Jetzt passt das Beispiel. Und du hast es richtig erfasst, die beiden Erwerbseinkommen zählen dann für den Abzug/die Bereinigung des Unterhaltes.
Wobei du auch Bedenken musst, dass du nach dem Unterhaltsrecht mit einem Einkommen von 1.000,00 € nicht mehr Unterhaltsfähig bzw Leistungsfähig bist.
Damit kannst du eigentlich auch keine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung mehr erfüllen. Könnte sein dass das Jobcenter dich auffordert gegen die Unterhaltstitel mangels Leistungsfähigkeit vorzugehen.
Der hier in der Unterhaltsurkunde vom 29.2.2008 für die Zeit ab 1.3.2008 vereinbarte Unterhalt in Höhe von 245 Euro dient der Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen iS des § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 7 SGB II, weil der Kläger seinem Sohn gegenüber nach den Regelungen des Verwandtenunterhalts nach den §§ 1601 ff BGB zum Unterhalt verpflichtet ist. Insofern bringt die Verknüpfung der in einem Unterhaltstitel fixierten Unterhaltsbeträge mit dem Erfordernis der "gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen" in § 7 Abs 2 Satz 1 Nr 7 SGB II zum Ausdruck, dass jedenfalls "freiwillige Unterhaltszahlungen" ohne Titulierung (BSG Urteil vom 29.3.2007 - B 7b AS 2/06 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 4 RdNr 21) und titulierte Unterhaltszahlungen, die nicht auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruhen, nicht als Absetzbeträge vom Einkommen berücksichtigt werden können (vgl BSG Urteil vom 19.9.2008 - B 14/7b AS 10/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 18 RdNr 25).
(BSG, Urteil vom 9. November 2010 – B 4 AS 78/10 R –, BSGE 107, 106-114, SozR 4-4200 § 11 Nr 35, Rn. 15)