Hallo,
vielleicht ist § 23 SGB II gemeint?
Hallo,
vielleicht ist § 23 SGB II gemeint?
Verstehe die Frage nicht wirklich, meinst du warum es eine Abstufung gibt?
Evtl. hilft das hier
Alles, du wirst nur weniger hilfebedürftig sein, also weniger Sozialhilfe bekommen
Kann man diese Arbeit auch irgendwo einsehen? Also sobald sie dann fertig ist.
Moin,
ich werdet als Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt, dass sieht das Gesetz so vor und da ist es völlig unerheblich ob die zweite Person Leistungen vom Amt erhält oder nicht. Es ist für den Gesetzgeber auch egal ob du dich nach 1,5 Jahren noch am Anfang der Beziehung fühlst. Siehe auch hier § 7 Abs. 3 SGB II.
Aber da bekomm ich ja sicherlich weniger als das was mir eigentlich zusteht .
jeder bekommt nach den gesetzlichen Regelungen das was ihm/ihr zusteht, nicht mehr und nicht weniger
Falls das hier, § 16i SGB II, gemeint ist, ist es keine Bestechung, sondern eine gesetzliche Regelung
ich gehe davon aus dass sie bemängelt keine Leistungen zu bekommen und wollte darstellen wieso sie keine Leistungen bekommen wird, der Partner erhält ja Bürgergeld, aber der Bescheid wäre immer noch interessant
Hallo, also der Bescheid wäre durch aus interessant, aber falls du und dein Lebensgefährte nichts weiter in der Bedarfsberechnung habt, außer der Rente und der Miete, könnte der Bescheid richtig sein.
Weil der aktuelle Regelsatz bei Ehe- bzw. Lebenspartnern ist 451 € zzgl. der Anteil Miete von 210 € ergibt 661 € und diesen Bedarf kannst du mit 677 € Rente decken. Sofern du keine erfüllten Grundrentenzeiten hast (was mit 30 Jahren Arbeit nicht hinhauen wird) gibt es auch keine Freibeträge. Evtl. könnten Hausrat-/Haftpflichtvers. zu einer Bereinigung führen, dann könnten noch ein paar Euro raus kommen.
Die arge sagt damit habe ich genug um 2 Leute zu ernähren und Miete zu zahlen.
Die Arge wird sicherlich meinen, dass jeder für sich genügend Einkommen hat um seine Bedarfe zu decken.
Ich weiß zwar nicht was der Anwalt da noch machen soll, aber maximale Erfolge.
Das Amt möchte sicherlich wissen ob du jetzt über Einkommen verfügst und wie lange das schon so ist, evtl. ist deine Hilfebedürftigkeit ja schon längere Zeit nicht mehr vorhanden.
Man könnte z.B. eine Arbeitsvertrag vorlegen, aus welchem hervorgeht, dass ab dem xx.xx.xxxx Einkommen aus einer Tätigkeit zu fließen wird.
Oder man hat geerbt oder willst du evtl. umziehen und nur von dem aktuellen Sozialamt keine Leistungen mehr? Dann bräuchtest du einen Einstellungsbescheid mit einer solchen Begründung.
Einfach antworten was sich zukünftig an deiner Person/ Situation ändert und gut
Hallo,
ich weiß zwar nicht genau was du möchtest aber,
der Anspruch einer hilfebedürftigen Person ergibt sich aus dem Gesamtbedarf abzüglich des vorhandenen Einkommens. Das da nicht viel "über" bleibt ist richtig.
Bsp. Regelbedarf 502 € + Kosten der Unterkunft 450 € = 952 € Gesamtbedarf - 500 € anrechenbares Einkommen = 452 € Anspruch
das ist eine sehr einfache Rechnung, kannst du auch beispielhaft über irgendwelche Onlinerechner testen
zu Strom und Telefon, dies sind Kosten die bereits im Regelbedarf enthalten sind
und ja es bleibt nicht sehr viel übrig, es ist aber auch eine staatliche Leistung die das Existenzminimum darstellt.
p.s. wer sagt, dass du nicht mehr wie 4,5h arbeiten darfst? es soll sicher lauten "du kannst" aufgrund deiner Einschränkungen nicht mehr wie 4,5 h arbeiten, es verbietet dir aber niemand, nach deinen Möglichkeiten einer Tätigkeit nachzugehen, was du ja schon machst wie es aus dem Post ersichtlich war
Hallo
eine genau Berechnung der endgültigen Leistungen wird natürlich nur der Bescheid ausgeben, da hier mit Sicherheit nicht alle Aspekte beachtet werden können aufgrund der kurzen Sachverhaltsschilderung,
Ich nehme aber an, dass der Freibetrag von 300 € richtigerweise abgezogen wurde, ergibt sich aus § 11 b SGB II. Allerdings könnte nach der Prüfung des zuständigen Sachbearbeiters etwas anderes raus kommen als die 534 €.
Bei 3 köpfige Familie 75qm.
das ist nicht überall so!
warum gibt es dieses Forums Portal!
damit dir jemand sagt wo du dich hinwenden kannst, da du es ja anscheinend nicht selbst weißt
die Erwerbsfähigkeit ergibt sich aus § 8 SGB II. Auch das stand bisher nicht zu Debatte.
Und wenn die Kinder noch nicht mal in den Kindergarten gehen, wer soll die dann beaufsichtigen, wenn man einer Erwerbstätigkeit nachgeht.
Dann ist es denke ich auch eher schwierig eine EGV abzuschließen wegen evtl. Unzumutbarkeit.
Mir kommt der Eindruck, du bringst immer neue Sachen ins Spiel um irgend eine Ausrede zu finden, somit ist für mich hier Schluss.
auch das kann dir der örtliche Träger beantworten, evtl. kann bei positiver Rückkehrprognose mit "erwartbaren Raumbedarf" begründet werden.
Aber das ist hier nur eine Vermutung, das man den ganzen Fall betrachten sollte.
das wird dir der örtliche Sozialhilfeträger beantworten.
Dies kann sich regional unterscheiden-
Na wo kommen die denn her? Aus dem bauch der Mutter ?
ok, ging aber aus den bisherigen Ausführungen nicht hervor, dass in der Konstellation Kinder zu berücksichtigen sind.
Falls ein Leistungsbezieher Kinder hat und auch die beziehen Leistungen, dann werden die Leistungen nur für die Kinder eingestellt wenn diese sich durch ihr Einkommen oder Vermögen selbst versorgen können. Eine Einstellung der Leistung des Elternteils bedeutet doch nicht gleich dass alles an Einkommen wie z.B. Kindergeld auch weg fällt. Bei EGV bin ich leider raus, was Formulierung und Inhalt angeht.