche dich doch mal an einem Bürgergeldrechner, oder bei einer Beratungsstelle die für euch eine überschlägige Berechnung macht. Denn man kann nicht einfach so sagen dass ihr keinen Anspruch habt wenn man nicht mehr Informationen hat.
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Ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft hat einen Antrag gestellt, dann muss die Bedarfsgemeinschaft die Unterlagen ausfüllen. Ob dein 22 jähriger Sohn noch dazu gehört ergibt sich aus seinen Einkommensverhältnissen und wird geprüft. Schau dir mal die Paragraphen 7 und 9 SGB II an.
Dann wirst du sehen. Dass es auch um die Kinder der Partner geht.
Das kannst du nicht mit dem klassischen Unterhalt aus dem bürgerlichen Recht vergleichen.
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Nein, gibt es nicht. Ist gängige Rechtslage seit Jahren.
Das andere was du nennst ist ein anderer Sachverhalt, nämlich der, dass das JC von deinen Kosten nur einen Teil übernommen hat weil die Kosten unangemessen hoch waren. Wenn du dann den fehlenden Teil aus eigenen Mitteln trägst, dann darfst du den entsprechenden Anteil behalten.
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Ja, verstehst du falsch. Es spielt keine Rolle ob das Guthaben aus einer Zeit kommt in der du keine Leistungen bezogen hast. Hättest du eine Nachforderung, würde diese vom JC übernommen.
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Durch deine Einnahmen aus deiner Selbstständigkeit hast du Anspruch auf den Grubdfreibetrag von 100 Euro, ohne diese Einnahmen nicht. Also nicht nur weil du Mitglied der BG bist. Müsste aber im Berechnungsbogen erkennbar sein.
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Hast du selbst denn (Erwerbs)Einkommen von dem der Freibetrag abgesetzt werden kann? Falls nein, dann gibt es den nicht für dich.
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Hallo,
Du hast ja die Miete bereits weggelassen in deiner Berechnung. Wurde vorher noch irgendein Mehrbedarf gewährt?
Ansonsten kannst du auch die beiden Berechnungsbögen, nachdem du die persönlichen Daten unkenntlich gemacht hast, hier hochladen.
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Du meinst die Abschlussfahrt zum Ende der Schule? Nach dem Ende der Schule gibt es keine Abschlussfahrt mehr.
Stell einen Antrag auf Leistungen der Bildung und Teilhabe. Das läuft darüber.
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Hmm...aber Sanktionen entstehen doch auch durch Verletzung der Mitwirkungspflichten? Oder gibt es da einen Unterschied?
Hmmm, ja, es sind die speziellen Mitwirkungspflichten aus den Paragraphen 31 und 32 SGBII. Und ein Fehlverhalten was in die Vorschriften passt führt dann zu einer Sanktion.
Es ist aber ein Unterschied zwischen den speziellen Mitwirkungspflichten aus dem SGB und den allgemeinen Mitwirkungspflichten aus den Paragraphen 60 ff des SGB I.
Was wäre denn eine Mitwirkungspflichtverletzung die keine Sanktion sondern eine vollständigen Entziehung von Leistungen mit sich bringt?
Schwierig ein richtiges Beispiel zu finden denn bei einer Entziehung oder Versagung ist Ermessen auszuüben.
Ich konstruiere mal ein Beispiel ohne dass das in der Praxis tatsächlich ginge.
Kunde wird aufgefordert sein Arbeitseinkommen durch Vorlage seiner Gehaltsabrechnungen nachzuweisen. Der Bürgergeldanspruch ist nicht sehr hoch und es könnte sein, dass er je nach Gehaltshöhe keinen Anspruch mehr hat. Da könnte man entziehen, weil die Höhe des Gehaltes unverzichtbar ist für die Leistungsgewährung.
So ungefähr. Ok?
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Nach den max. 12 Monaten muss man einen Weiterbewilligungsantrag stellen. Macht man das nicht, läuft das Bürgergeld automatisch aus und man ist wieder raus aus dem "Sytem", richtig?
