Wenn du so um die 45.000 Euro hast, dann hast du für Bürgergeld Zuviel. Und du bekommst nichts. Auch keine Krankenversicherung. Warum auch? Du hast genug, musst es auf 40.000 aufbrauchen, zum Beispiel zum Leben und für die Krankenversicherung und wenn das Übersteigende verbraucht ist stellst du einen Antrag.
Beiträge von LoneRanger
-
-
Wann wäre denn der erste Gehaltszufluss?
Wenn das Gehalt erst im April zufliesst, dann besteht Anspruch für den ganzen März.
-
Und bei der vorläufigen Gewährung ist nunmal genau so beabsichtigt nicht jeden Monat wegen ein paar Euro weniger Gehalt eine Neuberechnung vorzunehmen, sondern erst nach Ablauf des Gewährungszeitraums.
-
Die Anrechnung wird im Monat des tatsächlichen Zuflusses erfolgen müssen. Nur dann wenn durch den einmaligen Zufluss die Hilfebedürftigkeit entfällt dann erfolgt eine Verteilung auf 6 Monate.
-
Du musst die aktuellen Kosten nachweisen, mehr nicht. Die Bescheinigung selbst vorzulegen gehört nicht zu deinen Mitwirkungspflichten.
-
Danke für die Info. Aber den Vater kann man vergessen. Der arbeitet nicht und lebt auf Staatskosten.
Wenn du mit auf Staatskosten leben den Bezug von ALG II bzw Bürgergeld meinst, dann ist der Kindsvater darüber auch gesetzlich Krankenversichert (falls er nicht ausnahmsweise privat versichert sein sollte). Dann kann das Kind auch in die Familienversicherung bei ihm.
-
Hallo,
du weist schon dass diese Änderung erst zum 01.07.2023 eintritt?
Es gilt für alle Personen die unter 25 Jahren als sin und die eine Ausbildungsvergütung aus einer nach dem SGB III förderfähigen Ausbildung erhalten.
Es spielt keine Rolle ob verheiratet oder nicht und auch nicht ob man bei den Eltern wohnt oder nicht.
-
Einen Tipp hat LoneRanger noch vergessen: Heiraten
Nee, bewusst weggelassen
-
-
Du siehst das vllt etwas zu düster. In der Kombination der beiden Leistungen können ohne Probleme mehr als 310 Euro drin sein.
Eine andere Möglichkeit sehe ich nicht, Sorry
-
Gut, dann wenigstens Unterhaltsvorschuss.
Was anderes als Wohngeld und Kinderzuschlag wird für euch, aus der Ferne betrachtet, wohl nicht hilfreich sein.
-
Unterhalt für die Kleine wird vom Kindesvater gezahlt?
-
Die Erhöhungen mit dem Bürgergeld sind niedriger als 310 Euro, also werdet ihr darüber nicht ins Bürgergeld kommen.
Wenn die 200 Euro von der Krankenkasse kommen ist das wohl Pflegegeld. Das darf in der Berechnung zur Ablehnung von damals nicht drin sein.
Ihr solltet Wohngeld und Kinderzuschlag beantragen. Das Wohngeld ist zum 01.01.23 kräftig erhöht worden.
Du kannst auch einen Wohngeldrechner im Internet ausprobieren. Es muss aber einer für 2023 oder Wohngeldplus sein.
-
Schau bitte mal wieviel es war und schreib hier. Dann schauen wir weiter.
Die 200 Euro kommen von woher?
Für den Kindergarten kannst du beim Jugendamt einen Antrag versuchen.
-
Hallo.
Zunächst mal ist festzuhalten dass zwischen ALGII und Bürgergeld kein riesiger Unterschied liegt.
Erfolgte die letzte Ablehnung weil das Einkommen zu hoch? Und falls ja, wie hoch wurde die Einkommensüberschreitung ausgewiesen?
Durch die Erhöhung der Regelbedarfe zum Januar 2023 könnte sich evtl. ein Anspruch ergeben.
Was ist mit Wohngeld und/oder Kinderzuschlag?
Was meinst mit Kindergarten? Geht es um die Gebühren oder um das Essensgeld?
-
Persönlich abgeben wenn du dir den Erhalt auf einer Kopie bestätigen lässt ist genauso gut. Kommt auf den Aufwand an den du hast um zum JC zu kommen, also Zeit und Fahrtkosten. Denn das Einschreiben kostet ja auch Geld.
-
Hast du gut geschrieben. Ausdrucken und weg damit
-
Das du tatsächlich nicht in Vollzeit studierst spielt keine Rolle. Das ist nicht vergleichbar mit einem offiziellen Teilzeitstudium. Es ist ein Vollzeitstudium welches du in Teilzeit durchführst. Und weil es ein Vollzeitstudium ist konntest du auch Bafög beziehen. Das du jetzt kein Bafög mehr beziehst spielt keine Rolle.
Und weil das Studium dem Grunde nach förderfähig ist, bist du von Leistungen SGB 2 ausgeschlossen.
Sofern Mehrbedarfe bei dir einschlägig sein sollten, könntest du diese Mehrbedarfe als Zuschuss erhalten.
Ein Darlehen für die Leistungen als solche würde nur in Frage kommen falls es sich bei dir um einen Härtefall handeln sollte.
-
Da ist egal! Bemessungsgrundlage ist der Regelbedarf Alleinstehende auch wenn du in BG lebst.
Wenn du Arbeitseinkommen hast geht es nach dem individuellen Einkommen und bei SGB 2 Leistungen nach dem Regelbedarf Alkeinstehend.
-
Ja, es gibt eine solche Entscheidung:
BSG, Urteil vom 15. 6. 2016 – B 4 AS 41/15 R
Da aber Gewinn angerechnet wird, dann müssen die Einsätze abgezogen werden.