Richtig
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Die gesetzlich vorgegebene Dauer des Bewilligungszeitraums von – gemäß 41 Abs. 1 SGB II i.d.F. vom 13. Mai 2011 – regelmäßig sechs Monaten im Sinne eines Verteilzeitraums (vgl. BSG, Urteil 30. September 2008 – B 4 AS 29/07 R –, juris Rn. 28) steht nicht zur Disposition des Leistungsempfängers. Ebenso wenig wie sich dieser während eines laufenden Bewilligungszeitraums „abmelden“ kann, um eine zugeflossene Erbschaft zu geschütztem Vermögen (statt zu anrechenbarem Einkommen) werden zu lassen (vgl. Landessozialgericht – LSG – Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. November 2010 – L 18 AS 1826/08 –, juris Rn. 23), ist vorliegend eine „Abmeldung“ möglich, um eine Nichtberücksichtigung der im August 2013 erzielten (hohen) Einnahmen zu erreichen.
(Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Januar 2021 – L 14 AS 1933/17 –, Rn. 27, juris)
Wobei Erbschaften seit dem 01.07.2023 nicht mehr als Einnahmen gelten, aber das Grundprinzip bleibt gleich.
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Das heißt also ich kann eine Sanktion in der Sanktion bekommen? Man hat zb. eine Sanktion mit 20% für 2 Monate aus der dann 30% für 3 Monate werden?
Wenn man die Pflichtverletzung dann beseitigt, weil man sich an die Regeln hät, werden die Saktonen dann aufgeheben oder laufen die bis zum Ende ab, komm was wolle?
Auch hier Nein.
Aus einer 20 er Sanktion wird keine 30 er quasi im Automatismus. Die Steigerung der Sanktionen erfolgt immer dann, wenn du eine erneute Pflichtverletzung begehst. Hast du bereits eine 10 er und kommst deinen Pflichten nicht nach wird eine neue Sanktion geprüft und festgesetzt die dann 20 % beträgt. Wenn du danach erneut deine Pflichten verletzt, dann kommt die 30 % ige Sanktion. Durch den erforderlichen Erlass von entsprechenden Bescheiden und Beachtung der Fristen wird es in der Regel einen zeitlichen Versatz geben.
Wenn du deinen Pflichten nachkommst, dann läuft die Sanktion bis zum Ende des Monats in dem du die Pflichten erfüllst, und der Rest des Zeitraumes der Sanktion fällt weg.
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Total vergessen:
Wenn ich das richtg gelsen habe, kann man auch eine 100% Sanktion erhalten, bei der dann auch die Krankenkassenbeiträge nicht mehr gezahlt werden.
Stimmt das? Wenn ja, dann ist man ja unversichert, Was macht man denn in diesen Fall?
Ein dickes fettes NEIN.
Es gibt keine 100 % Sanktion!!!!
Bitte Sanktionen nicht mit Verletzung von Mitwirkungspflichten verwechseln. Wenn ich meinen Pflichten nicht nachkomme, kann es zu einer vollständigen Entziehung oder Versagung von Leistungen kommen. Dann wäre man auch nicht Versichert.
Was man dann macht? Seine Mitwirkungspflichten erfüllen
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Die Sanktion muss mit einem Bescheid festgesetzt werden der dann ab dem auf die Feststellung folgenden Monat Wirkung entfaltet.
Wenn du in einem Monat in dem eine Sanktion drin ist, eine weitere Pflichtverletzung begehst, dann muss diese neue Sanktion erst festgestellt werden.
Wenn du aber viele Pflichtverletzung begehrt, dann kann es zu Monaten mit mehreren Sanktionen kommen.
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Meine Antwort bezig sich auf die Annahme dass dein Antrag noch nicht bewilligt ist.
Wenn du aber verzichten willst weil du eine Anrechnung von Zuflüssen beseitigen willst, ist es nicht so einfach.
Ich kann nur derzeit nicht drauf zugreifen. Das fällt evtl jemand anderem ein.